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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Anmeldung eines Rahmenvertrags
Anmeldung eines Rahmenvertrags
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- Voraussetzung für die Anmeldung von Rahmenverträgen ist ein abgeschlossener GrundsatzInfrastrukturnutzungsvertrag.
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- Anmeldungen für Rahmenverträge können immer nur mit Wirkung für die der Anmeldung nächstfolgende Netzfahrplan-periode abgegeben werden. Die Wirkung eines Rahmenvertrages beginnt frühestens mit der auf den Abschluss des Rahmenvertrages unmittelbar folgenden Netzfahrplanperiode.
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-
Bei verfristet eingehenden Anmeldungen iSv Art. 6 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545, die bis spätestens zum ##.##.#### (Datum wird später ersetzt) bei der DB InfraGO AG vorliegen, prüft die DB InfraGO AG, ob und inwieweit diese analog zu den in Ziffer 4.2.1.17 (zweite Netzfahrplanbearbeitungsphase) aufgeführten Regelungen noch in der vierten Rahmenvertragsperiode berücksichtigt werden können. Dementsprechend kann
-
verfristeten Anmeldungen, die keinen Konflikt zu frist-gerecht eingegangenen Anmeldungen erzeugen, stattgegeben werden
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im Konfliktfall für verfristet eingegangene Anmeldungen ohne Rücksprache mit dem Antragsteller ein erweiterter Konstruktionsspielraum von +/- 20 min für Schienenpersonenverkehre und +/- 120 min für übrige Verkehre angewandt werden
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ein Koordinierungsverfahren durchgeführt werden, wenn der/die ZB der jeweiligen betroffenen fristgerechten Anmeldung auf Anfrage innerhalb eines Arbeitstags hiermit einverstanden ist; führt dieses Koordinierungsverfahren zu keinem Ergebnis, folgt ein Entscheidungsverfahren
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im Entscheidungsverfahren der fristgerecht eingegangene Anmeldung Vorrang gewährt werden bzw. unter den verfristeten Anmeldungen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung (frist come, first served) entschieden werden
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- Anmeldungen auf den Abschluss von Rahmenverträgen müssen zum Anmeldetermin im elektronischen Bestellsystem der DB InfraGO AG beim Kundencenter Netzfahrplan vorliegen. Der Anmeldung können als Begründung Angaben zu den in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 aufgelisteten Aspekten beigefügt werden, die von der DB InfraGO AG vor Abschluss eines Rahmenvertrags berücksichtigt werden.
Anmeldungen von Rahmenverträgen mit Angaben zu Machbarkeitsstudien für außergewöhnliche Transporte (Bza), Einzelgrenzlastberechnungen und gesicherten Durchfahrten sind nicht zulässig. Diesbezügliche Angaben sind ohne Bedeutung und führen dazu, dass das Plausibilisierungsverfahren durchgeführt wird.
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- Es können nur vollständig und korrekt ausgefüllte Anmeldungen bearbeitet werden. Fehlende oder unplausible Angaben fordert die DB InfraGO AG bei der von dem anmeldenden ZB benannten Person oder Stelle unverzüglich nach. Die nachgeforderten Angaben sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu übermitteln. Übermittelt der ZB die Angaben nach dieser Frist oder
INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
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nimmt er Änderungen bzw. Ergänzungen an der Anmeldung vor, die nicht angefordert wurden, so führt dies dazu, dass diese Anmeldung ungültig wird.
- Betrifft die Anmeldung auf Abschluss oder Änderung eines Rahmenvertrags einen netzübergreifenden Verkehrsdienst wird die DB InfraGO AG Kontakt zu den betroffenen ausländischen bzw. inländischen Infrastrukturbetreibern aufnehmen, um zu ermitteln, ob ein Bedarf zur Abstimmung besteht. Auf Verlangen des ZB benennt die DB InfraGO AG einen Koordinator iSv Art. 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 zur Abstimmung der rahmenvertraglich gebundenen Schienenwegskapazität zwischen den betroffenen Infrastrukturbetreibern. Der ZB setzt die DB InfraGO AG über alle weiteren Anträge auf Rahmenverträge für den jeweiligen netzübergreifenden Schienenverkehrsdienst rechtzeitig in Kenntnis.
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- Betrifft die Anmeldung auf Abschluss oder Änderung eines Rahmenvertrags Eisenbahnstrecken eines SGV-Korridors, so informiert die DB InfraGO AG den Verwaltungsrat des betroffenen SGV-Korridors auf dessen Verlangen gemäß Art. 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 mindestens einen Monat vor Abschluss oder erheblicher Änderung des Rahmenvertrags.
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- Die konkreten Fristen für die Anmeldung auf den Abschluss von periodischen Rahmenverträgen enthält die Anlage 4.4.3 .
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