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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Kontext: inb 2026 anlage 5 2 > Grundsätze der Marktsegmentierung

Die Flexibilität der Marktsegmente innerhalb der einzelnen Verkehrsdienste wird in den spezifischen Abschnitten der Anlage dargelegt.

Weiterhin wurde die in Anlage 7 ERegG enthaltene Liste von möglichen Marktsegmenten darauf geprüft, ob und inwieweit die aufgeführten Begriffspaare auf dem Schienennetz der DB InfraGO AG beobachtbare Unterschiede bei den Kosten für die Erbringung der Verkehrsleistungen, ihren Marktpreisen oder Anforderungen an die Dienstleistungsqualität und somit unterscheidbare Marktsegmente aufweisen.

Von den in Anlage 7 ERegG genannten Begriffspaaren wurden folgende Paare nicht bei der Segmentierung berücksichtigt:

Inländischer Verkehr / grenzüberschreitender Verkehr: Die Unterscheidung zwischen inländischen und grenzüberschreitenden Verkehren wurde nicht berücksichtigt, weil die beiden Gruppen sich auf dem für die Bepreisung relevanten deutschen Streckenabschnitt in Bezug auf die Kosten für die Erbringung der Verkehrsleistungen, die dabei erzielbaren Marktpreise und die Anforderungen an die Dienstleistungsqualität nicht wesentlich voneinander unterscheiden.

Kombinierter Verkehr / Direktverkehr: Die Unterscheidung zwischen Kombiniertem Verkehr und Direktverkehr wurde nicht berücksichtigt, weil Modalwechsel für die DB InfraGO AG nicht zuverlässig beobachtbar sind, die DB InfraGO AG deshalb Kombinierte Verkehre und Direktverkehre nicht voneinander unterscheiden kann. Zwar lässt sich beobachten, ob ein Zug aus Containern besteht oder nicht. Jedoch können aber auch Direktverkehre mit Containern abgewickelt werden, so dass dieses Kriterium sich als Grundlage für eine insofern differenzierte Bepreisung nicht eignet.

Ganzzüge/ Einzelwagenverkehr: Die Unterscheidung zwischen Ganzzügen und Einzelwagenverkehr wurde diskutiert, jedoch nicht berücksichtigt, da sich die Abgrenzung der verschiedenen