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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2026 anlage 5 7 6
Über sämtliche Stellflächen wird im Vorfeld vor der Überlassung der Flächen für die Aufstellung von Fahrausweisautomaten, Entwertern und Einrichtungen zum elektronischen Fahrausweisvertrieb zwischen dem EVU/ZB und der DB InfraGO AG eine Flächenvereinbarung geschlossen. Schon belegte Flächen können nur mit Einwilligung des Betreibers/Aufstellers und des Vermieters der Fläche beansprucht werden. Weitere Flächen für Fahrausweisautomaten und Entwerter auf Bahnsteigen und Zuwegungen sowie Fahrausweisautomaten- und Entwerteraufstellflächen in den Bahnhofsempfangsgebäuden werden je nach Verfügbarkeit den EVU/ZB, die im Regelverkehr diese Station nutzen, gegen Entgelt zur Verfügung gestellt (Abschluss einer o.a. Flächenvereinbarung erforderlich). Das EVU/ZB ist berechtigt, sowohl die kostenfreien als auch die entgeltlich überlassenen Flächen einem von ihm beauftragten Unternehmen zu Zwecken des Fahrausweisvertriebs zu überlassen. Die DB InfraGO AG ist vor Abschluss eines Überlassungsvertrages hierüber zu unterrichten. Alle Kosten für Aufstellung, einschließlich Stromanschluss, ggf. erforderliche Messeinrichtung, Standortänderungen, Betrieb, anfallende Energiekosten und Abbau bei Vertragsende sowie aller weiteren Kosten, die mit der Überlassung von Flächen zum Zwecke des Fahrausweisvertriebs in Zusammenhang stehen, trägt das EVU/ZB.
Anforderungen für die Errichtung von Fahrausweisautomaten und –entwertern sowie deren anschließenden Betrieb und Instandhaltung sind in Anhang A zur Anlage 5.7.6 aufgezeigt.
Bei einer Neuaufnahme des Fahrausweisvertriebs durch das EVU/das ZB oder bei einer Änderung eines vom EVU/ZB mit dem Fahrausweisvertrieb beauftragten Unternehmens, soll das E- VU/der ZB die DB InfraGO AG mindestens 12 Monate vor der geplanten Aufnahme des Fahrausweisvertriebs informieren.