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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2026 anlage 5 10 foerderrichtlinie > Präambel
Präambel
Für ein nachhaltiges und leistungsfähiges Verkehrssystem, das sowohl ökologischen als auch sozialen und ökonomischen Belangen Rechnung trägt, ist der klimaschonende, energieeffiziente und bereits heute weitgehend „elektromobile“ Schienenverkehr eine unverzichtbare Säule. Die Eisenbahnen leisten als emissionsarmer Verkehrsträger einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele. Dies gilt auch und insbesondere im Hinblick auf den Schienengüterverkehr (SGV). Als Beitrag zur Erreichung der nationalen Zielstellung im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020, fortgeführt durch das Klimaschutzprogramm 2030, fördert das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Wettbewerbsfähigkeit des SGV durch den Masterplan SGV, der am 23. Juni 2017 veröffentlicht wurde. Diese Richtlinie setzt die im Masterplan SGV vorgesehene Förderung des SGV über eine anteilige Finanzierung der Trassenentgelte um.
Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie knüpft an die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) genehmigten Trassenentgelte an und trägt zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen SGV bei. Die Förderung schafft Anreize zur Sicherung der bestehenden Schienengüterverkehre auf der Schiene sowie Anreize, Güterverkehre von der Straße auf die Schiene zu verlagern. Hierzu werden den im SGV tätigen Unternehmen über die DB InfraGO AG Haushaltsmittel des Bundes zur Verfügung gestellt. Die Ausreichung der Fördermittel knüpft an den Trassenbestellprozess und die Trassenentgeltabrechnung der DB InfraGO AG an.
Die Gemeinschaftlichen Leitlinien der EU-Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (2008/C184/07) (Eisenbahnleitlinien) sehen vor, dass unter Wahrung des Wettbewerbs bis zu 30 Prozent der Gesamtkosten des Schienenverkehrs und 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten durch Zuwendungen gedeckt werden dürfen. Diese Vorgaben des Europarechts werden in dieser Förderrichtlinie eingehalten.
§ 1
Förderziel und Zuwendungszweck
(1) Mit der Förderung wird ein wesentlicher Anreiz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des umweltfreundlicheren SGV gegenüber dem Gütertransport auf der Straße gegeben. Ziel ist es, den Modal Split des SGV zu halten und zu verbessern.
(2) Beihilferechtliche Grundlage für die Förderrichtlinie ist Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Nummer 6 der von der Europäischen Kommission beschlossenen Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (Eisenbahnleitlinien, Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen, 2008/C 184/07). Diese Richtlinie wird gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV der Europäischen Kommission notifiziert.
(3) Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften eine anteilige Förderung der Netto-Beträge der von den bundeseigenen Betreibern der Schienenwege auf der Basis der von der BNetzA genehmigten Entgeltlisten in Rechnung gestellten Trassenentgelte für tatsächlich erbrachte Betriebsleistungen in Trassenkilometern (Betriebsleistungen) entsprechend der Abrechnung nach den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB) beziehungsweise im Fahrplanjahr 2024 nach den Nutzungsbedingungen Netz der DB InfraGO AG (NBN). Die Finanzierungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit Artikel 87e des Grundgesetzes. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(4) Die Förderung umfasst Betriebsleistungen im Zeitraum 28. Juni 2024 bis 30. November 2028.
§ 2
Gegenstand der Förderung
(1) Gefördert wird die Durchführung von Güterverkehren auf Eisenbahnstrecken (Betriebsleistungen auf der Schiene) in Deutschland im Geltungsbereich der Trassenpreissysteme der DB InfraGO AG und ihrer Tochtergesellschaften (im
Folgenden DB InfraGO AG). Die DB InfraGO AG handelt als Erstempfängerin auch im Namen ihrer Tochtergesellschaften, insbesondere wickelt sie die Förderungen auch für Betriebsleistungen auf dem Netz ihrer Tochtergesellschaften für die Letztempfänger ab.
(2) SGV im Sinne dieser Richtlinie sind alle Verkehre, die ausschließlich der nationalen oder grenzüberschreitenden Güterbeförderung im Geltungsbereich des Trassenpreissystems der DB InfraGO AG dienen. Des Weiteren werden dem SGV Güterlokfahrten zugerechnet. Dient der Verkehr der gleichzeitigen Beförderung von Gütern und Personen in einem Zug, ist dieser Zug ein Schienenpersonenverkehr. Abweichend von vorstehendem Satz gehören zum SGV Militärzüge mit Personenbeförderung und Züge des begleiteten kombinierten Verkehrs, mit denen mit Ausnahme von Personenwagen zum Transport von Lastkraftwagenfahrern ausschließlich komplette Lastwagen beziehungsweise Sattelzüge befördert werden (Rollende Landstraße). Baumaschinenfahrten sind von der Förderung ausgenommen.
(3) Die Förderung wird nicht für Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen im Zusammenhang mit Trassenentgelten gewährt. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.