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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Regelentgeltverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

Regelentgeltverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

Ergibt die Anwendung der Vorrangregeln weiterhin eine Gleichrangigkeit, stellt die DB InfraGO AG die Entgelte der konfliktbehafteten Zugtrassen gem. § 52 Abs. 8 Satz 1 ERegG gegenüber. Hierbei werden alle Verkehrstage der Zugtrasse innerhalb der Netzfahrplanperiode und der gesamte Laufweg berücksichtigt. Dabei ist die Berücksichtigung mehrerer Trassenanmeldungen zulässig, sofern diese folgende vier Bedingungen kumulativ erfüllen:

  1. Trassenanmeldung(en) unter einem Reference Train gemäß Ril 402.0202 Abschnitt 1 Abs. 9

  2. Die Verkehrszeitregelungen und Verkehrstage der einzelnen Trassenanmeldungen ergänzen sich überschneidungsfrei bis maximal für die Dauer einer Netzfahrplanperiode. Eine direkte, aufeinander folgende und vollständig lückenlose Komplettierung der Verkehrstage ist nicht erforderlich. Davon ausgenommen sind Trassen, die das Netz der DB Infra-GO AG auf mehreren Teilabschnitten aufgrund einer Unterbrechung durch die Nutzung der Infrastruktur eines anderen EIU nutzen, sofern nicht dieselben Betriebsstellen angefahren werden.

  3. Die Laufwege sind übereinstimmend. Dies liegt vor, wenn mindestens 50% der bestellten Verkehrshalte im Vergleich zu der Trassenanmeldung mit der höchsten Anzahl bestellter Verkehrshalte unter dem Reference Train identisch sind. Sofern nur 4 oder weniger Verkehrshalte bestellt sind, müssen mindestens 2 bestellte Verkehrshalte identisch sein. Zu diesen beiden Verkehrshalten können auch die Start- und/oder Ziel-Betriebsstelle oder Grenzbetriebsstellen zählen. Diese Verkehrshalte sind in der identischen Reihenfolge anzufahren. Davon ausgenommen sind Trassen, die das Netz der DB InfraGO AG auf mehreren Teilabschnitten aufgrund einer Unterbrechung durch die Nutzung der Infrastruktur eines anderen EIU nutzen; in diesen Fällen müssen in jedem Teilabschnitt mindestens 50% der bestellten Verkehrshalte der Trassenanmeldung mit der höchsten Anzahl bestellter Verkehrshalte identisch sein. Sofern nur 4 oder weniger Verkehrshalte bestellt sind, müssen mindestens 2 bestellte Verkehrshalte identisch sein.

  4. Die Trassenzeiten sind übereinstimmend. Dies ist der Fall, wenn an mindestens den unter der vorstehen-den Ziffer 3 benannten Verkehrshalten die Trassenzeiten inner-halb des Spielraums von 30 Minuten im SPV und von 240 Minuten im SGV bestellt wurden.

INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026

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Jede Trassenanmeldung darf nur einer Gruppe von Anmeldungen zugeordnet werden. Die Gruppen werden nach Maßgabe der maximal möglichen Gemeinsamkeiten nach den vorstehenden Bedingungen unter 3. und 4. ermittelt.

Nicht berücksichtigt wird ein ggf. gewährter PzP-Nachlass nach Ziffer 5.2.6.2. Der Anmeldung mit dem höheren Regelentgelt wird der Vorrang eingeräumt.

Grundlage für die Entscheidung im Regelentgeltverfahren bilden die Entgelte gemäß Anlage 4.2.1.10 . Gleiches gilt für die Bearbeitung von Kapazitätskonflikten gemäß Abschnitt 16 der Richtlinie 402.0305 sowie für die als temporär überlastet erklärten Schienenwege nach Anlage 4.6.2.

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