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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Maluszahlungen für Stornierung
Maluszahlungen für Stornierung
Nach Vertragsschluss ist eine Stornierung durch den ZB bis 20 Stunden nach der geplanten Abfahrtszeit möglich.
Die Erhebung von Stornierungsentgelten hängt ab vom Stornierungssachverhalt und vom Zeitpunkt der Stornierung.
INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
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Für Stornierungen wird grundsätzlich ein Regelstornierungsentgelt für jeden stornierten Verkehrstag, abgeleitet vom Entgelt der stornierten Trasse und dem Zeitpunkt der Stornierung, erhoben (siehe Ziffer 5.6.4.1).
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Für Stornierungen zwischen Ablauf der Angebotsannahmefrist zum endgültigen Netzfahrplanentwurf der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung bis zum 30.11. desselben Jahres wird ein Mindeststornierungsentgelt erhoben (siehe Ziffer 5.6.4.2).
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Bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder Einschränkungen, die aus der Sphäre des Infrastrukturbetreibers stammen, erfolgt abweichend von den folgenden Regelungen keine Bepreisung der dadurch verursachten Stornierung.
Diese Regelungen gelten grundsätzlich nur, sofern die Fälle der höheren Gewalt, die behördlichen Anordnungen oder die Einschränkungen im Geltungsbereich dieser INB erfolgt sind.
Voraussetzung für eine entgeltfreie Stornierung, die durch einen Fall höherer Gewalt außerhalb des Geltungsbereichs dieser INB verursacht wurde, ist die Meldung der stornierten Trasse im Rechnungsbahnhof der DB InfraGO AG. Darüber hinaus hat das EVU bzw. der ZB das Vorliegen eines Falls der höheren Gewalt als Grund für die Stornierung mit Bestätigung des betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) bei der Meldung im Rechnungsbahnhof der DB InfraGO AG als Upload nachzuweisen. Gleiches gilt für den Fall, dass die nicht nur unerhebliche Einschränkung außerhalb des Geltungsbereichs dieser INB aufgetreten ist und es sich um eine grenzüberschreitende Trasse handelt, die den unter Ziffer 4.2.4 dargestellten Anforderungen an grenzüberschreitende Trassenanmeldungen genügt oder auf PaPs bzw. auf Teilabschnitten der PaPs verläuft (vgl. Ziffer 4.2.5.1).
Für alle Stornierungen von Trassen, die zwischen dem 15.12. – 19.12.2025 erfolgen, wird kein Stornierungsentgelt erhoben. Diese Stornierungen werden nicht bei der Ermittlung der Stornierungsquote nach den Ziffern 3.3.4.4.3 lit. a) und 4.2.1.9 berücksichtigt. Den Zugangsberechtigten wird der o.g. Zeitraum durch die DB InfraGO AG über entsprechende Kundeninformation bekannt gegeben.
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