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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2027 anlage 2 3 10 > (12) Allgemeine Mitwirkungsverpflichtung des EVU (gültig für alle ETCS-Level)
(12) Allgemeine Mitwirkungsverpflichtung des EVU (gültig für alle ETCS-Level)
ETCS als Zugbeeinflussungssystem besteht aus verschiedenen Komponenten, deren komplexes Zusammenwirken erst den Eisenbahnbetrieb ermöglicht. Hierzu ist auch die korrekte Funktion von Komponenten erforderlich, auf die die DB InfraGO AG als Infrastrukturbetreiber keinen direkten Einfluss hat. Hierbei sind im Wesentlichen alle ETCS-Anteile auf den Fahrzeugen der Eisenbahnverkehrsunternehmen gemeint.
Das EVU ist für die Handlungssicherheit des Tf für den Fall eines unvorhergesehenen Wechsels (Anbieten einer Betriebsart) nach ETCS verantwortlich. Er darf einen Wechsel nach ETCS Level 0, 1, 2 und 3 auf dem DMI nicht bestätigen und muss das Tfz gefahrenfrei unmittelbar zum Halten bringen. Danach setzt er sich unverzüglich mit dem Fdl in Verbindung.
Treten Beeinflussungen im Bahnbetrieb (z. B. Störungen auf den Tfz) auf, so ist das EIU verpflichtet deren Ursache zu analysieren, deren Sicherheitsrelevanz für den Eisenbahnbetrieb zu bewerten und ggf. alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren abzuwenden und den sicheren Eisenbahnbetrieb weiter zu gewährleisten.
Werden zur Analyse Informationen der beteiligten EVU oder technische Daten aus den beteiligten Fahrzeugen (insbesondere JRU-Daten oder andere fahrzeugspezifische Fehleranalysedaten) benötigt, so sind die EVU verpflichtet, diese an die DB InfraGO AG zu übergeben und bei der Fehleranalyse mitzuwirken, damit die Analyse und Ermittlung der Ursachen der Störung erfolgen kann. Hierzu benennt das EVU auf Nachfrage ggü. der ETCS Bauartverantwortung der DB InfraGO AG einen fachlich kompetenten Ansprechpartner und stellt dessen Kontaktdaten zur Verfügung.
Diese Verpflichtungen gelten nicht nur bei sicherheitsrelevanten Vorfällen, sondern auch bei Vorfällen, die die Verfügbarkeit der Strecke einschränken oder den Bahnbetrieb behindern. Des Weiteren gelten die Verpflichtungen auch dann, wenn es sich bei dem eingesetzten Tfz um ein seitens des EVU angemietetes Fahrzeug handelt.
Die Daten müssen in elektronisch lesbarer Form innerhalb von 15 Werktagen nach der Anforderung durch die zuständige Bauartverantwortung ETCS unter Angabe des entsprechenden Störfalles bereitgestellt werden. Sofern erforderlich, muss auch eine Hilfestellung bei der Interpretation der Da-
Gültig ab: 13.12.2026
Anlage 2.3.10 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2027
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Nutzungsbedingungen ETCS
ten durch das EVU bzw. den Fahrzeughersteller erfolgen. Alle Informationen sind an folgende Adresse zu übermitteln: