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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2026
regulierung
recht
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > 7.3.2.1.4.2 Bemessung der Stationsentgelte für Schienenpersonenfernverkehrsdienste

7.3.2.1.4.2 Bemessung der Stationsentgelte für Schienenpersonenfernverkehrsdienste

Damit die DB InfraGO AG gemäß § 32 Abs. 1 ERegG die Kosten für die Erbringung der Leistungen zuzüglich eines angemessenen Gewinns decken kann, werden die Stationsentgelte für Schienenpersonenfernverkehrsdienste auf Grundlage der Kosten der Personenbahnhöfe zuzüglich eines einheitlichen prozentualen Deckungsbeitrages gebildet, soweit diese nicht bereits durch die Entgelte gemäß Ziffer 7.3.2.1.4.1 gedeckt werden.

Berücksichtigt werden Kosten der Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 9 AEG sowie alle den Personenbahnhöfen zuordenbaren sonstigen Kosten. Erlöse und Kosten aus der Vermietung und Verpachtung von Bahnhofsflächen/Empfangsgebäuden werden im Rahmen der Stationspreisermittlung nicht berücksichtigt.

Die Stationsentgelte werden regional nach den Gebieten der SPNV-Aufgabenträger gebildet. Grundlage für die Preisbildung ist die Zuordnung der Zughalte zu Kategorien der Verkehrsstationen nach der in Ziffer 7.3.2.1.4.1 genannten Systematik.

Die Preisbildung erfolgt auf Basis eines kategorie- und aufgabenträgerspezifischen Kostenbezugs.

Die Bildung der Stationsentgelte im SPFV erfolgt auf Grundlage der Entgelte im SPFV je Preisklasse und Aufgabenträgergebiet des Jahres 2021. Diese Entgelte werden mit einer zusammengesetzten Dynamisierungsrate fortgeschrieben. Die Dynamisierungsrate für das Jahr 2026 beträgt 11,1%. Die Entgelte sind ab dem 01.01.2026 gültig. Das jeweilige Stationsentgelt ergibt sich aus der Übersicht auf der Internetseite www.dbinfrago.com/stationspreise.

Die DB InfraGO AG behält sich vor, im Falle der Änderung eisenbahnregulierungsrechtlicher Vorschriften oder im Falle von regulierungsbehördlichen Maßnahmen, die die Preisbildung an den Personenbahnhöfen zum Gegenstand haben, die Stationsentgelte unterjährig anzupassen. Bei unterjährigen Preisänderungen gelten die Regelungen der INB bezüglich der jährlichen Preisbildung entsprechend.