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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Koordinierungsverfahren

Koordinierungsverfahren

Ist eine Konstruktion der beantragten späteren Netzfahrplantrasse oder der Änderung von Trassenverträgen der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung nicht im Rahmen der Konstruktionsspielräume möglich, führt die DB InfraGO AG in folgender Reihenfolge ein Koordinierungsverfahren durch:

  • Die DB InfraGO AG fragt beim antragstellenden ZB nach erweiterten Spielräumen. Werden keine erweiterten Spielräume eingeräumt,

  • versucht die DB InfraGO AG eine Lösung der Gestalt zu erarbeiten, wonach alle vertraglich gebundenen Zugtrassen, Änderungen von Trassenverträgen und die beantragten späteren Netzfahrplantrassen entsprechende Kapazität erhalten. Soweit vertraglich gebundene Zugtrassen hierfür geändert werden müssten, führt die DB InfraGO AG mit den Konfliktpartnern ein Koordinierungsverfahren unter der Bedingung durch, dass Zugangsberechtige, denen eine Zugtrasse im Rahmen der ersten Netzfahrplanphase zugewiesen wurde, der Durchführung des Koordinierungsverfahrens zustimmen. Wird die Zustimmung durch den betroffenen ZB nicht innerhalb von einem Arbeitstag erteilt, gilt die Zustimmung als abgelehnt.

  • Bei Konflikten zwischen einer vertraglich gebundenen Zugtrasse und einer beantragten späteren Trasse desselben ZB (sog. Eigenkonflikt) ist ein (Teil-) Verzicht auf die vertraglich gebundene Zugtrasse zum Zwecke der Konfliktlösung nicht zulässig. Dem ZB steht die Möglichkeit einer Stornierung der vertraglich gebundenen Trasse zu. Die hierfür zu entrichtenden Stornierungsentgelte richten sich nach Ziffer 5.6.4.1 f.

Falls aus technischen Gründen zur räumlichen Verlängerung einer Trasse eine Stornierung und Neubestellung erforderlich ist, darf diese Stornierung kostenfrei durchgeführt werden. Das Trassenentgelt der neu bestellten Trasse muss dadurch größer werden als das Trassenentgelt der stornierten Trasse.

INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026

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