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25. November 2021, 12:09 Uhr

Für das Störungsmanagement unserer Betriebsleitstellen wird die Zielstellung überarbeitet, und die Regelungen zur Störungsstufe 0 werden detaillierter beschrieben. Außerdem werden die Regelungen bei Anträgen auf Änderung der Zugcharakteristik präzisiert. Regel-
anpassungen erfolgen auch für Dringliche Hilfszüge. Bei der Hinzuziehung von Hilfeleistungen stellen wir als DB Netz an ein ggf. zur Hilfeleistung hinzugezogenes Eisenbahnverkehrs-
unternehmen (EVU) zukünftig keinen Antrag, sondern eine Anforderung. Im Weiteren wird neu geregelt, dass auch die Rückführungen von Notfallkranen zum Regelstandort als Dringliche Hilfszüge erfolgen und die Zuständigkeit für die Erstellung der Fahrpläne zur Zu- und Rückführung dem Bereich Fahrplan obliegt.

Im Detail ergeben sich folgende Änderungen:

420.0200A01 Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB Netz AG

  • Neufassung des Ziels des Störungsmanagements
  • Aufnahme einer dezidierten Beschreibung der Stufe 0
  • Vornahme redaktioneller Änderungen

420.0240 Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
Anträge auf Abweichung von der Zugcharakteristik bearbeiten

  • Klarstellung dahingehend, dass das betroffene EVU in eigener Verantwortung über das weitere Vorgehen entscheidet, wenn ein Antrag auf Abweichung von der Zugcharakteristik durch die Betriebszentrale (BZ) abgelehnt wurde
  • Aufnahme eines Hinweises, dass die Übermittlung von Zuginhaltsdaten über elektronische Schnittstellen das EVU nicht davon befreit, Anträge auf Abweichung von der Zugcharakteristik an die Betriebszentrale zu richten
  • Vornahme redaktioneller Änderungen

420.0280 Dringliche Hilfszüge disponieren

  • Es erfolgt eine Präzisierung dahingehend, dass beim ggf. erforderlich werdenden Abspannen von Zügen kein Antrag an das jeweilige EVU gestellt wird, sondern eine Anforderung
  • Grundlegende Überarbeitung des Abschnitts 3 „Notfallkrane“. Die Zuständigkeit für die Erstellung der Fahrpläne für die Zuführung zur Einsatzstelle sowie die Rückführung von der Einsatzstelle obliegt jetzt dem Bereich Fahrplan. Auch die Rückführung von einer Einsatzstelle erfolgt als dringlicher Hilfszug
  • Vornahme redaktioneller Änderungen

Zusätzlich wurde der Begriff Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) durch den Begriff Nutzungsbedingungen Netz (NBN) in den Modulen 420.0201, 420.0211 und 420.0241 geändert.

Die aktuell gültigen Richtlinien des betrieblich-technischen Regelwerks der NBN 2022 sind unter nebenstehendem Link abrufbar.

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