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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Förderung des Bundes für die SGV-Trassennutzung
Förderung des Bundes für die SGV-Trassennutzung
Bei einer Trassennutzung im SGV fördert der Bund die SGV Zugangsberechtigten (im Folgenden auch Letztempfänger genannt) in Bezug auf die von ihnen zu zahlenden Trassenentgelte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Maßgeblich für die Förderung sind die Bestimmungen der „Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte vom 21.05.2024“ (Förderrichtlinie) (Anlage 5.10) und die Regelungen dieser INB. Die Förderrichtlinie enthält die Regelungen, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung gewährt wird und wie die Förderhöhe pro Marktsegment berechnet wird.
INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
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- Die jeweiligen Förderbeträge werden für die laufende Förderung auf der Internetseite www.dbin frago.com/trafoeg veröffentlicht. Fällt innerhalb eines Förderzeitraums eine höhere als die bei der Ursprungsberechnung zugrunde gelegte prognostizierte segmentspezifische Betriebsleistung an, erfolgt eine Auskehrung des vollen Förderbetrags zugunsten der Letztempfänger nur für die Monate, in denen die zur Verfügung stehenden Bundeshaushaltsmittel für den jeweiligen Förderzeitraum die Förderung voll decken. Steht für einen Monat dieses Förderzeitraums keine ausreichende Deckung durch die Bundeshaushaltsmittel mehr zur Verfügung, reduziert sich der Förderbetrag für sämtliche Segmente entsprechend. Die nachfolgenden Bestimmungen setzen das Verhältnis zwischen der DB InfraGO AG und den Letztempfängern entsprechend der Förderrichtlinie in Bezug auf die Beantragung der Fördermittel, Information, den Abruf und die Verrechnung der Fördermittel um. Nicht förderfähig sind Trassennutzungen von Bauzügen, Baumaschinen, Messzügen, Hilfszügen, Zügen, die im Auftrag der DB InfraGO AG verkehren sowie nicht erbrachte Betriebsleistungen.