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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Instandhaltung der Personenbahnsteige und Personenbahnhöfe (Stationen) der DB InfraGO AG und der RNI

Instandhaltung der Personenbahnsteige und Personenbahnhöfe (Stationen) der DB InfraGO AG und der RNI

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Die DB InfraGO AG und die RNI sind berechtigt, alle notwendigen Baumaßnahmen zur Erweiterung und Erneuerung sowie Instandhaltungsmaßnahmen an den jeweiligen Stationen durchzuführen. Dies schließt den Neubau ein. Die Interessen der ZB werden hierbei nicht mehr als notwendig beeinträchtigt.

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Die DB InfraGO AG bzw. die RNI informiert die ZB über geplante Baumaßnahmen, die zu keiner Zeit zu einer Beschränkung der Kapazität der Eisenbahnanlagen führen, spätestens drei Monate im Voraus zur beabsichtigten Durchführung. Vorab ist die Durchführung der Baumaßnahmen mit denjenigen ZB, die im Jahresfahrplan verkehren, sowie den ZB, die ihr Interesse an Gelegenheitsverkehren jeweils im räumlichen Bereich der Bau- und Instandhaltungsmaßnahme angezeigt haben, zu erörtern. Mit der Erörterung sollen die für die Entscheidung erheblichen Faktoren und Gesichtspunkte festgestellt, die Betroffenen angehört und ein Ausgleich der verschiedenen Interessen herbeigeführt werden. ZB, die nach der so vorgenommenen Erörterung eine Nutzung der Personenbahnsteige und der Personenbahnhöfe anmelden, werden über das Ergebnis informiert. Die Dokumentation der ordnungsgemäßen Einhaltung dieser Voraussetzungen obliegt der DB InfraGO AG bzw. der RNI. Baumaßnahmen, die zu einer zumindest zeitweisen Beschränkung der Kapazität der Eisenbahnanlagen führen, werden zusätzlich nach den Vorgaben der Richtlinie 402.0305 kommuniziert und abgestimmt.

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Die DB InfraGO AG bzw. die RNI ist dem ZB gegenüber nicht zum Schadensersatz (z.B. zum Ersatz der beim ZB anfallenden Kosten für die Durchführung des Ersatzverkehres) wegen etwaiger Betriebsbeeinträchtigungen infolge der Durchführung notwendiger Bau-/Instandhaltungsmaßnahmen gemäß Ziffer 2.5.7.1, über die infolge deren Dringlichkeit ZB nicht spätestens drei Monate im Voraus informiert werden konnten, oder infolge der Durchführung geplanter Baumaßnahmen gemäß Ziffer 2.5.7.2 verpflichtet.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Betriebsbeeinträchtigung Personenschäden zur Folge hat oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht bei der Verletzung vertrags-wesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des SNV überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der ZB regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In dem zuletzt genannten Fall sind Ersatzansprüche auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Im Übrigen bleibt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

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Der ZB hat keinen Anspruch auf bauliche Veränderungen der Infrastruktur.

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