Files
Orchestrator/output/chunks/allgemein/regulierung/inb-2026-hauptdokument-data/545-sicherheitsleistung.md
T
ankn cfaf670100 Squashed 'bahn/wissensdatenbank/' content from commit 07a8196e
git-subtree-dir: bahn/wissensdatenbank
git-subtree-split: 07a8196e5f9e55d027f90485beb95f4006387669
2026-06-30 21:19:25 +02:00

5.4 KiB
Raw Blame History

domain, tool, scope, tags, owners, contact, component_type, source, source_version, meta_fingerprint, url, part, kind, parent_url, parent_hash, section, ziffer, chunk_index, chunk_fingerprint, last_updated, review_status, review_notes, content_hash
domain tool scope tags owners contact component_type source source_version meta_fingerprint url part kind parent_url parent_hash section ziffer chunk_index chunk_fingerprint last_updated review_status review_notes content_hash
regulierung allgemein allgemein
domain:regulierung
tool:allgemein
scope:allgemein
inb
inb-2026
regulierung
recht
einfachbahn@deutschebahn.com pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf Sicherheitsleistung chunk https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf f87111b87d53d1f1 Sicherheitsleistung 545 deab492aec4556f3 2026-06-26 approved b5d39fa93818a07a

Kontext: inb 2026 hauptdokument > Sicherheitsleistung

Sicherheitsleistung

==> picture [10 x 11] intentionally omitted <==

  • ZB mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 Nr. 2 a) und c) ERegG genannten haben der DB InfraGO AG eine angemessene Sicherheitsleistung zu stellen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen:

    • (1) wenn der ZB einen Monat lang auf fällige Forderungen überhaupt nicht zahlt,

    • (2) bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes,

    • (3) bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft (keine ausreichende Kreditwürdigkeit im Verhältnis zum Umsatz), die höchstens zwei Jahre alt ist, einer Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs- oder Kreditscoring-Einrichtung,

    • (4) bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ZB oder

    • (5) bei Vorliegen anderer Umstände, die eine schlechte Bonität des ZB nahe legen, wie z.B. Beantragung von Prozesskostenhilfe, erklärte Zahlungsunwilligkeit (liegt nicht vor, wenn eine Forderung der DB InfraGO AG bestritten und daher unter Vorbehalt gezahlt wird), fehlendes Vorhandensein einer ladungsfähigen Anschrift oder dauerhaft (länger als zwei Wochen) fehlende Erreichbarkeit unter einer solchen angegebenen Anschrift.

==> picture [10 x 11] intentionally omitted <==

  • Der ZB hat auf ein nach vorstehender Ziffer 7.3.1.4.10 a) berechtigtes Verlangen der DB InfraGO AG innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung der DB InfraGO AG Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlichen Entgelts für die im jeweils laufenden und dem darauffolgenden Monat zugewiesenen bzw. beantragten Kapazitäten in Serviceeinrichtungen. Zusätzlich ist für jede ab Zugang der Aufforderung nach vorstehendem Satz 1 im Gelegenheitsverkehr angemeldete Kapazitäten in Serviceeinrichtungen Sicherheit in Höhe des Entgelts im Zeitpunkt der Anmeldung zu leisten. Die DB InfraGO AG ist berechtigt, die vom ZB angebotene Sicherheit zu prüfen und bei berechtigten Einwänden gegen deren Tauglichkeit oder Werthaltigkeit diese unverzüglich zurückzuweisen. Die Einräumung des Nutzungsrechts nach Ziffer 3.3.2 erfolgt erst nach Stellung einer tauglichen und werthaltigen Sicherheit.

==> picture [9 x 12] intentionally omitted <==

  • Die Sicherheit kann durch übliche Sicherungsmittel, insbesondere durch unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro, gestellt werden. Die Sicherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach vorste-

  • hender Ziffer 7.3.1.4.10 a) (1) (5) bestehen.

==> picture [10 x 11] intentionally omitted <==

  • Der ZB kann die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlung abwenden. Der ZB hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorauszahlung in gleicher Höhe geleistet wird, wie Leistungen bei der DB InfraGO AG in Anspruch genommen werden sollen.

==> picture [10 x 11] intentionally omitted <==

  • Bei nicht fristgerecht hinterlegter Sicherheitsleistung bzw. geleisteter Vorauszahlung ist die DB InfraGO AG ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis eine Sicherheitsleistung hinterlegt oder die Vorauszahlung geleistet wurde.

==> picture [8 x 11] intentionally omitted <==

  • Monetäre Sicherheiten mit Verbleib bei der DB InfraGO AG werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Sicherheiten sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn und soweit die Voraussetzungen ihrer Gewährung nach Ziffern 7.3.1.4.10 a) bzw. 7.3.1.4.10 b) entfallen sind.

INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026

203

==> picture [11 x 12] intentionally omitted <==

  • Befindet sich der ZB nach Zahlung der Sicherheitsleistung im Verzug (§ 286 BGB) und kommt er bzw. es nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungspflichten aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann sich die DB InfraGO AG ohne diesbezügliche, weitere Ankündigung aus der Sicherheit (vgl. Ziffer 7.3.1.4.10 b)) befriedigen und ihre Rechte auf Zahlung einer weiteren Sicherheitsleistung gem. Ziffer 7.3.1.4.10 a) geltend machen. Ansonsten ist die DB InfraGO AG berechtigt, Vorauszahlung gem. Ziffer 7.3.1.4.10 d) zu verlangen.

==> picture [49 x 11] intentionally omitted <==