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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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regulierung
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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Höchstpreisverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

Höchstpreisverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

Führt das Regelentgeltverfahren nicht zu einer Entscheidung, wird das Höchstpreisverfahren gem. § 52 Abs. 8 Sätze 3 bis 7 ERegG durchgeführt.

Zur Einleitung des Höchstpreisverfahrens fordert die DB InfraGO AG die betroffenen ZB auf, innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Entgelt anzubieten, das über dem Entgelt liegt, das gemäß der jeweiligen Liste der Entgelte für Zugtrassen der DB InfraGO AG bezogen auf die gesamte Netzfahrplanperiode zu zahlen wäre. Die Angebote sind der DB InfraGO AG ausschließlich über die BNetzA zuzuleiten.

Grundlage für die Start-Gebote im Höchstpreisverfahren bilden dabei die Entgelte gemäß Anlage 4.2.1.10 . Gleiches gilt für die Bearbeitung von Kapazitätskonflikten gemäß Abschnitt 16 der Richtlinie 402.0305 sowie für die als temporär überlastet erklärten Schienenwege nach Anlage 4.6.2.

Die Zuweisung der Zugtrasse erfolgt an den Bieter, der bereit ist, das höchste Entgelt zu zahlen.

Sind die abgegebenen Höchstgebote der ZB identisch, wird das Verfahren wiederholt, bis eine Entscheidung herbeigeführt werden kann. Bei zu wiederholenden Verfahren gilt das zuvor identische Höchstgebot als zu überbietendes Mindestgebot. Gibt im wiederholten Höchstpreisverfahren nur ein ZB nur ein Gebot ab, so erfolgt die Trassenzuweisung an diesen ZB auf der Basis des letzten gemeinsamen Höchstgebots.

Wurde nur ein Gebot abgegeben, so erfolgt die Trassenzuweisung an diesen ZB auf Basis des ermittelten Regelentgelts gem. Ziffer 4.2.1.10.

Gibt kein angefragter ZB ein Höchstpreisgebot ab, gilt dies für diese angefragten ZB als Verzicht auf ihre Trassenanmeldung wenn ein ZB Interesse auf Teilzuweisung bekundet, gilt hierfür kein Trassenverzicht. Den Zuschlag erhält diejenige Trasse, die gegenüber den am Höchstpreisverfahren Beteiligten im Zuweisungsverfahren als nächste nachrangig war. Gibt es im Zuweisungsverfahren keine Trasse eines ZB, die nachrangig ist, so erhält keiner der am Höchstpreisverfahren beteiligten ZB ein Angebot.

Die Entscheidung wird dokumentiert und vom ZB und der DB InfraGO AG unterzeichnet. Hierbei handelt es sich um ein Angebot im Sinne von § 54 Satz 1 Ziff. 1 ERegG.

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