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| regulierung | allgemein | allgemein |
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einfachbahn@deutschebahn.com | www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131496/34438be8d9e6ebb72f46421fcf3822e3/INB-2026-Anlage-5-10_Foerderrichtlinie-data.pdf | III Auszahlungsverfahren | chunk | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131496/34438be8d9e6ebb72f46421fcf3822e3/INB-2026-Anlage-5-10_Foerderrichtlinie-data.pdf | 91fea9bc8df5be84 | III Auszahlungsverfahren | 9 | deab492aec4556f3 | 2026-06-26 | approved | 5a44636703c53713 |
Kontext: inb 2026 anlage 5 10 foerderrichtlinie > III Auszahlungsverfahren
III Auszahlungsverfahren
(9) Der Letztempfänger erklärt seine Zustimmung zum Verfahren der Abwicklung nach § 7 dieser Richtlinie und bevollmächtigt die DB InfraGO AG, die Zuwendungen abzurufen und nachzuweisen.
(10) Die Zuwendungen werden im Wege des Abrufverfahrens nach den BNBest-Abruf bereitgestellt. Danach ist ein Abruf von Bundesmitteln erst am Tag des Bedarfs möglich. Der Abruf der Zuwendungen darf nur auf Grundlage eines bestandskräftigen Zuwendungsbescheids erfolgen.
Insoweit gilt Folgendes:
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a) Die Weiterleitung an die jeweiligen Letztempfänger erfolgt im Wege der Absetzung des Förderbetrags von dem jeweils fälligen von der BNetzA genehmigten Trassenentgelt; dies muss aus der Abrechnung zwischen der Erstempfängerin und dem jeweiligen Letztempfänger rechnerisch nachprüfbar dokumentiert werden.
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b) Die Erstempfängerin hat sicherzustellen, dass es sich bei dem jeweiligen Letztempfänger um ein zuwendungsberechtigtes Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 2 und Absatz 3 dieser Richtlinie handelt und keine der genannten Ausschlussgründe vorliegen; dies ist durch Erklärung des Letztempfängers zu gewährleisten; eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Letztempfängers ist kein Ausschlussgrund für die Förderung von Leistungen gemäß § 4 Absatz 1 dieser Richtlinie, da mit der Berücksichtigung der Zuwendung erst in der Schlussrechnung gemäß § 3 Absatz 1 dieser Richtlinie sichergestellt ist, dass das Förderziel erreicht wird.
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c) Dem Bundesrechnungshof ist die Prüfung gemäß den §§ 91, 100 BHO bei der Erstempfängerin und den Letztempfängern zu gestatten.