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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Dampflokomotiven
Dampflokomotiven
Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes und Notfallmanagements bestehende Betriebseinschränkungen für Dampflokomotiven sind als Bestandteil des netzzugangsrelevanten Regelwerks (vergl. Ziffer 3.2.1.2.2) in Modul 124.0600 beschrieben. ZB sind verpflichtet, sich nach dem Abschluss eines Einzelnutzungsvertrags, der eine Bespannung mit einer Dampflokomotive enthält, über aktuell geltende Einfahrbeschränkungen zu informieren und bei Betroffenheit die sich aus den INB ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Dampflokgetriebene Züge dürfen in unterirdische Stationen nicht einfahren. In Stationen mit Hallendach, die mit Rauchmeldern ausgerüstet sind, dürfen dampflokgetriebene Züge nur einfahren, wenn sie als solche gesondert angemeldet wurden und der ZB schriftlich erklärt, für alle im Zusammenhang mit der Einfahrt und im Zusammenhang mit dem Dampflokbetrieb entstehenden notwendigen Mehraufwendungen und der DB InfraGO AG entstehenden Schäden aufzukommen. Ein Ausschluss von Einfahrten dampflokgetriebener Züge in Stationen, der sich aus dem netzzugangsrelevanten Regelwerk im Zusammenhang mit Notfallmanagement und Brandschutz, insbesondere aus der Richtlinie 124.0600 ergibt, bleibt davon unberührt. Über Stationen, die von dieser - Ziffer betroffen sind, informiert die DB InfraGO AG im Internet unter www.dbinfrago.com/stations portal.
Zum Zwecke der Erfüllung rechtlicher Vorgaben und des Funktionserhalts sicherheitsrelevanter Anlagen können für bestimmte Streckenabschnitte bzw. Bahnhöfe weitergehende Restriktionen bestehen. Nähere Informationen über die für Dampflokomotiven bestehenden Restriktionen sind bei den Regionen erhältlich:
www.dbinfrago.com/kontakte
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Verfügbarkeit der Infrastruktur
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