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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Mindeststornierungsentgelt

Mindeststornierungsentgelt

Zwischen Ablauf der Angebotsannahmefrist zum endgültigen Netzfahrplanentwurf der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung bis zum 30.11. desselben Jahres wird für stornierte Trassen ein Mindeststornierungsentgelt nach den folgenden Regelungen erhoben. Das Regelstornierungsentgelt nach Ziffer 5.6.4.1 wird in diesen Fällen nicht erhoben.

Folgende Tatbestände stellen Stornierungen dar, für die ein Mindeststornierungsentgelt erhoben wird:

  • Änderung Start - und/oder Zielpunkt,

  • Laufwegeinkürzungen,

  • Änderung der Geschwindigkeit, wenn durch die Änderung auch der Verkehrstag geändert wird,

  • Änderung der zeitlichen Lage, wenn durch die Änderung auch der Verkehrstag geändert wird,

  • Abbestellung einer Zugtrasse oder eines Teils einer Zugtrasse an einem oder an mehreren Verkehrstagen, und/oder

  • Änderung des Verkehrstags.

Das Mindeststornierungsentgelt entspricht dem Anteil der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs für die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen anfallen.

Das Mindeststornierungsentgelt errechnet sich aus den Fahrplankosten im Netzfahrplan multipliziert mit den von der Änderung betroffenen Trassenkilometern multipliziert mit der Anzahl der stornierten Verkehrstage.

= * Mindeststornierungsentgelt je Verkehrstag Fahrplankosten betroffene Trkm

Das Mindeststornierungsentgelt beträgt maximal 1266 € im SPFV, 1142 € im SPNV und 1087 € im SGV.

Für die Ermittlung des Mindeststornierungsentgelts werden als betroffene Trkm zugrunde gelegt:

INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026

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  • Änderung Start - und/oder Zielpunkt: die Trkm, die räumlich und/oder zeitlich von der ursprünglich vereinbarten Trasse entfallen.

  • Laufwegseinkürzungen: die Trkm, die räumlich von der ursprünglich vereinbarten Trasse abweichen.

  • Änderung der Geschwindigkeit: gesamte Trasse

  • Änderung zeitliche Lage: gesamte Trasse.

  • Änderung des Verkehrstags: gesamte Trasse.

  • Reduktion Verkehrstage: gesamte Trasse.

  • Abbestellung gesamte Trasse bzw. aller Verkehrstage: gesamte Trasse. Wenn mehrere der oben genannten Sachverhalte zutreffen, wird der Sachverhalt zugrunde gelegt, nach dem mehr Trkm betroffen sind.

Die für das Mindeststornierungsentgelt zugrundeliegenden Fahrplankosten je Marktsegment werden in Anlage 5.3 ausgewiesen.

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