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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2026
regulierung
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Zwingend erforderliche Informationen über den Zug

Zwingend erforderliche Informationen über den Zug

Der ZB oder das einbezogene EVU stellt unabhängig von Ziffer 6.3.2.3.1 sicher, dass die DB InfraGO AG rechtzeitig vor der Abfahrt eines Zuges des ZB oder des einbezogenen EVU zumindest über folgende Informationen verfügt:

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  • Zusammensetzung des Zuges (Länge, Gewicht, Fahrzeuganzahl, Anzahl der Achsen),

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  • etwaige Besonderheiten (z. B. Abweichungen von der Regelbespannung; außergewöhnliche Transporte wie Sendungen mit Lademaßüberschreitungen, übergroße Fahrzeuge, nicht RIC/RIV-fähige Fahrzeuge; außergewöhnlich hohes Reisendenaufkommen; Reisende mit besonderem Betreuungsbedarf),

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  • verspätungsrelevante Faktoren (z. B. bremskapazitätsbedingte Geschwindigkeitsbeschränkungen, Motorausfälle bei Triebfahrzeugen, leistungsschwächere Triebfahrzeuge als angemeldete),

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bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Zügen:

  • Zusammensetzung des Zuges durch Angabe der Nummer jedes einzelnen Wagens und der Wagengattung, sofern diese nicht bereits in der Wagennummer enthalten ist,

  • UN-Nummern der in oder auf jedem einzelnen Wagen beförderten gefährlichen Güter oder, wenn nur in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter gem. Ziffer 3.4.4 befördert werden und eine Kennzeichnung des Wagens oder Großcontainers gem. Ziffer 3.4.4 vorgeschrieben ist, die Angabe, dass solche Güter vorhanden sind,

  • Position jedes einzelnen Wagens im Zug (Wagenreihung).

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beim Transport von radioaktiven Stoffen der Klasse 7:

INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026

177

Der ZB oder das einbezogene EVU stellt zusätzlich sicher, dass der DB InfraGO AG bei genehmigungspflichtigen Transporten radioaktiver Stoffe der Klasse 7 gemäß § 27 Strahlenschutzgesetz (§ 16 StrlSchV - alt) bzw. § 4 Atomgesetz die gemäß Nebenbestimmung (Anlage zur Beförderungsgenehmigung) vorgeschriebene Meldung des Genehmigungsinhabers vorliegt.

Die Bereitstellung der Informationen zu a) bis d) vor Abfahrt eines Zuges ist nicht erforderlich, wenn der ZB oder das einbezogene EVU der DB InfraGO AG die Informationen zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung sofort und uneingeschränkt zur Verfügung stellen kann. Hierzu ist es erforderlich, dass der ZB oder das einbezogene EVU mindestens über eine durchgängig besetzte Leitstelle und ein EDV-System verfügt, aus dem die erforderlichen Informationen jederzeit abgerufen und der DB InfraGO AG zur Verfügung gestellt werden können.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der ZB oder das einbezogene EVU der DB InfraGO AG rechtzeitig die Abfahrbereitschaft eines Zuges unter Beachtung des Regelwerks (vgl. Ziffer 3.2.1.2) zu melden. Ohne unaufgeforderten, gegenteiligen Hinweis des ZB oder einbezogenen EVU sind die betriebsführenden Personen oder Stellen der DB InfraGO AG in diesem Fall berechtigt, die vollumfängliche Einhaltung des Regelwerks (vgl. Ziffer 3.2.1.2), eine abgeschlossene wagentechnische Untersuchung und die Einhaltung der Verpflichtung des ZB oder einbezogenen EVU aus Ziffer 3.4.1 zu unterstellen.

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