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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Abschlagszahlungen für Trassenabrechnung
Abschlagszahlungen für Trassenabrechnung
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- Die DB InfraGO AG bzw. die RNI versendet bis zum 8. Werktag eines jeden Monats Abschlagsrechnungen betreffend die Abrechnungen der Trassenpreise in dem jeweiligen Monat. Die Abschlagszahlung ist am 25. Kalendertag des die Leistung betreffenden Monats fällig und auf das in der Abschlagsrechnung benannte Konto der DB InfraGO AG bzw. der RNI zu entrichten. Maßgeblich ist der Eingang des Geldes auf dem Konto der DB InfraGO AG bzw. der RNI. § 193 BGB findet keine Anwendung. Bei Zahlungsverzug hinsichtlich der Abschlagszahlung gilt Ziffer 5.9.3. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden in der monatlichen Schlussrechnung verrechnet.
==> picture [10 x 12] intentionally omitted <==
- Die Abschlagszahlung beträgt 50 Prozent des im laufenden Kalendermonats voraussichtlich geschuldeten Entgeltes für die Nutzung von Trassen. Zur Ermittlung des voraussichtlich geschuldeten Entgeltes legt die DB InfraGO AG bzw. die RNI das für den Vormonat geschuldete Entgelt zugrunde, wenn und soweit der ZB nicht bis zum 1. Kalendertag des die Abschlagsrechnung betreffenden Leistungsmonats eine wesentliche Veränderung des monatlichen Entgeltes (z. B. aufgrund von Leistungsreduzierung) glaubhaft macht oder der DB InfraGO AG bzw. der RNI eine solche wesentliche Veränderung offiziell bekannt ist. Eine wesentliche Änderung liegt bei einer Abweichung von mindestens 15 Prozent des dann ermittelten voraussichtlichen Entgeltes zum Entgelt des Vormonats vor.
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- Auf Verlangen des ZB, das der DB InfraGO AG bzw. der RNI jeweils bis zum 15. Dezember des die Abschlagszahlung betreffenden vorangehenden Kalenderjahres mitzuteilen ist, berechnet sich die monatliche Abschlagshöhe jeweils aus 1/12 der gesamten Trassennutzungsentgelte des die Abschlagszahlung betreffenden vorangehenden Kalenderjahres, wenn und soweit der ZB im die Abschlagszahlung betreffenden vorangehenden Kalenderjahr monatlich Trassenkilometer im gleichen Umfang in Anspruch genommen hat und zu erwarten ist, dass die Trassenkilometer im die Abschlagszahlung betreffenden Jahr nicht wesentlich von demjenigen des die Abschlagszahlung betreffenden vorangehenden Kalenderjahres abweicht.