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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Kamera-Brücken zur Erzeugung von Bildmaterial und weiteren Daten
Kamera-Brücken zur Erzeugung von Bildmaterial und weiteren Daten
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Die DB InfraGO AG bietet ZB an, ortsgebundene Aufnahmeanlagen (Kamerabrücken) innerhalb ihrer Infrastruktur zu installieren und mit Hilfe der Aufnahmeanlagen Bilddaten von vorbeifahrenden Schienenfahrzeugen aufzunehmen. Die so erzeugten Bilddaten geben den ZB Nutzern, die mit der DB InfraGO AG eine Vereinbarung über die Errichtung und/oder Nutzung einer Kamerabrücke getroffen haben, wichtige Informationen über den Zustand ihrer Fahrzeuge und können helfen, Prozesse im Rahmen des Flottenmanagements sowie der Planung und Instandhaltung zu optimieren.
Auf einer zentralen Datenplattform werden qualitätsgeprüfte Bilddaten mit zugeordneten UICNummern (European Vehicle Number, EVN) elektronisch gespeichert und den berechtigten Nutzern der Kamerabrücken zur Verfügung gestellt. Verwendung und Vermarktung der Bilddaten liegen im Verantwortungsbereich der ZB.
Da sich die Investitionskosten zur Errichtung von Kamerabrücken und die laufenden Kosten für den Unterhalt der Kamerabrücken sowie für die Datenübermittlung unmittelbar aus individuellen Anforderungen des ZB ableiten (z.B. Standort, Anzahl der Wagen und Durchfahrten, Datenvolumen, etc.), erfolgen die Kalkulation des Entgeltes und die Festlegung der Vertragsdauer individuell. Dabei werden Erstellungskosten sowie laufende Vorhaltungskosten getrennt kalkuliert und ausgewiesen. Sofern mehrere ZB die Nutzung einer bestehenden oder die Errichtung einer neuen Kamerabrücke anstreben, ist zwischen allen Beteiligten die Kostenaufteilung zu regeln. Laufende Kosten, die in der Regel fix abgerechnet werden, beinhalten eine u.a. Pauschale für Inspektion, Wartung und Entstörung inkl. notwendiger Ersatzteile sowie die Betriebsführung der Kamerabrücke. Variable Kosten in Abhängigkeit von der Nutzungsintensität der Kamerabrücke beinhalten u.a. Energiekosten, Kosten für die die Erfassung und Verarbeitung der Rohdaten (inkl. Softwarepflege), die Datenübertragung an das Datenhub sowie die Betriebsführung inkl. benötigter Speicherplatz des Datenhub. Bei den Erstellungskosten werden u.a. die Konstruktion der Kamerabrücke, die Errichtung der Telekommunikationsanlage und eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt.
Die Errichtung von Kamerabrücken kann überall dort erfolgen, wo dies unter Beachtung rechtlicher Rahmenbedingungen technisch und betrieblich möglich ist.
Die DB InfraGO AG stellt den ZB auf Verlangen eine Machbarkeitsprüfung sowie Kostenprognose für Errichtung und Betrieb der Kamera-brücken entgeltfrei zur Verfügung.
Der Einsatz einer leistungsfähigen LED-Beleuchtung, um auch bei Nacht oder schlechtem Wetter hochauflösende Farb-Bilder erzeugen zu können, kann nur unter Einhaltung der für den Standort der jeweiligen Kamerabrücke geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorgaben gewährleistet werden. Aktuell ist dies nur im Bereich von Zugbildungsanlagen und Umschlagbahnhöfen möglich.
In Bereichen, in denen eine LED-Beleuchtung lichtimissionstechnisch nicht zulässig ist, wie z.B. auf Streckengleisen, ist der Betrieb mit Infrarot-Kameras und somit die Erzeugung von schwarzweiß Bildern möglich.
Am Standort sollte mindestens LTE-Verfügbarkeit und 50 Hz-Infrastruktur vorhanden sein.
Weitere Kundenanforderungen und Anwendungsfälle können durch Erweiterung des StandardSetups der Kamerabrücken abgedeckt werden.
Die Entscheidung über die Errichtung einer neuen Kamerabrücke obliegt ausschließlich der DB InfraGO AG. Die DB InfraGO AG wird die Errichtung einer Kamerabrücke jedoch nur dann ablehnen, wenn die Errichtung an dem vom ZB gewünschten Standort technisch, betrieblich oder rechtlich nicht möglich ist. Die DB InfraGO AG wird eine Ablehnung schriftlich begründen. Vor einer Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme informiert die DB InfraGO AG die ZB im Internet unter:
INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026
135
https://www.dbinfrago.com/kamerabruecken
unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des ZB, auf dessen Wunsch die Maßnahme realisiert werden soll, über die Absicht, die Errichtung der Kamerabrücke durchzuführen. Andere ZB haben binnen vier Wochen die Möglichkeit, bei einem parallelen Interesse an der Durchführung der gleichen oder einer vergleichbaren Maßnahme dies der DB InfraGO AG anzuzeigen. Die DB InfraGO AG wird in diesem Fall durch Verhandlungen mit den ZB auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken.
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