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| regulierung | allgemein | allgemein |
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einfachbahn@deutschebahn.com | www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf | Anreizsystem für die Nutzung der Personenbahnsteige der DB I | chunk | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf | decae98aeefbda34 | Anreizsystem für die Nutzung der Personenbahnsteige der DB InfraGO AG zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit | 419 | deab492aec4556f3 | 2026-06-26 | approved | 400f2a29246e477f |
Kontext: inb 2027 hauptdokument > Anreizsystem für die Nutzung der Personenbahnsteige der DB InfraGO AG zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit
Anreizsystem für die Nutzung der Personenbahnsteige der DB InfraGO AG zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit
Für die Nutzung der Stationen der DB InfraGO AG gilt das im Folgenden beschriebene Anreizsystem.
Das Anreizsystem bezieht sich auf die kategoriespezifischen Basisleistungen je Kategorie gemäß der Anlage 5.7.6. Für die Dauer der notwendigen Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen gemäß Ziffer 2.5.7 findet das Anreizsystem an den betroffenen Stationen keine Anwendung. Ziffer 2.5.7.3 bleibt davon unberührt.
Die nachfolgenden Nachlässe werden jeweils nur gewährt, wenn die Meldung des ZB unverzüglich nach Feststellung der Störung bei der zuständigen 3-S-Zentrale gemäß Anlage 4 des SNV erfolgte. Soweit die DB InfraGO AG Ersatzmaßnahmen zur Kompensation der Störung in Form geeigneter technischer oder personeller Maßnahmen durchgeführt hat, wird kein Nachlass gewährt.
Ansprüche aus dem Anreizsystem können nur auf der Grundlage eines gültigen ENV und einer rechtzeitigen Anmeldung gemäß Ziffer 7.3.2.6.1 geltend gemacht werden. Desgleichen findet das Anreizsystem keine Anwendung, wenn die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen aus Gründen höherer Gewalt nicht ausgeführt werden kann.
Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit:
- Bei einem Teilausfall der Bahnsteig- und Zuwegungsbeleuchtung (mindestens 30 %), soweit es sich um Anlagen der DB InfraGO AG handelt, und einer erfolgten Meldung durch den ZB an die jeweils zuständige 3-S-Zentrale sowie einer Entstörungsfrist für die DB InfraGO AG von einem Werktag gewährt die DB InfraGO AG dem ZB für die über die Entstörungsfrist hinausgehende Dauer der Störung an der betreffenden Station für Halte nur während der Beleuchtungszeiten an dem betroffenen Bahnsteig einen Nachlass in Höhe von 10 % auf den zu zahlenden Stationspreis. Die preisnachlassrelevanten Beleuchtungszeiten sind:
Frühjahr 01.04. – 30.04. → 20:00 – 06:00 Uhr Sommer 01.05. – 31.08. → 21:00 – 05:30 Uhr Herbst 01.09. – 31.10. → 19:00 – 06:00 Uhr Winter 01.11. – 31.03. → 17:00 – 07:00 Uhr
-
Bei einem Gesamtausfall der Bahnsteig- und Zuwegungsbeleuchtung, soweit es sich um Anlagen der DB InfraGO AG handelt, und einer gemäß Ziffer 3.3.5.1.3 erfolgten Meldung an die zuständige 3-S-Zentrale der DB InfraGO AG gewährt die DB InfraGO AG dem ZB für die Dauer der Störung nach Ablauf der Frist von vier Stunden an dem betreffenden Bahnsteig für Halte nur während der preisnachlassrelevanten Beleuchtungszeiten an dem betroffenen Bahnsteig einen Nachlass in Höhe von 25% auf den zu zahlenden Stationspreis.
-
Bei einem Mangel an den Oberflächen von Bahnsteigen und Zuwegungen, soweit es sich um Anlagen der DB InfraGO AG handelt, wie unzureichende Befestigungen oder Absackungen von Bahnsteigoberflächen, die zu einer akuten Verletzungsgefahr führen können und bei erfolgter Meldung durch den ZB an die jeweils zuständige 3-S-Zentrale sowie einer Erstsicherungsfrist für die DB InfraGO AG von einem Werktag gewährt die DB InfraGO AG dem ZB für die über die Erstsicherungsfrist hinausgehende Nichtabsicherung des Mangels an der betreffenden Station für Halte an dem betroffenen Bahnsteig einen Nachlass in Höhe von 15% auf den zu zahlenden Stationspreis.
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Bei einem nicht erfolgten Winterdienst auf Bahnsteigen und Zuwegungen, soweit es sich um Anlagen der DB InfraGO AG handelt, und einer erfolgten Meldung durch den ZB an die jeweils zuständige 3-S-Zentrale gewährt die DB InfraGO AG dem ZB für die in der
INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026
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Beräumungszeit andauernde Störung an der betreffenden Station für Halte an dem betroffenen Bahnsteig einen Nachlass in Höhe von 15 % auf den zu zahlenden Stationspreis. Die Erbringung des Winterdienstes bezieht sich auf die zu nutzende Länge des Bahnsteiges in Breite des von der Durchfahrtsgeschwindigkeit abhängigen Gefahrenbereiches zuzüglich einer Gehspurbreite von 0,80 m. Maßgeblich für die zu nutzende Länge ist der längste Zug im Rahmen der seitens der ZB angemeldeten Nutzung. Die preisnachlassrelevanten Beräumungszeiten sind: montags – samstags 07:00 – 20:00 Uhr, sonntags/feiertags 08:00 – 20:00 Uhr.
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Bei einem Mangel an Fahrplanaushängen an einem Bahnsteig (fehlend, falsch oder nicht lesbar) unter Beachtung der Festlegungen der Anlage 5.7.6, Fahrplanaushang und bei erfolgter Meldung durch den ZB an die jeweils zuständige 3-S-Zentrale sowie einer Entstörungsfrist für die DB InfraGO AG von einem Werktag gewährt die DB InfraGO AG dem ZB für die über die Entstörungsfrist hinausgehende Dauer der Störung an der betreffenden Station für Halte an dem betroffenen Bahnsteig einen Nachlass in Höhe von 10% auf den zu zahlenden Stationspreis. Ein Nachlass wird nicht gewährt, sofern ein Fahrplanaushang aufgrund vom ZB gelieferter unzutreffender Daten inhaltlich falsch ist.
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Bei gänzlichem Fehlen der Stationsbezeichnung (Bahnhofsnamensschild) und bei erfolgter Meldung durch den ZB an die jeweils zuständige 3-S-Zentrale sowie einer Entstörungsfrist für die DB InfraGO AG von einem Werktag gewährt die DB InfraGO AG für die über die Entstörungsfrist hinausgehende Dauer der Störung dem ZB für die Dauer des gänzlichen Fehlens sämtlicher Bahnhofsnamensschilder an der betreffenden Station für Halte einen Nachlass in Höhe von 5% auf den zu zahlenden Stationspreis.
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Bei einem technischen Mangel an den Reisendeninformationssystemen (sowohl keine dynamische als auch keine akustische Reisendeninformation) und bei erfolgter Meldung durch den ZB an die jeweils zuständige 3-S-Zentrale und unter der Beachtung der Festlegungen aus den Ziffern 3.3.5.5.4 und 3.3.5.2 sowie einer Entstörungsfrist für die DB InfraGO AG von einem Werktag gewährt die DB InfraGO AG dem ZB je aufgetretenem Mangelfall für den betreffenden Halt an der Station einen Nachlass in Höhe von 15% auf den zu zahlenden Stationspreis. Ein Mangel besteht nicht bei fehlender Datenbereitstellung über die aktuelle Zug- und Betriebslage seitens des EVU/ ZB.
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Zugausfälle, die ihre Ursache im Einflussbereich des ZB haben, führen in Bahnhöfen der Kategorien 1-3 zu einem Aufschlag auf das zu zahlende Entgelt in Höhe von 15%.
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Für jede nachgewiesene Falschmeldung über das Vorliegen von in Ziffer 5.7.6 genannten Störungen hat der meldende ZB eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro zu zahlen.
Die Verrechnung von Ansprüchen aus dem Anreizsystem für die Nutzung von Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG erfolgt im Nachhinein, jeweils mit der monatlichen Stationspreisabrechnung.
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Entgeltänderung
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