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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2026
regulierung
recht
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Kontext: inb 2026 anlage 5 10 foerderrichtlinie > Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

  • (1) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung sind

  • a) ein Antrag der DB InfraGO AG als Erstempfängerin der Förderung und dessen Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde,

  • b) ein Antrag des jeweiligen Letztempfängers auf Förderung des Trassenentgelts für eine beantragte Trassennutzung an die Erstempfängerin; dieser Antrag wird durch die Annahme des privatrechtlichen Trassennutzungsvertrags nach INB beziehungsweise im Fahrplanjahr 2024 der NBN gestellt und angenommen,

  • c) die Trassennutzung im Sinne des § 2 Absatz 2 dieser Richtlinie durch die Letztempfänger nach Maßgabe eines gültigen Infrastrukturnutzungsvertrags mit der DB InfraGO AG oder einer Ihrer Tochtergesellschaften und

  • d) die Abrechnung der Trassennutzung durch die DB InfraGO AG oder einer Ihrer Tochtergesellschaften gegenüber dem jeweiligen Letztempfänger.

(2) Die Förderung gemäß dieser Richtlinie erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die DB InfraGO AG informiert den Letztempfänger durch ausdrücklichen Hinweis auf die entsprechende Ziffer der INB beziehungsweise im Fahrplanjahr 2024 der NBN über die Möglichkeit der Förderung des Trassenentgelts für die beantragte Trassennutzung. Soweit laufende Vertragsverhältnisse betroffen sind, wird ein Hinweis auf die geänderten INB beziehungsweise im Fahrplanjahr 2024 auf die NBN und die Regelungen an die Vertragspartner gesendet.

(3) Die DB InfraGO AG ist als Erstempfängerin verpflichtet, zum Zwecke der Verwendungsprüfung den Nachweis nach § 6 Absatz 8 dieser Richtlinie vorzulegen. Hierfür sind die Angaben durch den Letztempfänger bereitzustellen. Der Letztempfänger muss gegenüber der Erstempfängerin erklären, dass er sämtlichen finanziellen Forderungen und etwaigen Rückforderungen nachkommen wird.

(4) Die Erstempfängerin erklärt ihre ausdrückliche Einwilligung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU) vom 20. November 2019 in der jeweils geltenden Fassung, dass die zur Anbahnung und Abwicklung der Förderung verwendeten personenbezogenen Daten uneingeschränkt an die Bewilligungsbehörde weitergegeben und von der Bewilligungsbehörde, soweit und solange zur Bearbeitung der Zuwendung erforderlich, gespeichert, bearbeitet und weitergegeben werden können sowie dass sämtliche Daten in Verbindung mit der Zuwendung veröffentlicht werden dürfen. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bleibt unberührt. Die Erstempfängerin muss vor der Weiterleitung eine entsprechende Erklärung von den Letztempfängern einholen.

§ 5