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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Zuweisung von Nutzungsobjekten in Serviceeinrichtungen

Zuweisung von Nutzungsobjekten in Serviceeinrichtungen

Anmeldungen von Kapazitäten in einer Serviceeinrichtung sind sowohl zum Netzfahrplan als auch zum Gelegenheitsverkehr möglich. Soweit in diesen INB nicht anders bestimmt, weist die DB InfraGO AG dem ZB und/oder dem einbezogenen EVU auf Grundlage der Anmeldung ein Nutzungsobjekt innerhalb der Serviceeinrichtung zu, indem sie dem ZB bzw. einbezogenen EVU den Abschluss eines ENV-SE über ein Nutzungsobjekt anbietet (nachfolgend: Zuweisung des Nutzungsobjektes). Im Hinblick auf das Verhältnis der Anmeldung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen zu der Zuweisung von Nutzungsobjekten gilt Folgendes:

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  • Der in der Anmeldung angegebene Nutzungszweck sowie die angegebene Produktkategorie (vgl. Ziffer 7.3.1.2.2.2) sind für die Zuweisung verbindlich.

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  • Für die Zuweisung gilt ein standardisierter Vergabeprozess, insbesondere, wenn Anmeldungen miteinander konkurrieren (und hierfür im Rahmen eines Koordinierungsverfahrens gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.1.1 keine Lösung gefunden werden kann).

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  • Nach der Zuweisung von Nutzungsobjekten wird ein ENV-SE mit dem ZB und/oder dem einbezogenen EVU für das konkrete Nutzungsobjekt geschlossen.

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  • Das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt ergibt sich aus der Produktkategorie des zugewiesenen Nutzungsobjektes und der Nutzungsdauer.

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  • Für vom Anlagendisponenten disponierte Kapazitäten gelten abweichende Regelungen zu Vergabe, ENV-SE und Entgeltbildung.

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  • Die DB InfraGO AG weist bis spätestens 15.10. jeden Jahres das jeweilige Nutzungsobjekt zu oder spricht eine Ablehnung aus. Angebote der DB InfraGO AG können vom ZB oder einbezogenen EVU nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden. Nach der Zuweisung von Nutzungsobjekten wird ein ENV-SE mit dem ZB und/oder dem einbezogenen EVU für das konkrete Nutzungsobjekt geschlossen.

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  • Nutzungsobjekte, die infolge eines Entscheidungsverfahrens gem. Ziffer 7.3.1.6.3.1.2 zugewiesen werden, können durch den ZB oder das einbezogene EVU nur gesamthaft (Gleis und Zusatzausstattungen) angenommen oder abgelehnt werden.

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  • Nach vorheriger Zustimmung des ZB ist jedoch die Zuweisung eines Nutzungsobjektes mit anderer Funktionalität und/oder aus einer anderen Produktkategorie möglich. Innerhalb der angemeldeten Funktionalität und Produktkategorie kann die DB InfraGO AG auch ein anderes als das angemeldete Gleis zuweisen.