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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Anreizsystem für die Nutzung der Personenbahnsteige der RNI

Anreizsystem für die Nutzung der Personenbahnsteige der RNI

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Für die Nutzung der Personenbahnsteige der RNI gilt das im Folgenden beschriebene Anreizsystem. Für die Dauer der notwendigen Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen gemäß Ziffer 2.5.3.1 findet das Anreizsystem an den betroffenen Stationen keine Anwendung. Ziffer 2.5.3.3 bleibt davon unberührt.

Die nachfolgenden Nachlässe werden jeweils nur gewährt, wenn die Meldung des ZB unverzüglich nach Feststellung der Störung bei der regional zuständigen Stelle (vgl. 3.3.5.1.3) erfolgte. Soweit die RNI Ersatzmaßnahmen zur Kompensation der Störung in Form geeigneter technischer oder personeller Maßnahmen durchgeführt hat, wird kein Nachlass gewährt.

Ansprüche aus dem Anreizsystem können nur auf der Grundlage eines gültigen Trassennutzungsvertrags geltend gemacht werden.

Desgleichen findet das Anreizsystem keine Anwendung, wenn die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen aus Gründen höherer Gewalt nicht ausgeführt werden kann.

Anreizrelevante Störungen liegen vor bei:

  • einem Ausfall von mindestens 30 % der Bahnsteig- und Zuwegungsbeleuchtung der in Ziffer 5.3 veröffentlichten Beleuchtungszeiten,

  • einem sicherheitsrelevanten Mangel an den Oberflächen von Bahnsteigen und Zuwegungen,

  • einem nicht erfolgten Winterdienst auf Bahnsteigen und Zuwegungen zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr Montag Samstag sowie zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr Sonnund Feiertags,

  • einem Mangel an Fahrplanaushängen an einem Bahnsteig (fehlend, falsch oder nicht lesbar) unter Beachtung der Festlegungen der Ziffer 7.3.2.2.2.

  • Ein Nachlass wird nicht gewährt, sofern ein Fahrplanaushang aufgrund vom ZB gelieferter unzutreffender Daten inhaltlich falsch ist,

  • einem technischen Mangel an stationsspezifisch vorhandenen Reisendeninformationssystemen (keine dynamische oder/und keine akustische Reisendeninformation), wobei ein Mangel bei fehlender Datenbereitstellung über die aktuelle Zug- und Betriebslage seitens des EVU/ ZB nicht besteht,

  • Ausfall von Aufzügen nach einer Entstörfrist von einem Werktag nach Bekanntgabe der Störung durch den ZB bei der regional zuständigen Stelle (vgl. 3.3.5.1.3) werden für den Zeitraum der Störung Nachlässe in Höhe von 20 Prozent auf die anteilig auf den Störungszeitraum entfallende Entgelte der betroffenen Stationen gewährt.

  • Aufschläge in Höhe von 20 Prozent auf die jeweils zu zahlenden Stationsentgelte sind vom ZB zu leisten für

  • nicht gelieferte Daten durch EVU (Zugausfälle, nicht gemeldete Zugnummern, nicht gemeldete Verspätungen, nicht gemeldete außerplanmäßige Halte)

Für jede nachgewiesene Falschmeldung über das Vorliegen der in diesem Abschnitt genannten Störungen hat der meldende ZB eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro zu zahlen.

Die Verrechnung von Ansprüchen aus dem Anreizsystem für den Zeitraum zwischen dem 01. Dezember und dem 30. November erfolgt mit der Stationspreisabrechnung spätestens im Februar des Folgejahres.

INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026

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