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2026-06-30 21:19:25 +02:00

2.3 KiB

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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2027
regulierung
recht
einfachbahn@deutschebahn.com pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf Für das Streitbeilegungsverfahren chunk https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf decae98aeefbda34 Für das Streitbeilegungsverfahren 196 deab492aec4556f3 2026-06-26 approved 3b56986764560ccf

Kontext: inb 2027 hauptdokument > Für das Streitbeilegungsverfahren

  • 3. Fahrplanjahr : Trassenanmeldung in der 1. Netzfahrplanphase → Quotenerfassung

  • 4. Fahrplanjahr : Trassenanmeldung in der 1. Netzfahrplanphase → Quotenerfassung

  • 5. Fahrplanjahr : Trassenanmeldung in der 1. Netzfahrplanphase → da das 4. Fahrplanjahr noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Bewertung als „Verlierer“ aufgrund der Stornoquote nicht möglich.

  • 6. Fahrplanjahr : Trassenanmeldung in der 1. Netzfahrplanphase → sofern in Jahr 3 und 4 die Stornoquote überschritten wurde, ist erstmals eine Bewertung als „Verlierer“ im Sinne der Regelung möglich.

Zudem wird diese Regelung nach Abs. 1 nur für Trassen angewendet, die nicht auf einer neuen Relation angemeldet wurden. Eine Trassenanmeldung bedient keine neue Relation, wenn im vorherigen abgeschlossenen Netzfahrplan:

  • mindestens eine Trassenbestellung des ZB mit drei Verkehrshalten an gleichen Betriebsstellen existiert oder

  • wenn die seinerzeitige Start- und Ziel-Betriebsstelle in der neuen Trassenbestellung ebenfalls vorhanden ist.

Stornierungen, die auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind und die sich dem Einfluss des ZB entziehen, werden bei der Berechnung der Stornoquote nicht berücksichtigt. Stornierungen insbesondere aufgrund von fehlendem Rollmaterial und bei Personalengpässen werden der oben genannten Stornoquote zugerechnet. Für nichtwirtschaftliche Gründe gilt Ziffer 3.3.4.4.3 entsprechend.