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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Rechte und Pflichten des ZB oder des einbezogenen EVU
Rechte und Pflichten des ZB oder des einbezogenen EVU
Die Benutzung des von der DB InfraGO AG betriebenen Schienennetzes und die Nutzung von Kapazitäten in von ihr betriebenen Serviceeinrichtungen setzt – neben den Regelungen der Ziffer 3.2 – folgendes voraus:
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- Der ZB oder das einbezogene EVU ist verpflichtet, das nach Maßgabe des ENV und / oder ENV-SE bzw. SNV vereinbarte Infrastrukturnutzungsentgelt zu zahlen.
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- Der ZB oder das einbezogene EVU muss nach den INB sowie nach Maßgabe eines ENV zur Benutzung und / oder nach Maßgabe eines ENV-SE bzw. nach Maßgabe eines SNV zur Nutzung berechtigt sein.
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- Ist ein ENV-SE für mehr als eine Netzfahrplanperiode geschlossen, muss der ZB oder das einbezogene EVU zusätzlich zu dem laufenden ENV-SE nach Maßgabe der jeweils aktuellen INB und des jeweils aktuellen Grundsatz-INV zur Benutzung berechtigt sein. Die jeweils vereinbarte Funktionalität – mit Ausnahme der Produktkategorie – sowie sonstige Einstufung des vertragsgegenständlichen Nutzungsobjekts bleiben im Verhältnis zum Vertragspartner des ENV-SE verbindlich. Die DB InfraGO AG behält sich vor, Gleise auch während eines langlaufenden ENV-SE umzukategorisieren, wenn der Ist-Zustand vom Soll-Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abweicht. Kündigungsrechte des ZB gem. § 8 Abs. 3 Grundsatz-
INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026
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INV und der DB InfraGO AG nach Ziffer 3.3.4.4.4 sowie etwaige erforderliche Anpassungen aufgrund Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben unberührt.
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- Der ZB oder das einbezogene EVU muss eine geltende Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 3.2.5 bei der Benutzung der Schienenwege und / oder der Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen bzw. der Nutzung von Personenbahnhöfen der DB InfraGO AG vorhalten.
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-
Der ZB oder das einbezogene EVU ist für die Sicherheit seines Betriebs verantwortlich. Dies beinhaltet u. a. Folgendes:
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Der ZB oder das einbezogene EVU ist verpflichtet, den für die Benutzung der von der DB InfraGO AG betriebenen Schienenwege und / oder der Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen und / oder Personenbahnhöfen geltenden Stand der Technik zu beachten. Der Stand der Technik ergibt sich u. a. aus dem betrieblich-technischen Regelwerk (vgl. Ziffer 3.2.1.2.1 sowie 3.2.1.2.3).
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Ziffer 3.3.4.8 bleibt unberührt.
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- Wird ein Zug von einem ZB oder einbezogenen EVU von einem anderen ZB oder von einem anderen einbezogenen EVU übernommen, trägt der ZB oder das einbezogene EVU, das ursprünglich die Verantwortung für den Zug innehatte, diese Verantwortung bis zur Zugvorbereitungsmeldung des Zuges durch den übernehmenden ZB oder das einbezogene EVU, unabhängig davon, ob die Zugvorbereitungsmeldung unmittelbar oder mit einem zeitlichen Abstand erfolgt. Entgegenstehende Vereinbarungen der beteiligten ZB oder EVU untereinander gelten nicht im Verhältnis zur DB InfraGO AG.