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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Festlegung der vorzuhaltenden Kapazitätsreserven im Netzfahrplan
Festlegung der vorzuhaltenden Kapazitätsreserven im Netzfahrplan
Die vorzuhaltenden Kapazitätsreserven werden auf Basis der in Ziffer 4.2.1.18.2 ermittelten Musterfahrlagen noch im Rahmen der konzeptionellen Fahrlagenberatung für die Fahrplanperiode n vorkonstruiert.
Das Ergebnis der Prüfung wird in Form von zur Reservierung vorgesehenen Fahrlagen des Gelegenheitsverkehrs, Kartendarstellung der Laufwegsabschnitte und Kartendarstellung für die nach Ziffer 4.2.1.18.2 zugrundeliegenden Bedarfsmengen im Internetauftritt der DB InfraGO AG jeweils Ende Januar veröffentlicht und die ZB werden bis Ende Januar hinsichtlich der Frage konsultiert, ob bisher nicht erfasste, ggf. zukünftig zusätzlich erforderliche oder strukturell veränderte Bedarfe vorliegen. Die DB InfraGO AG wird die Internetseite, auf der die veröffentlichten Unterlagen eingestellt werden, per Kundeninfo vorab mitteilen. Das aktualisierte Ergebnis der vorzuhaltenden Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr im Netzfahrplan wird vor Beginn der Bestellphase des Netzfahrplans veröffentlicht.
Im nächsten Schritt werden die veröffentlichten Fahrlagen während der Bestellphase des Netzfahrplans n als netzinterne Bestellungen eingeplant.
Ziel ist es, die vorgehaltenen Trassen des Gelegenheitsverkehrs konfliktfrei in die Netzfahrplantrassen einzupassen. Somit werden Konflikte zwischen Netzfahrplan- und vorgehaltenen Gelegenheitsverkehrstrassen vermieden und explizite Konflikte erfolgen demnach nur zwischen Netzfahrplantrassen. Im Rahmen eines Entscheidungsverfahren zwischen Netzfahrplantrassen bleibt die Kapazitätsreserve des Gelegenheitsverkehrs unberührt.
Während der Erstellungsphase des Netzfahrplans – 1. Netzfahrplanerstellungsphase – werden diese vorgehaltenen Trassen des Gelegenheitsverkehrs mit Konstruktionsspielräumen von +/- 3 Minuten behandelt. Dieser Konstruktionsspielraum dient als Lösungsraum ausschließlich für die vorgehaltene Trasse des Gelegenheitsverkehrs. Liegen während der Netzfahrplanerstellung Trassenanmeldungen des Netzfahr-plans im Konflikt mit den vorgehaltenen Trassen des Gelegenheitsverkehrs, so wird die vorgehaltene Trasse des Gelegenheitsverkehrs gemäß des Konstruktionsspielraums von +/-3 Minuten in eine freie Kapazität geschoben. Sofern sich im weiteren Konstruktionsverlauf ergibt, dass die um +/- 3 Minuten verschobene vorgehaltene Trasse des Gelegenheitsverkehrs mit einer anderen TA des Netzfahrplans in ihrer Bestelllage einen Konflikt verursacht, so wird die verschobene vorgehaltene Trasse des Gelegenheitsverkehrs in ihre ursprüngliche Lage zurückversetzt.
Findet sich keine freie Kapazität für die vorgehaltenen Trasse des Gelegenheitsverkehrs oder wurde diese in ihre Lage wieder zurückversetzt, so wird für die TA des Netzfahrplans gemäß den Regeln der vereinfachten Koordinierung nach Ziffer 4.2.1.7 der INB i.V.m Abschnitt 6 Abs. 5 der Richtlinie 402.0203 eine freie Kapazität gesucht, während dessen die vorgehaltene Trasse des Gelegenheitsverkehrs in der ursprünglichen Lage verbleibt.
Findet sich im Rahmen der vereinfachten Koordinierung nach Ziffer 4.2.1.7 der INB i.V.m. Abschnitt 6 Abs. 5 der Richtlinie 402.0203 der Trassenanmeldung des Netzfahrplans weiterhin keine
INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
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freie Kapazität, so wird die Trassenanmeldung des Netzfahrplans unter Nutzung der dem Trassenkonflikt nächstliegenden Überholungsmöglichkeit nach der vorgehaltenen Trasse des Gelegenheitsverkehrs eingelegt. Diese neue Lage der Trassenanmeldung des Netzfahrplans ist für die weitere Konstruktion verbindlich. Bei Konflikten zwischen der eingelegten Trassenanmeldung des Netzfahrplans und einer anderen Trassenanmeldung der Netzfahrplans, die an die vorgehaltene Trasse des Gelegenheitsverkehrs angrenzt, ist das Koordinierungsverfahren und ggf. das Entscheidungsverfahren gemäß den Regelungen in den INB und den Richtlinien einzuleiten.
Für die Konstruktion der 2. Netzfahrplanerstellungsphase gemäß Ziffer 4.2.1.17 INB sind die vorgehaltenen Trassen des Gelegenheitsverkehrs in ihrer Form aus der 1. Netzfahrplanerstellungsphase verbindlich, d.h. die vorgehaltenen Trassen des Gelegenheitsverkehrs können nicht mit einem Konstruktionsspielräumen von +/- 3 Minuten angepasst werden. Im Übrigen findet das oben beschriebene Verfahren der 1. Netzfahrplanerstellungsphase entsprechend für die 2. Netzfahrplanerstellungsphase ab einschließlich dem Schritt der vereinfachten Koordinierung Anwendung. Das Koordinierungs- und ggf. das Entscheidungsverfahren erfolgen gemäß Ziffer 4.2.1.17 INB i.V.m. Abschnitt 11 der Richtlinie 402.0203.
Die Trassierungsergebnisse der Trassen des Gelegenheitsverkehrs werden nach Fertigstellung des endgültigen Netzfahrplanentwurfs der zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung mitveröffentlicht.