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| regulierung | allgemein | allgemein |
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einfachbahn@deutschebahn.com | www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf | Inhalt des SNV | chunk | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf | decae98aeefbda34 | Inhalt des SNV | 586 | deab492aec4556f3 | 2026-06-26 | approved | b97757afa3b8435d |
Kontext: inb 2027 hauptdokument > Inhalt des SNV
Inhalt des SNV
Mit dem SNV gewährt die DB InfraGO AG oder die RNI den ZB die Nutzung der Personenbahnhöfe. Diese Nutzung umfasst:
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- Nutzung durch Kunden und Mitarbeitende des ZB; diese haben die Möglichkeit, sich auf dem öffentlich zugänglichen Bahnhofsgelände aufzuhalten, das jeweils bestehende Serviceangebot in Anspruch zu nehmen und alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu betreten.
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- Nutzung durch Dritte, derer sich der ZB bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen bedient; diese dürfen sich im Rahmen der Durchführung ihrer Leistung für den ZB auf dem Bahnhofsgelände aufhalten. Darüber hinausgehende Nutzungen sind gesondert zu vereinbaren.
Die Nutzung der Personenbahnhöfe ist nur zu dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck im betriebsüblichen Maße zulässig. Eine Nutzung, die über das betriebsübliche Maß hinausgeht, muss grundsätzlich gesondert vereinbart werden. Beabsichtigt der ZB, hiervon –auch kurzfristig – abzuweichen, ist vorher die Zustimmung der im SNV genannten Ansprechpartner einzuholen.
Die DB InfraGO AG hat die Personenbahnhöfe verschiedenen Kategorien zugeordnet. Sie bietet den ZB an Stationen einer Kategorie mindestens die in Anlage 5.7.6 genannten kategoriespezifischen Basisleistungen an. Die Ausstattung der Stationen ergibt sich aus Ziffer 7.3.2.2.1.
Abweichungen von den mit dem SNV gewährten Halten aus Gründen, die außerhalb des Leistungsbereiches der DB InfraGO AG liegen, gehören zum allgemeinen Betriebsrisiko. Sie gehen
INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026
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jeweils zu Lasten und Gefahr des im Einzelfall davon beeinträchtigten Vertragspartners und berechtigen diesen nicht zur Verweigerung seiner vertraglichen Rechte und Pflichten.
Vertraglich vereinbarte Leistungsmengen (gewährte Zughalte) sind immer entgeltpflichtig, es sei denn, die Abweichungen resultieren aus Gründen, die im Leistungsbereich der DB InfraGO AG liegen. Die Befreiung des Vertragspartners von seiner Pflicht zur Gegenleistung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.
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