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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2027
regulierung
recht
einfachbahn@deutschebahn.com pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf Für das Streitbeilegungsverfahren chunk https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf decae98aeefbda34 Für das Streitbeilegungsverfahren 200 deab492aec4556f3 2026-06-26 approved 778146d536e89769

Kontext: inb 2027 hauptdokument > Für das Streitbeilegungsverfahren

  • Vorstehende Regelung in lit. c) gilt entsprechend, wenn der ZB in der aktuellen und den beiden vorliegenden Netzfahrplanperioden (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) in zwei von drei Jahren eine ENP-Annahmequote von weniger als 95 Prozent erfüllt hat. Die Annahmequote berechnet sich wie folgt:

𝑻𝒓𝒌𝒎[𝑬𝑵𝑷_𝑨𝒏𝒈𝒆𝒏𝒐𝒎𝒎𝒆𝒏]

𝑻𝒓𝒌𝒎[𝑬𝑵𝑷_𝑨𝒏𝒈𝒆𝒃𝒐𝒕] + 𝑻𝒓𝒌𝒎[𝑻𝑨_𝒁𝒖𝒓ü𝒄𝒌𝒈𝒆𝒛.(𝒐𝒉𝒏𝒆 𝑺𝑩𝑽/𝑲𝒂𝒑𝒂/𝑲𝒐𝒐𝒓𝒅.)]

Dabei gilt:

𝑇𝑟𝑘𝑚[𝐸𝑁𝑃_𝐴𝑛𝑔𝑒𝑛𝑜𝑚𝑚𝑒𝑛] : Anzahl der Trassenkilometer aller Trassenverträge, welche im ENP dem ZB angeboten und vom ZB angenommen wurden

𝑇𝑟𝑘𝑚[𝐸𝑁𝑃_𝐴𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡] : Anzahl der Trassenkilometer aller Trassenverträge, welche im ENP dem ZB angeboten wurden

𝑇𝑟𝑘𝑚[𝑇𝐴_𝑍𝑢𝑟ü𝑐𝑘𝑔𝑒𝑧.(𝑜ℎ𝑛𝑒 𝑆𝐵𝑉/𝐾𝑎𝑝𝑎/𝐾𝑜𝑜𝑟𝑑.)] : Anzahl der Trassenkilometer einer Trassenanmeldung gemäß Bestelllage, welche der ZB bei der Trassenanmeldung zum Netzfahrplan (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) abgegeben hat und nicht in einem Streitbeilegungsverfahren, einem Kapazitätskonflikt oder einer Koordinierung eingekürzt oder weggefallen ist.

Erfüllen mehrere der Konfliktpartner eines Streitbeilegungsverfahrens keine Annahmequote von 95 Prozent, so gewinnt der Konfliktpartner mit der höchsten Annahmequote. Für die Ermittlung der für das Streitbeilegungsverfahren maßgeblichen Annahmequote werden

INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026

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ausschließlich die Jahre berücksichtigt, in denen die Annahmequote unterschritten wurde. Die Annahmequote im Streitbeilegungsverfahren ergibt sich aus der Summe der in diesen Jahren festgestellten Annahmequote, dividiert durch die Anzahl der berücksichtigten Jahre.

Die Veranschaulichung in der lit. c) gilt analog mit Ausnahme davon, dass bereits im 5. Jahr erstmals eine Bewertung als „Verlierer“ im Sinne der Regelung möglich ist, da die Annahmequote bereits das laufende Fahrplanjahr berücksichtigt.