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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Besonderheiten im SGV

Besonderheiten im SGV

Damit Zusatzverspätungsminuten im SGV anreizrelevant werden, müssen die Verkehre jeweils einen Schwellenwert gemäß Ziffer 5.7.2.2.3 für die Abfahrtsverspätung sowie für die Ankunftsverspätung (Summe der Verspätungskodierungen in Zuständigkeit des EVU gem. Ziffer 5.7.2.2.1) überschreiten. Die Abfahrtsverspätung bemisst sich nach der Abweichung zwischen SOLL-Zeit und IST-Zeit an der ersten Betriebsstelle der Zugfahrt. Die Ankunftsverspätung bildet sich aus der Summe der Abweichungen zwischen SOLL-Zeit und IST-Zeit an den jeweiligen Unterwegsbetriebsstellen inklusive der Ankunftsbetriebsstelle der Zugfahrt.

Für Zugfahrten, die nicht auf der Infrastruktur der DB InfraGO/ RNI gemäß Ziffer 2.3 beginnen, gilt abweichend nur der reduzierte Schwellenwert gemäß Ziffer 5.7.2.2.3 für die Ankunftsverspätung. Für Zugfahrten, die die Infrastruktur der DB InfraGO/RNI verlassen, gilt der unmittelbar vor oder an der geografischen Grenze (in der Ril 100 als Grenzbetriebsstelle ausgewiesen) befindliche Messpunkt als Übergabepunkt im Sinne des Anreizsystems und ist mit der Ankunft gleichzusetzen.

Für Zugfahrten, bei denen der Schwellenwert bei Abfahrt wie auch bei der Ankunft durch im Zuständigkeitsbereich des EVUs liegenden Verspätungsursachen überschritten ist, wird ein Malus in Höhe der Verspätungsminuten im Zuständigkeitsbereich des EVU bei Abfahrt (Messpunkt an der ersten Betriebsstelle) von dem EVU erhoben. Erreichen die Verspätungsminuten, die auf im Verantwortungsbereich der EVUs liegenden Verspätungsursachen beruhen, die Schwellenwerte nicht und es entstehen gleichzeitig im Zuständigkeitsbereich der DB InfraGO / RNI liegende Verspätungsminuten, zahlt die DB InfraGO / RNI für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Verspätungsminuten einen Bonus an die EVU aus.

Für den Fall, dass eine Abfahrtsverspätung auf im Zuständigkeitsbereich der DB InfraGO / RNI liegenden Verspätungsminuten beruht und größer als der Schwellenwert für die Abfahrtsverspätung ist, werden diese Verspätungsminuten dem Schwellenwert für die Ankunftsverspätung (Summe der Verspätungskodierungen in Zuständigkeit des EVU gem. Ziffer 5.7.2.2.1) zugerechnet.