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| regulierung | allgemein | allgemein |
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einfachbahn@deutschebahn.com | www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf | Informations- und Hinweispflichten | chunk | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf | f87111b87d53d1f1 | Informations- und Hinweispflichten | 460 | deab492aec4556f3 | 2026-06-26 | approved | 3064a6f135275536 |
Kontext: inb 2026 hauptdokument > Informations- und Hinweispflichten
Informations- und Hinweispflichten
- (1) Ist ein Letztempfänger einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen, informiert er unverzüglich schriftlich die DB InfraGO AG und die Bewilligungsbehörde
Eisenbahn-Bundesamt Heinemannstraße 6 D- 53175 Bonn
hierüber. Bezogen auf die DB InfraGO AG sind die Erklärungen ausschließlich an
DB InfraGO AG Produkt- und Preismanagement I.IBV 22 TraFöG Adam-Riese-Str. 11-13 60327 Frankfurt a. Main
bzw. an
INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
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zu richten. Dieser Letztempfänger erhält in diesem Fall keine Fördermittel des Bundes nach der Förderrichtlinie, die mit den Trassenentgelten verrechnet werden (§ 3 Abs. 3 Förderrichtlinie).
- (2) Die auf der Grundlage der Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Abs. 1 AEUV oder mit anderen Gemeinschaftsfinanzierungen kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine Beihilfenintensität ergibt, die den in den Eisenbahnleitlinien (Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (2008/C 184/07)) Ziffer 107 vorgesehenen Wert von bis zu 30% der Gesamtkosten des Schienenverkehrs und 50% der beihilfefähigen Kosten übersteigt (§ 6 Abs. 3 Förderrichtlinie). Der Letztempfänger informiert unverzüglich schriftlich die DB InfraGO AG und die Bewilligungsbehörde
Eisenbahn-Bundesamt Heinemannstraße 6 D- 53175 Bonn
hierüber. Bezogen auf die DB InfraGO AG sind die Erklärungen ausschließlich an
DB InfraGO AG Produkt- und Preismanagement I.IBV 22 TraFöG Adam-Riese-Str. 11-13 60327 Frankfurt a. Main
bzw. an
zu richten. Das Verschweigen dieser Angaben führt zum Entzug jedweder nach der Förderrichtlinie bewilligten Mittel und zur vollständigen Rückzahlungspflicht der mit den Trassenentgelten verrechneten Mittel für den betroffenen Letztempfänger (§ 6 Abs. 1 Förderrichtlinie).
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(3) Der Letztempfänger erklärt seine ausdrückliche Zustimmung gemäß Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und –Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) vom 30. Juni 2017 in der jeweils geltenden Fassung, dass die zur Anbahnung und Abwicklung der Förderung verwendeten Daten uneingeschränkt an die Bewilligungsbehörde weitergegeben und von der Bewilligungsbehörde uneingeschränkt gespeichert, bearbeitet und weitergegeben werden können sowie dass sämtliche Daten in Verbindung mit der Zuwendung veröffentlicht werden dürfen (§ 4 Abs. 4 Förderrichtlinie). § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bleibt unberührt.
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(4) Bei der im Rahmen der Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (§ 6 Abs. 1 Förderrichtlinie). Die von der Bewilligungsbehörde in den Ausführungsbestimmungen aufgeführten Angaben, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig ist, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz. Der Bewilligungsbehörde
Eisenbahn-Bundesamt Heinemannstraße 6 D- 53175 Bonn
sind unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind (§ 3 Subventionsgesetz).
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Bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung hat die Bewilligungsbehörde insbesondere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen eines gegen öffentliche Haushalte gerichteten Vermögensdeliktes besonders zu berücksichtigen.
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(5) Der Letztempfänger ist verpflichtet, die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden (§ 6 Abs. 2 Förderrichtlinie). Die Richtlinie ist unter folgendem Link erreichbar:
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- http://www.verwaltungsvorschriften im internet.de/bsvwvbund_30072004_O4634140151.htm
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(6) Der Letztempfänger einer Förderung nach der Förderrichtlinie ist verpflichtet, seine Kunden in geeigneter Form über die Inanspruchnahme der Förderung nach § 2 Abs. 1 der Förderrichtlinie und über die zur Anwendung kommenden marktsegmentspezifischen Förderbeträge zu informieren und die Zuwendung in seinen Preisen zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 7 Förderrichtlinie).