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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2027
regulierung
recht
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Kontext: inb 2027 anlage 5 7 2 1 > 4 Kodierprinzip

4 Kodierprinzip

  • Verspätungs- (1) Kodiert werden Zusatzverspätungen anhand vorgegebener Verspätungsgrün* gründe und de. Eine Rückverfolgung der Entstehung unter Beachtung einer störungsaus* Tatsachenbe- lösenden Ursache (Kausalkette) findet nicht statt. * zug *

  • Wirken Störungen nach einem eingetretenen Ereignis fort, kann im zeitlichen Verlauf ein anderer Umstand verspätungsbegründend werden. Ändert sich * *

  • der Zustand oder greifen neue betriebliche Prozesse, und sind für diese eige*

  • ne Kodierungen vorgesehen, sind sie diesen Umständen entsprechend anzu*

  • wenden. *

  • Zuordnung (2) Als Verspätungsgrund wird der im Bahnbetrieb unmittelbar auf den Zug wir* kende, die Zusatzverspätung auslösende Umstand erfasst und der Zusatzver* spätung zugeordnet. *

  • Zuschreibung (3) Gemäß ihrer Zuständigkeit für gestörte oder in ihrer Funktion oder Verfügbar* keit eingeschränkte Anlagen, Fahrzeuge und Prozesse, wird den am Betrieb * Beteiligten die Zusatzverspätung entsprechend zugeschrieben. Liegt die Zu* ständigkeit nicht bei einer am Bahnbetrieb beteiligten Stelle, werden Zusatz* verspätungen auch den dafür vorgesehenen neutralen Gründen zugeschrie* ben. * *

  • Kodierliste (4) Eine Übersicht der Kodierungen wird mit der Kodierliste gegeben. Ergänzen* und Leitfaden de Hinweise und Vorgaben zur Kodierung enthält der Leitfaden für die Zuord* nung von Verspätungskodierungen. *

  • Von Störun- (5) Züge sind unmittelbar von einer Störung betroffen, wenn ihr geplanter Lauf* gen betroffene weg über den Störungsort führt oder betriebliche Regelungen diesen Laufweg * Züge vorsehen. Ihre Zusatzverspätungen werden auf den am Störungsort wirken* den Verspätungsgrund kodiert. * *

  • Züge im räum- (6) Andere Züge, die im räumlichen Umfeld der Störung aufgrund daraus folgen* lichen Umfeld der Zugfolgeregelungen Zusatzverspätungen erhalten, werden nicht mit dem * am Störungsort wirkenden Umstand kodiert, sondern mit Zugfolgekodierun* gen. *

  • Zuordnung (7) Zusatzverspätungen werden vor dem Störungsort oder bis zum Ende der Um* zum Stö- fahrung des Störungsortes dem primären Grund zugeordnet. Dazu gehören * rungsort mit ihr zusammenhängende Zusatzverspätungen durch * *

    1. Staueffekte vor oder am Störungsort, * 2. das, auch weiträumige, Zurückhalten von Zügen, * *
    1. Abstellen von Zügen vor oder am Störungsort, auch wenn es vorsorglich *
  • angeordnet wird, *

    1. Umleitungen einschließlich der Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen, * *
    1. besondere betriebliche Verfahren wie z.B. Gleiswechselbetrieb, *
  • Umleiten unter erleichterten Bedingungen, Fahrten auf besonderen *

  • Auftrag usw. *

  • Zusatzverspätungen, die nach Umfahrung des Störungsortes bei der Rück* führung auf den planmäßig vorgesehenen Fahrweg entstehen, werden dem * primären Grund zugeordnet. * *

  • Nach dem Passieren des Störungsortes entstehende Zusatzverspätungen *

  • werden den sekundären Verspätungsgründen zugeordnet. * Wirken erneute Störungen auf den Zug, sind die Zusatzverspätungen diesen * Verspätungsgründen zuzuordnen.

Gültig ab: 14.12.2025

Kodierung der Zusatzverspätungen

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* (8) Treten auf Umleitungsstrecken durch dort wirkende Störungen weitere Zu- Umleitungs-
* satzverspätungen auf, werden diese nicht mit dem die Umleitung auslösenden strecken
* Umstand kodiert. Es werden dann die primären Gründe der auf der Umlei-
* tungsstrecke zusätzlich wirkenden Störungen kodiert.



Treten bei der Anwendung des Verfahrens „Umleiten unter erleichterten Be-
dingungen“ Zusatzverspätungen auf, werden diese dem störungsauslösenden
Umstand zugeordnet.
* (9) Die Zuordnung der Zusatzverspätungen zur auslösenden Störung erfolgt so Störungsende
* lange, bis Staueffekte beseitigt sind und geplante Trassen wieder uneinge-
* schränkt belegt werden können. Sie endet maximal vier Stunden nach Stö-
* rungsende.


*
(10) Die Übernahme eines bereits verspäteten Zuges beim Netz- bzw. Grenz-
übergang ist keine Zusatzverspätung.
Netz- und
Grenzübergang
* (11) Ist eine Zusatzverspätung auf verschiedene primäre Ereignisse zurückzufüh- Splittung
* ren und ist eine zeitliche Zuordnung der Ereignisse möglich, sind die ent-
* standenen Zusatzverspätungen entsprechend aufzuteilen (zu splitten).


*
(12) Zusatzverspätungen infolge gefährlicher Ereignisse (Kodierung 90) werden
zunächst wie Primärereignisse kodiert.
Gefährliche
Ereignisse
* Die Anwendung der Kodierung 90 endet, wenn die Fahrwege wieder, auch
* mit Einschränkungen, befahren werden können. Die Maßnahmen des Not-
* fallmanagements und Untersuchungen vor Ort müssen abgeschlossen sein.
* Danach weiterhin auftretende Zusatzverspätungen werden mit dem Ver-
* spätungsgrund kodiert, der das gefährliche Ereignis ausgelöst hat.



(13) Zusatzverspätungen, die bei Zugfahrten zu Erkundungszwecken im Rahmen
des Großstörungsmanagements auftreten, werden mit dem ereignisauslö-
senden Primärgrund kodiert.
Großstörungen
* (14) Die fachlich regelwerksverantwortliche Stelle muss ergänzenden Regelungen Ergänzende
* zustimmen und diese bekanntgeben. Regelungen
*

**5 ** Kodierprozess
* (1) Der Kodierprozess erstreckt sich über die Prozessphasen Erstkodierung, Prozesspha-
* Validierung und Umkodierung. Er beginnt mit dem im Leitsystem dokumen- sen
* tierten Entstehungszeitpunkt einer Zusatzverspätung. Mit Ablauf des darauf-
* folgenden 12. Tages endet der Kodierprozess. Eine Änderung der Kodierung
* im Leitsystem ist dann nicht mehr möglich.



Die Umkodierung umfasst die Antragstellung und die Antragsbearbeitung.
Zur Antragsbearbeitung gehören die Prüfung, die Stellungnahme und die
Entscheidung.
* (2) Während des Kodierprozesses sind zuglaufbezogene Daten im Leitsystem Daten im Leit-
* der Disposition der DB InfraGO AG verfügbar. Sie können von den dafür be- system
* rechtigten Nutzern eingesehen werden.



(3) Den am Betrieb Beteiligten werden von der DB InfraGO AG nach Abschluss
der Validierungsphase mittels des DV-Systems KODA Informationen zum
Status der sie betreffenden Kodierungen zur Verfügung gestellt.
DV-System
KODA
* Sie können im DV-System KODA im jeweils zugewiesenen Rahmen, Anträge
* auf Umkodierung stellen, Informationen und Anlagen einreichen sowie Be-
* wertungen und Stellungnahmen abgeben.

Gültig ab: 14.12.2025

Kodierung der Zusatzverspätungen

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Die BZ bearbeitet die Anträge und Stellungnahmen und kommuniziert die * Entscheidung im DV-System KODA. Weitere Einzelheiten können in den Be* nutzerhinweisen zu diesem DV-System geregelt sein. *