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| regulierung | allgemein | allgemein |
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einfachbahn@deutschebahn.com | www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13699964/2706701f67994675f4608cf5f231e6c8/INB-2027-Anlage-4-2-3-1-data.pdf | 4. Organisation der Zusammenarbeit bei nationalen Zugtrassen | chunk | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13699964/2706701f67994675f4608cf5f231e6c8/INB-2027-Anlage-4-2-3-1-data.pdf | bd4b32e8b8c3def4 | 4. Organisation der Zusammenarbeit bei nationalen Zugtrassen im Netzfahrplan | 4 | deab492aec4556f3 | 2026-06-26 | approved | 17897ff4e16a80af |
Kontext: inb 2027 anlage 4 2 3 1 > 4. Organisation der Zusammenarbeit bei nationalen Zugtrassen im Netzfahrplan
4. Organisation der Zusammenarbeit bei nationalen Zugtrassen im Netzfahrplan
4.1 Jeder BdS, dessen Schienenweg von einem Trassenantrag eines Zugangsberechtigten betroffen ist, muss diesen Antrag entgegen nehmen, und zwar unabhängig davon, wessen Schienenweg überwiegend genutzt wird.
4.2 Der den Antrag entgegennehmende BdS fordert den Zugangsberechtigten auf, offensichtlich fehlende oder fehlerhafte Angaben nachzureichen bzw. zu korrigieren.
4.3 Der den Antrag entgegennehmende BdS leitet vor der Konstruktion seines eigenen Trassenabschnittes den Trassenantrag an die beteiligten BdS weiter. Er übernimmt die organisatorische Abstimmung für die Konstruktion der Gesamttrasse und steht dem Zugangsberechtigten als Ansprechpartner für die Gesamttrasse zur Verfügung.
4.4 Bevor ein BdS eine Trasse bis an die Infrastrukturgrenze seines Nachbar-BdS konstruiert, stimmt er sich mit diesem bezüglich der Fahrplanzeiten an der Infrastrukturgrenze ab. Die benachbarten BdS vereinbaren im Vorfeld, zu welchem Zeitpunkt diese Abstimmung erfolgen soll. Bei der Festlegung des Zeitpunktes ist zu berücksichtigen, dass allen an der Trasse beteiligten BdS ausreichend Zeit für die Konstruktion des eigenen Trassenabschnittes bleibt und die gesetzlichen Fristen nicht überschritten werden.
Gültig ab: 13.12.2026
Anlage 4.2.3.1 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2027
Zusammenarbeit der DB InfraGO AG mit inländischen BdS Seite 2 von 2
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4.5 Der für die organisatorische Abstimmung zuständige BdS fordert jenen BdS, in dessen Bereich die Trassenkonstruktion beginnt, zur Konstruktion der Zugtrasse in seinem Zuständigkeitsbereich auf.
4.6 Die beteiligten BdS übergeben die Konstruktionsergebnisse ihres Verantwortungsbereiches jeweils an den nächsten beteiligten BdS. Dabei werden die bereits vorliegenden Fahrplandaten bereitgestellt. Nach der Trassenkonstruktion des letzten beteiligten BdS ist die Gesamttrasse fertig konstruiert. Der für die organisatorische Abstimmung zuständige BdS überwacht den gesamten Prozess und wird auf Nachfrage von jenem BdS, bei dem die Trassenkonstruktion der Gesamttrasse endet, über das Konstruktionsergebnis informiert.