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| regulierung | allgemein | allgemein |
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einfachbahn@deutschebahn.com | www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf | Entgelt für Nichtstornierung | chunk | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf | decae98aeefbda34 | Entgelt für Nichtstornierung | 394 | deab492aec4556f3 | 2026-06-26 | approved | 63e500323897f36f |
Kontext: inb 2027 hauptdokument > Entgelt für Nichtstornierung
Entgelt für Nichtstornierung
Wird eine Trasse durch den ZB nicht genutzt und nicht innerhalb von 20 Stunden nach der geplanten Abfahrt storniert, fällt ein Entgelt für Nichtstornierung an.
Bei Fällen höherer Gewalt sowie bei behördlichen Anordnungen oder Einschränkungen, die aus der Sphäre des Infrastrukturbetreibers stammen, wird kein Entgelt für Nichtstornierung für die ausgefallene Trasse sowie für einen davon betroffenen Umlauf erhoben.
Dies gilt grundsätzlich nur, sofern die Fälle der höheren Gewalt, die behördlichen Anordnungen oder die Einschränkungen seitens des Infrastrukturbetreibers im Geltungsbereich dieser INB erfolgt sind.
Für eine kostenfreie Stornierung ist der Ausfall einer Trasse, welcher durch einen Fall höherer Gewalt außerhalb des Geltungsbereiches dieser INB verursacht wurde, im Rechnungsbahnhof der DB InfraGO AG zu melden. Darüber hinaus hat das EVU bzw. der ZB das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt als Grund für den Ausfall der Trasse mit Bestätigung des betroffenen
INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026
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Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) bei der Meldung im Rechnungsbahnhof der DB InfraGO AG als Upload nachzuweisen.
Wird ein ausgefallener Umlauf aufgrund der oben genannten Gründe nicht bepreist, so erfolgt dies unter folgenden Voraussetzungen:
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Der betroffene ausgefallene Umlauf sowie die Umlaufbeziehung werden im Rechnungsbahnhof der DB InfraGO AG gemeldet.
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Die Umlaufbeziehung wird vorliegend berücksichtigt, wenn die beiden Trassen durch dasselbe EVU / denselben ZB durchgeführt werden, der Startbahnhof der Umlauftrasse dem Zielbahnhof der Zulauftrasse entspricht und sich der Startzeitpunkt beider Trassen maximal um einen Verkehrstag unterscheidet.
Bei der Berechnung dieses Entgelts wird der Anteil an den unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs für die Instandhaltung und für Abschreibungen abgezogen. Daraus ergibt sich die Berechnungsbasis für das Entgelt für Nichtstornierung.
Das Entgelt für Nichtstornierung beträgt für den SGV 200 % von der Berechnungsbasis des Entgelts sowie für den SPFV und SPNV 150 % von der Berechnungsbasis des Entgelts.
Daraus ergeben sich die jeweiligen in Anlage 5.3 ausgewiesenen Entgelte für Nichtstornierung je Trassenkilometer.
Das Entgelt für Nichtstornierung je Verkehrstag und je Marktsegment berechnet sich wie folgt: