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| regulierung | allgemein | allgemein |
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einfachbahn@deutschebahn.com | www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf | Maluszahlungen für Trassenänderung (durch den ZB) | chunk | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf | f87111b87d53d1f1 | Maluszahlungen für Trassenänderung (durch den ZB) | 408 | deab492aec4556f3 | 2026-06-26 | approved | dfd1802ac60db43b |
Kontext: inb 2026 hauptdokument > Maluszahlungen für Trassenänderung (durch den ZB)
Maluszahlungen für Trassenänderung (durch den ZB)
Nach Vertragsschluss ist eine Änderung durch den ZB nur bis zur geplanten Abfahrtszeit möglich.
Die Erhebung von Änderungsentgelten hängt ab vom Änderungssachverhalt und vom Zeitpunkt der Änderung.
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Für jede Änderung wird ein Änderungsentgelt in Abhängigkeit vom Konstruktionsaufwand erhoben.
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Bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder Einschränkungen, die aus der Sphäre des Infrastrukturbetreibers stammen, erfolgt abweichend von den folgenden Regelungen keine Bepreisung der dadurch verursachten Änderung.
Änderungen sind nur zulässig, wenn die Sachverhalte in dieser Ziffer beschrieben werden.
Folgende Tatbestände stellen Änderungen dar, für die ein Änderungsentgelt erhoben wird:
- Änderung der Geschwindigkeit ohne Änderung des Verkehrstages, Änderung zeitliche Lage ohne Änderung des Verkehrstages, Laufwegsänderung bei gleichem Start- und Zielpunkt.
Das Änderungsentgelt entspricht dem Anteil der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, für die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen.
Das Änderungsentgelt errechnet sich aus den Fahrplankosten im Netzfahrplan multipliziert mit den von der Änderung betroffenen Trassenkilometern multipliziert mit der Anzahl der geänderten Verkehrstage.