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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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inb
inb-2026
regulierung
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Güternahverkehr

Güternahverkehr

Das Marktsegment Güternahverkehr umfasst alle Trassennutzungen, bei denen der jeweilige Zug auf einer Trasse nicht weiter als 75 km fährt, eine Wagenzuglänge von maximal 370 Metern aufweist und das Wagenzuggewicht 3000 Tonnen nicht überschreitet. Das Marktsegment umfasst auch den ausschließlichen Transport von gefährlichen Gütern, wenn die vorgenannten Kriterien erfüllt sind.

Güternahverkehrstrassen dürfen nicht innerhalb von vier Stunden räumlich aneinander anschließend bestellt werden, es sei denn es handelt sich um eine streckenidentische Rückfahrt zum ursprünglichen Startpunkt oder eine „vollständige Zugbehandlung“ hat stattgefunden.

Ist eine Trasse für einen Güternahverkehrszug vereinbart, nutzt der ZB oder das einbezogene EVU die Trasse jedoch tatsächlich mit einer Wagenzuglänge größer 370 Meter, so schuldet er für diese Trasse ein erhöhtes Trassenentgelt in Höhe des Zweifachen des Entgelts für die Trasse im Marktsegment Standard-Zug, es sei denn, der ZB hat dies nicht verschuldet und weist dies der DB InfraGO AG nach.

Diese Regelungen betreffen nicht die Änderung oder Stornierung des ENV hinsichtlich der Wagenzuglänge. Für die Zulässigkeit und Bepreisung solcher vereinbarter Änderungen / Teilstornierungen gelten die Regelungen in Ziffer 5.6.1.

Weitere Marktsegmente für den Güternahverkehrs-Zug

  • „zeitliche Flexibilität“ (Güternahverkehr Z-Flex) oder

  • „räumliche Flexibilität“ (Güternahverkehr R-Flex)

  • „sehr hohe Priorität“ (Güternahverkehr Express) oder

  • „hohe Priorität“ (Güternahverkehr Schnell)

  • „zeitliche Flexibilität“ und „sehr hohe Priorität“ (Güternahverkehr Z-Flex Express)

INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026

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  • „räumliche Flexibilität“ und „sehr hohe Priorität“ (Güternahverkehr R-Flex Express)

  • „zeitliche Flexibilität“ und „hohe Priorität“ (Güternahverkehr Z-Flex Schnell)

  • „räumliche Flexibilität“ und „hohe Priorität“ (Güternahverkehr R-Flex Schnell)

Hinweise zu diesen Marktsegmenten und zum Anmeldeprozedere siehe Ziffer 5.3.4.6, Ziffer 5.3.4.7, Ziffer 5.3.4.8 bzw. Ziffer 5.3.4.9.

Gefahrguttransporte sind nach Ziffer 4.7.2 zu kennzeichnen.

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