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2026-06-30 21:19:25 +02:00

3.6 KiB

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einfachbahn@deutschebahn.com pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf Anwendung der Rahmenverträge in der Netzfahrplanerstellung u chunk https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf f87111b87d53d1f1 Anwendung der Rahmenverträge in der Netzfahrplanerstellung und -periode 280 deab492aec4556f3 2026-06-26 approved b4a89bdc918fbe21

Kontext: inb 2026 hauptdokument > Anwendung der Rahmenverträge in der Netzfahrplanerstellung und -periode

Anwendung der Rahmenverträge in der Netzfahrplanerstellung und -periode

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  • Zum Netzfahrplan muss der ZB Trassen im Umfang und mit Bezug zu den in Anlage 1 des Rahmenvertrags definierten Schienenwegkapazitäten innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens anmelden; hierbei ist ein Wechsel in ein preiswerteres Marktsegment nicht zulässig. Erfolgt dies nicht, wird die DB InfraGO AG gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 die Rahmenkapazität für die betreffende Netzfahrplanperiode entsprechend verringern, es sei denn der ZB legt unverzüglich schriftlich/textlich gegenüber der DB InfraGO AG dar, dass die Gründe hierfür nicht von ihm zu vertreten sind.

Nicht zu vertreten hat der ZB unter anderem die folgenden Gründe (vgl. hierzu auch § 2 des Muster-Rahmenvertrags)

  • Baumaßnahmen des Infrastrukturbetreibers

  • Höhere Gewalt

  • unerhebliche Abweichung der Trassenanmeldung vom rahmenvertraglich vereinbarten Zeitrahmen, Verkehrstagen oder Laufweg, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags noch nicht absehbar waren wie z.B. Einsatz neuer Fahrzeuge, veränderte Verkehrs- und Halte-konzeptionen, insofern hierdurch kein Konflikt zu einer konkurrierenden Trassenanmeldung auftritt, der ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Ziffer 4.2.1.8 INB erforderlich macht

Hat der ZB die Gründe für die fehlende bzw. abweichende Trassenanmeldung zu vertreten, wird die Rahmenkapazität in der betreffenden Netzfahrplanperiode ebenfalls entsprechend verringert und zudem der Rahmenvertrag durch die DB InfraGO AG storniert, so dass die im Rahmenvertrag definierten Schienenwegekapazitäten auch in den folgenden Netzfahrplanperioden nicht länger für den ZB gesichert sind.

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  • Während einer Netzfahrplanperiode muss der ZB rahmenvertraglich gebundene Trassen in einem Umfang von mindestens 70 % der Rahmenkapazität nutzen (vgl. Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung 2016/545). Hat der ZB die Absicht, während einer Netzfahrplanperiode über einen Zeitraum von mehr als einem Monat weniger als 70 % der Rahmenkapazität bezogen auf Zeitrahmen, Verkehrstage oder Laufweg zu nutzen, so setzt er die DB InfraGO AG unverzüglich, jedoch mindestens 1 Monat im Voraus darüber schriftlich in Kenntnis. Unterlässt der ZB diese Mitteilung und hat der ZB die Nichtnutzung wie unter vorausgehender Ziffer 4.4.6 a) dargestellt zu vertreten, storniert die DB InfraGO AG, die betroffenen Rahmenkapazitäten auch für die nachfolgenden Netzfahrplanperioden.