143 KiB
domain, tool, scope, tags, owners, component_type, source, url, last_updated, review_status, content_hash, contact, meta_fingerprint
| domain | tool | scope | tags | owners | component_type | source | url | last_updated | review_status | content_hash | contact | meta_fingerprint | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| regelwerk | allgemein | allgemein |
|
www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13175468/4bfc1e34a9d4c53ba74aa305ffe9a397/Ril-402-0305-INB-2026-data.pdf | 2026-06-26 | approved | bc954fd3d8336ea0 | einfachbahn@deutschebahn.com | 20eb40b2b0c479a8 |
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 1
Gültig ab 14.12.2025
1 Allgemeines
(1) Generell verfolgt die DB InfraGO AG das Ziel, baubedingte
Kapazitätseinschränkungen (BKE, Definition siehe Ab-
schnitt 2) frühzeitig zu kommunizieren. Neben den notwen-
digen technischen, rechtlichen und finanziellen Planungs-
vorläufen ist dies ein weiterer Grund, warum die DB In-
fraGO AG frühzeitig mit den Planungen von BKE beginnt.
(2) Die DB InfraGO AG verfolgt dabei einen hierarchischen Pla-
nungsansatz, in dem große und überregional wirkende BKE
zuerst betrachtet werden.
(3) Die Regelungen in dieser Richtlinie werden bei baubeding-
ter Einschränkung der Verfügbarkeit von Infrastrukturan-
schlüssen (IA) und/oder Serviceeinrichtungen (SE) in analo-
ger Weise angewendet, auch dann, wenn darüber hinaus
keine Trassen betroffen sind und somit eine baubedingte
Anlageneinschränkung (BAE) vorliegt.
Für im Nachgang der Abstimmung erforderliche baube-
dingte zusätzliche Leistungen findet Abschnitt 11 Anwen-
dung.
Hinsichtlich der Ausweisung von Gleiskapazitäten für Bau-
logistik gilt Abschnitt 7.3.1.6.1.9 der Infrastrukturnut-
zungsbedingungen (INB).
(4) Zusätzlich zu den Kommunikations- und Abstimmung-/Kon-
sultationssprozessen besteht für ZB sowie EIU die Möglich-
keit, sich je nach Planungsstand über die Auswirkungen von
BKE im Rahmen von Bau- und Informationsdialogen (BID)
zu informieren und Fragen zu den BKE an die planenden
Stellen der DB InfraGO AG zu stellen. In den BID gibt die DB
InfraGO AG regelmäßig auf Basis des aktuellen Planungs-
stands auch einen Ausblick zu den mittelfristigen Wirkun-
gen des Programms „Kundenfreundliches Bauen“. Details
zum Kundenfreundlichen Bauen siehe Abschnitt 4 „Kunden-
freundliches Bauen“.
(5) In den Regionen der DB InfraGO AG finden regelmäßige BID
statt. Diese dienen zur Information der ZB, sowie EIU über
aktuelle Entwicklungen im Baugeschehen. Mittels Kun-
deninformation werden ZB mit Verkehren in den betreffen-
den Regionen ca. vier Wochen vor dem jeweiligen BID ein-
geladen, ebenso die EIU. Übrige ZB werden mittels
Frühzeitige
Kommunikation
von BKE
Infrastrukturan-
schlüsse, Ser-
viceeinrichtun-
gen
Bau- und Infor-
mationsdialoge
(BID) Fragen
Regionale BID
*
*
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 2
Gültig ab 14.12.2025
Kundeninformation über den Termin informiert. Ergän-
zende Unterlagen stellt die DB InfraGO AG elektronisch be-
reit.
Im Rahmen dieser regionalen Informationsveranstaltungen
haben die ZB und EIU die Möglichkeit, Fragen zu den ge-
planten BKE zu stellen.
Die regionalen Informationsveranstaltungen sind in der Re-
gel im März sowie im Oktober eines Jahres vorgesehen.
(6) Darüber hinaus führt die DB InfraGO AG jährlich spätestens
im Juli eine zentrale Informationsveranstaltung durch, zu
der die Einladung ebenfalls mit einem Vorlauf von vier Wo-
chen mittels Kundeninformation erfolgt. Die DB InfraGO AG
bietet ihren Kunden im Rahmen dieses BID auch einen Aus-
tausch auf zentraler Ebene an.
(7) Unterlagen mit konkreten Angaben zu Kundenprodukten
werden von der DB InfraGO AG nur den betroffenen ZB und
EIU zur Verfügung gestellt (da Betriebs- u. Geschäftsge-
heimnis). Ausnahme: Existiert eine Vereinbarung zur gegen-
seitigen Einsichtnahme, so erhalten die vereinbarenden ZB
sowie EIU auch Einsicht in die entsprechenden Unterlagen.
Einsichtnahme beinhaltet nicht einen regelmäßigen Ver-
sand der betreffenden Unterlagen an die benannten „Part-
ner-ZB“.
(8) Die DB InfraGO AG informiert betroffene ZB und EIU ohne
schuldhaftes Verzögern über den (auch teilweisen) Ausfall
von BKE bzw. BAE. Gleiches gilt, bei vorzeitiger Beendigung
von BKE bzw. BAE.
(9) Im Vorfeld eines jeden Kalenderjahres wird bis Anfang No-
vember von der DB InfraGO AG ein Terminkalender heraus-
gegeben. Dieser enthält – bezogen auf das zu betrachtende
Kalenderjahr – die aus den vorgegebenen Terminketten ab-
geleiteten, verbindlichen Termine.
(10) Für den Versand von individuellen Unterlagen im Rahmen
der Kommunikation und Konsultation von BKE benennen ZB
bzw. EIU bis zu zwei Email-Adressen je Region der DB In-
fraGO AG oder eine postalische Geschäftsadresse.
(11) Die DB InfraGO AG stellt zu Beginn und Ende der ersten bis
dritten Konsultationsphase sowie im Rahmen der Abstim-
mungen, Koordinierungen und Erörterungen mit Nachbar-
BdS mindestens bereit:
Zentrales BID
Wahrung von
Geschäftsge-
heimnissen
Ausfall von BKE
Jährlicher
Terminkalender
Versand von Un-
terlagen
Bereitzustel-
lende Informa-
tion zu BKE
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 3
Gültig ab 14.12.2025
- Zeitraum der jeweiligen Kapazitätsbeschrän- kung (vorgesehener Tag, Tageszeit [Tag, Nacht] und – sobald möglich – Uhrzeit des Beginns und Endes)
- Betroffene Streckenabschnitte, SE, IA
- Ausmaß der Kapazitätsbeschränkung (erwartete Verkehrsmenge und durchführbare Verkehrs- menge)
- Kapazität auf ggf. möglichen Umleitungsstre- cken
- Vorgesehene Betriebsweise (sofern bekannt).
Die Bereitstellung von Informationen erfolgt durch die
DB InfraGO AG über folgenden Link:
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/fah- ren_und_bauen
Zur Kategorisierung von BKE erfolgt die Angabe zum Aus- maß der Kapazitätseinschränkung ohne Berücksichtigung von Wechselwirkungen zu anderen BKE (singuläre Betrach- tung). Zur Vermeidung von Überbelegungen berücksichtigen die Angaben der Kapazität auf ggf. möglichen Umleitungsstre- cken dagegen auch wechselseitige Auswirkungen der BKE aufeinander (netzweite Betrachtung). Somit können sie von den BKE-bezogenen Angaben zum Ausmaß der Kapazitäts- einschränkungen abweichen.
Die Angabe der Kapazität auf ggf. möglichen Umleitungs- strecken erfolgt durch Bereitstellung von Kapazitätskarten. Diese zeigen für die gesamten Strecken der DB InfraGO AG, ob zum jeweiligen Stand noch Kapazitäten für weitere Ver- kehre vorhanden sind. Den Angaben in den Kapazitätskar- ten liegen die BKE, inklusive den ermittelten (Teil-)Ausfällen und Umleitungen sowie das geschätzte Verkehrsaufkom- men zu Grunde. (12) Damit Baumaßnahmen von der DB InfraGO AG als BKE kon- sultiert, abgestimmt, koordiniert bzw. erörtert werden kön- nen, müssen diese aus technischen Gründen erforderlich so- wie deren betriebliche und (vsl.) verkehrlichen Einschrän- kungen bekannt sein. Dies gilt analog auch für die BAE.
Definition
bekannte
Vorhaben
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 4
Gültig ab 14.12.2025 (13) Im Rahmen der Konsultation informiert die DB InfraGO AG über den aktuellen Planungsstand. Es besteht die Möglich- keit der Stellungnahme, damit die Interessen der Stellung- nahmeberechtigten berücksichtigt werden können. (14) „Abstimmung“ und „Koordinierung“ sind sinngleich und be- deuten den Versuch, etwas miteinander in Einklang zu brin- gen. Abstimmungen bzw. Koordinierungen können so-wohl durch schriftlichen als auch mündlichen Austausch er-fol- gen. Der Begriff „Abstimmung“ findet in der ersten Konsul- tationsphase, der Begriff „Koordinierung“ in der zweiten Konsultationsphase bei BKE mit Auswirkungen auf mehr als ein Netz Verwendung. (15) Im Rahmen einer Erörterung sollen gemeinsam Kompro- misse gefunden werden. Erörterungen finden als Gespräch zwischen der DB InfraGO AG und EIU statt. (16) Flügelzüge bestehen aus eigenständigen Zügen, die ab und/oder bis zu einer Unterwegsbetriebsstelle einen Teil ih- res Gesamtlaufwegs gekoppelt befahren und auf diesem eine gemeinsame Trasse belegen. (17) BAE liegen vor, wenn in Folge baubedingter Infrastruktur- einschränkungen aufgrund baubetrieblich angemeldeter Infrastrukturmaßnahmen
- mindestens Teile einer Serviceeinrichtung ge- sperrt, Rangierverbot besteht, nicht oder nur einseitig erreichbar ist oder sonstige Einschrän- kungen vorliegen, ohne dass eine Trasse umge- leitet, ausgefallen oder durch einen anderen Verkehrsträger ersetzt wurde oder auf ihrem ur- sprünglich geplanten Laufweg verändert werden musste,
- mindestens ein Infrastrukturanschluss eines na-
tionalen EIU nicht oder mit Einschränkungen be-
dienbar ist, ohne dass eine Trasse umgeleitet,
ausgefallen oder durch einen anderen Verkehrs-
träger ersetzt wurde oder auf ihrem ursprüng-
lich geplanten Laufweg verändert werden
musste.
(18) Ein EIU ist in diesem Regelwerk ein Kunde, welcher einen Infrastrukturanschluss an das Netz der DB InfraGO AG be- sitzt. Hierzu zählen auch Betreiber einer Serviceeinrichtun- gen sowie Betreiber der Schienenwege. Definition Kon- sultation Definition Ab- stimmung und Koordinierung Definition Erör- terung Flügelzüge Baubedingte An- lagenein-schrän- kung (BAE) Eisenbahninfra- strukturunter- nehmen (EIU)
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 5
Gültig ab 14.12.2025
Übrige Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind ebenfalls
EIU im Sinne dieser Richtlinie. Um sich über Baumaßnah-
men der DB InfraGO AG informieren zu können, müssen
sich diese für das entsprechende System über den jeweili-
gen Hauptanschließer einen lesenden Zugriff freischalten-
lassen. Stellungnahmen dieser übrigen Eisenbahninfra-
strukturunternehmen müssen über einem Eisenbahninfra-
strukturunternehmen (Hauptanschließer) mit direktem An-
schluss an die Infrastruktur der DB InfraGO AG in das Sys-
tem eingespielt werden.
(19) Eine Serviceeinrichtung im Sinne dieses Regel-werks sind
DB InfraGO AG eigene Abstellgleise, Ladegleise, Zufüh-
rungsgleise, Zugbildungsanlagen, Tankgleise etc. sowie Zu-
satzausstattungen.
(20) Kann in den in diesem Modul aufgeführten Konsultationen,
Abstimmungen, Koordinierungen oder Erörterungen inner-
halb der vorgesehenen Zeiträume keine Einigung erzielt
werden, behält sich die DB InfraGO AG den Letztentscheid
vor. Dieser Letztentscheid wird nachvollziehbar getroffen
und dokumentiert.
(21) Um Störungen im Zulauf der Baustellen abpuffern zu kön-
nen, hält die DB InfraGO AG in der Baustelle Trassenkapa-
zitäten als Erholungsphasen frei. Vorgesehen ist die stünd-
liche Berücksichtigung eines Zeitfensters, welches sich aus
dem Mittelwert einer Trasse auf dem Regelgleis und einer
Trasse auf dem Gegengleis im baubetroffenen Abschnitt (im
Regelfall max. 10 Minuten, auf als überlastet erklärten
Schienenwegen max. 12 Minuten) bemisst.
Erholungsphasen werden in Bildlichen Übersichten beson-
ders ausgewiesen und dürfen nicht als Restkapazität ver-
marktet werden.
(22) Das vorliegende Regelwerk setzt Vorgaben des Anhangs VII
zur ersten bis dritten Konsultationsphase (vgl. Abschnitte 5,
7 und 8), Austausch mit in-/wie ausländischen Nachbar-EIU
(vgl. Abschnitt 15), Erarbeitung von Alternativen (vgl. Ab-
schnitt 14) und der vorläufigen Zuweisung verbleibender
Kapazität auf baubetroffenen Strecken (vgl. Abschnitte 5, 7,
18 und 19) sowie Ausnahmeregelungen bei der Anwendung
von Fristen zur Konsultation von BKE (vgl. Abschnitt 10)
um. Die übrigen in dieser Ril enthaltenen Regelungen ent-
sprechen den bisher bekannten Vorgaben zur Kommunika-
tion und Abstimmung von Baumaßnahmen (ggf.
Serviceeinrich-
tungen
Letztentscheid
Dämpfung von
Verspätungs-
übertragungen
Erholungs-
phasen
Hinweise zu Re-
gelungsinhalten
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 6
Gültig ab 14.12.2025
redaktionell angepasst). Diese beziehen sich weiter auf die
bekannten Kategorien von A-bzw B-Maßnahmen.
2 Definition und Ermittlung von baubedingten
Kapazitätseinschränkungen (BKE)
(1) Eine BKE liegt vor, wenn durch eine Baumaßnahme mindes-
tens eine Trasse ganz oder teilweise storniert, umgeleitet
oder durch einen anderen Verkehrsträger ersetzt werden
muss.
Maßgeblich bei der Kategorisierung einer BKE:
- Kapazitätsbeschränkung bezogen auf das ge- schätzte Verkehrsaufkommen pro Tag. Hierbei ist die höchste Kapazitätseinschränkung rele- vant, deren Schwellwerte an allen Tagen im Bau- zeitraum überschritten werden;
- Anzahl aufeinanderfolgender Tage innerhalb ei- ner Kapazitätsspanne und
- Auswirkungen auf ein oder mehr als ein Netz
(vgl. Abschnitt 14).
Im Bauzeitraum kann der Anteil der Betroffenheit des ge-
schätzten Verkehrsaufkommens variieren, da er unter Be-
rücksichtigung der Restkapazität (z. B. Wechsel eingleisige
Sperrung in Totalsperrung), der Abschnittslänge und dem
geschätzten Verkehrsaufkommen (unterschiedlich an den
einzelnen Wochentagen) ermittelt wird.
Die Definition der Kategorien von BKE findet sich im An-
hang 10.
(2) Ausschlaggebend für die Anzahl der aufeinanderfolgenden
Tage ist – unabhängig von der Art der Baumaßnahme – die
Höhe der Kapazitätseinschränkung auf einem definierten
Streckenabschnitt zwischen zwei Knoten (Korridor), auf
dem gebaut wird.
Anmerkung: Eine wandernde Baumaßnahme innerhalb des verkehrlichen Korridors wird als eine einzige BKE betrachtet.
(3) Die DB InfraGO AG ermittelt zunächst auf Basis anerkannter eisenbahnbetriebswissenschaftlicher Untersuchungen die Nennleistung des betroffenen Streckenabschnitts. Die An- gabe erfolgt in Anzahl der Züge in Summe beider Richtun- gen für den Tages- (05:00 – 21:00 Uhr) bzw. Nachtzeitraum Baubedingte Ka- pazitätsein- schränkung (BKE) Aufeinander
folgende Tage Prozentuale
Kapazitäts- einschränkung (Methodik)
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 7
Gültig ab 14.12.2025 (21:00 – 05:00 Uhr). Hierbei handelt es sich um die Anzahl von Zugfahrten, welche maximal unter einer betriebswirt- schaftlich optimalen Betriebsqualität durchgeführt werden können. Anschließend ermittelt die DB InfraGO AG das für die be- treffende Netzfahrplanperiode geschätzte Verkehrsauf- kommen (in Zügen). (4) Auf baubedingt eingleisigen Streckenabschnitten berechnet die DB InfraGO AG den Anteil des von BKE vsl. betroffenen Verkehrsaufkommens wie folgt:
- Die Ermittlung der verbleibenden Kapazität auf der baubetroffenen Strecke erfolgt gemäß fol- gender Formel: Nennleistung des Streckenabschnitts / 2 *(An- passungsfaktor)*1,25 = Anzahl der Züge pro be- trachteter Zeitscheibe (Tag oder Nacht), welche durch die Baustelle verkehren können
- Die Berechnung der Betroffenheit erfolgt gemäß
folgender Formel:
Anzahl der Züge pro betrachteter Zeitscheibe
(Tag oder Nacht), welche durch die Baustelle ver-
kehren können) / (geschätztes Verkehrsaufkom-
men pro betrachteter Zeitscheibe (Tag oder
Nacht)) = Anteil der Betroffenheit pro betrachte-
ter Zeitscheibe (Tag oder Nacht)
Der Anpassungsfaktor berücksichtigt die vorhandene Signa-
lisierung sowie die Länge des eingleisigen Abschnitts gemäß
Anhang 9. Der Faktor 1,25 wird verwendet, da im Rahmen
einer baubedingten Eingleisigkeit in der Realität höhere
Zugzahlen abgefahren werden können, als die Nennleistung
für einen Streckenabschnitt ausweist.
(5) Bei Sperrungen von eingleisigen Strecken (Streckensper- rungen) bzw. Totalsperrung von zweigleisigen Strecken über einen Zeitraum von 24 Stunden beträgt die prozentu- ale Betroffenheit für den Zeitraum der Sperrung 100%. In diesen Fällen erfolgt keine Berechnung. (6) Verlaufen zwischen zwei Betriebsstellen mehr als eine Stre- cke parallel nebeneinander, so wird nur für die Strecke mit BKE die vsl. Betroffenheit des geschätzten Berechnung der prozentualen Kapazitätsein- schränkung bei baubedingten Eingleisigkeiten auf zweigleisigen Strecken 402.0305A09 Keine
Berechnung mehrere Stre- cken in der glei- chen Relation
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 8
Gültig ab 14.12.2025
Verkehrsaufkommens berechnet, nicht jedoch für die nicht
von BKE betroffene parallel verlaufende Strecke.
(7) Für eine BKE ermittelt die DB InfraGO AG für die jeweilig
tangierten Tages- und Nachtzeiträume die Anzahl baube-
dingt nicht durchführbarer Züge stundenscharf. Diese setzt
die DB InfraGO AG anschließend zu dem geschätzten Ver-
kehrsaufkommen pro betroffenen Tag ins Verhältnis.
3 Erarbeitung und Abstimmung von Rege-
lungskonzepten für BKE
(1) Auf baubetroffenen Strecken können sich auf Grund von
BKE Veränderungen der zeitlichen Lage, Halteausfälle, Zu-
satzhalte, (Teil-) Ausfälle von Zügen, Umleitungen bzw. Ein-
schränkungen für die Zugcharakteristik (etwa Länge oder
Last) ergeben.
Sofern BKE, welche nicht im Netzfahrplan berücksichtigt
werden, Umleiterverkehre generieren, können diese auch
auf den Umleiterstrecken zu Veränderungen der zeitlichen
Lage, Halteausfälle, Zusatzhalte, (Teil-) Ausfälle von Zügen,
Umleitungen bzw. Einschränkungen für die Zugcharakteris-
tik (etwa Länge oder Last) führen.
Für diese Strecken erarbeitet die DB InfraGO AG Regelungs-
vorschläge auf Basis der in diesem Abschnitt beschriebenen
Vorgehensweise.
(2) Die DB InfraGO AG plant Baumaßnahmen an der Infrastruk-
tur dergestalt, dass die daraus resultierenden baubedingten
Kapazitätseinschränkungen – und somit die Beeinträchti-
gung der ZB sowie EIU – auf ein möglichst geringes Maß re-
duziert werden.
In der Erarbeitung der Regelungsvorschläge wendet die DB
InfraGO AG die in Absätzen 3 - 4 verwendeten Verfahren
an, um den Anliegen der ZB sowie EIU im bestmöglichem
Umfang Rechnung tragen zu können.
Gemäß der in diesem Modul beschriebenen Konsultations-
und Planungsphasen sowie im Rahmen der Phase „Baumaß-
nahmen des Konfliktmanagements besteht für Stellungnah-
meberechtigte die Möglichkeit, zu den Planungen der DB In-
fraGO AG ihre Anliegen im Rahmen ihrer Stellungnahmen
vorzutragen. Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie beschrie-
benen Konsultationsprozessen besteht die Möglichkeit, sich
Betrachtungs-
zeitraum und -
art
Mögliche Aus-
wirkungen von
Baumaßnahmen
Grundsatz der
Baumaßnahmen-
planung der DB
InfraGO AG
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 9
Gültig ab 14.12.2025
bei Fragen und Hinweisen direkt an ihre Ansprechpartner
innerhalb der DB InfraGO AG zu wenden.
(3) Die DB InfraGO AG berücksichtigt bereits in ihren Baumaß-
nahmenplanungen eine Reihe von Überlegungen, um die
Folgen der Baumaßnahmen auf ein möglichst geringes Maß
zu reduzieren. Dies erfolgt insbesondere durch
- Einplanung von Baumaßnahmen in nachfrage- schwachen Zeiträumen bzw. unter Deckung an- derer Maßnahmen (sog. Schattenbaumaßnah- men),
- Einarbeitung von Bauzuschlägen im Netzfahr- plan,
- Koordinierung der netzweit gleichzeitig stattfin- den-den BKE in ihrer räumlichen und zeitlichen Lage dergestalt, dass ihre Auswirkungen auf das Gesamtnetzgefüge möglichst gering sind,
- Minimierung von baubedingten Kapazitätsein- schränkungen durch Bündelung verschiedener Baumaßnahmen (parallele Ausführung mehrerer Baumaßnahmen (ggf. verschiedene Gewerke) – unter Ausnutzung desselben Fahrplankonzeptes
- in einem Abschnitt). Zudem wird geprüft, ob verschiedene Sperrabschnitte/-pausen, wäh- rend der Dauer einer Baumaßnahme, zu einer einheitlichen Sperrpause geplant werden kön- nen, um ein einheitliches Betriebskonzept wäh- rend der Dauer der Baumaßnahme zu ermögli- chen,
- Prüfung, inwiefern Maßnahmen zur Minimie- rung der BKE möglich sind (siehe hierzu auch Abschnitt 4 (Kundenfreundliches Bauen)),
- Erarbeitung von Alternativbetrachtungen für
BKE 7 auf Nachfrage ZB (siehe Abschnitt 13).
Die Baumaßnahmenplanung ist jedoch auch von anderen Faktoren abhängig, welche den Anliegen der Stellungnah- meberechtigten entgegenstehen können. Diese können z. B. sein: - die Art der durchzuführenden Baumaßnahmen, Reduktion bau- bedingter Kapa- zitätseinschrän- kungen auf ein möglichst gerin- ges Maß
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 10
Gültig ab 14.12.2025
- die vor Ort vorhandene Infrastruktur (etwa das Vorhandensein von Gleiswechselbetrieb),
- sich aus der Verfügbarkeit der entsprechenden Ressourcen am Markt (etwa Baumaschinen) zur Durchführung der Baumaßnahme ergebende Zwänge,
- sich aus dem Zustand der Anlage ergebende Zwänge (etwa hinsichtlich der zeitlichen Lage der Baustelle),
- sich im Zusammenhang mit anderen geplanten Baumaßnahmen im Netz (etwa deren zeitlichen Lage) ergebende Zwänge (Nutzung gleicher Um- leitungswege),
- logistische Anforderungen, die sich aus der Bau- maßnahme ergeben,
- sich ggf. aus gesetzlichen Regelungen, techni-
schen bzw. betrieblichen Vorgaben, behördli-
chen Auflagen (etwa Lärm- oder Umweltschutz),
sicherheitsrelevanten Aspekten (z.B. Arbeits-
schutz), planungsrechtlichen Vorläufen oder to-
pographischen Bedingungen ergebende Zwän-
ge.
Die Berücksichtigung derartiger Faktoren ergeben den Rah- men der Möglichkeiten innerhalb dessen die Beein-trächti- gung des Zugverkehrs durch eine Baumaßnahme auf ein möglichst geringes Maß reduziert werden kann. (4) Die DB InfraGO AG erarbeitet Vorschläge für Baufahrplan- regelungen und konsultiert diese gemäß dem in dieser Ril beschriebenen Umfang. Die dabei zu berücksichtigenden Anliegen der Stellungnahmeberechtigten sind in der Regel nicht widerspruchsfrei. Daher erarbeitet die DB InfraGO AG Regelungsvorschläge gemäß folgender grundsätzlicher Vor- gehensweise:
- Prüfung der Änderung der zeitlichen Lage der Verkehre Die DB InfraGO AG prüft zunächst, inwiefern durch eine ausschließlich zeitliche Verlagerung der Trassen das gesamte (vsl.) Verkehrsaufkommen über die bau- betroffene Strecke geführt werden kann, ohne dass (ihr bekannte) Vertaktungen, Anschlussbeziehungen, Bestmögliche Berücksichti- gung der Anlie- gen der Stel- lungnahmebe- rechtigten
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 11
Gültig ab 14.12.2025
Wagenübergänge aufgegeben werden müssen bzw.
Umleitungen oder (Teil-)Ausfälle notwendig werden.
Dabei wird die Kapazität des betroffenen Streckenab-
schnittes beachtet, um Überlastungen auszuschließen.
2. Erarbeitung eines Regelungsvorschlages
Sofern die Vorgehensweise gemäß 1. zu keinem Erfolg
führt, erarbeitet die DB InfraGO AG in Abhängigkeit
zur verkehrlichen Bedeutung der baubetroffenen Stre-
cke sowie ihrer Lage im Gesamtnetz einen Regelungs-
vorschlag.
Ausgehend von der erwarteten Verkehrsmenge, den
Anteilen der baubetroffenen Verkehrsarten und den
jeweiligen Auswirkungen der BKE berücksichtigt die
DB InfraGO AG dabei insbesondere:
Die bestmögliche Ausnutzung der verbleibenden Ka-
pazität,
Die möglichst proportionale Verteilung der sich aus
dem Regelungsvorschlag ergebenden Erschwernisse –
zumindest für Betroffene innerhalb der gleichen Ver-
kehrsart,
Aufrechterhaltung von vertakteten bzw. ins Netz ein-
gebundenen, angemeldeten Verkehren (ggf. nur für
bestimmte Tageszeiträume, ggf. Aufgabe von An-
schlüssen oder Wagenübergängen),
Aufrechterhaltung paariger Verkehre,
Bedienung versorgungsrelevanter Industrien, Gleisan-
schlüssen, Terminals, Häfen, Behandlungsanlagen,
Werkstätten Serviceeinrichtungen/Abstellanlagen,
Tankstellen etc.
Einen auf ausschließlich kapazitiver Basis erarbeiteter Vor-
schlag hinsichtlich Anzahl der Züge pro Verkehrsart auf der
baubetroffenen Strecke stellt die DB InfraGO AG vorab als
Ausmaß der Kapazitätsbeschränkung gemäß Abschnitt 1
Abs. 11 bereit. Die darin angegebenen Mengen pro Ver-
kehrs-art können sich im Rahmen der weiteren Bearbeitung
gemäß den Regelungen innerhalb dieses Absatzes noch än-
dern.
3. Prüfung der Umleitfähigkeit
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 12
Gültig ab 14.12.2025 Die DB InfraGO AG prüft zunächst, inwiefern Teile des baubetroffenen Verkehrsaufkommens umleitungsfä- hig sind. In Abhängigkeit zum Vorhandensein geeigne- ter Umleitungs-strecken werden folgende Ver-kehre grundsätzlich als umleitungsfähig bewertet:
- Umleitung führt nicht zu einer Aufgabe von an-gemeldeten Bedienungshalten bzw. zu Störungen von Lieferketten,
- Umleitung zwingt nicht zu einer Anpassung der Zugcharakteristik (etwa Reduktion des Gewichts oder der Gesamtzuglänge),
- Umleitung gewährleistet weiterhin (ggf.) bestehende Paarigkeiten z. B. in den be- kannten Wagenumläufen,
- Durch die Umleitung der Verkehre bleibt die Zugangsmöglichkeit zu angrenzenden Infrastrukturen erhalten,
- Sofern die Fahrzeit bei Führung eines Zuges
durch die Baustelle (z.B. durch notwendige
Ab-stellung des Zuges vor der Baustelle)
signifikant größer ist als die Fahrzeit über
einen alternativen Laufweg.
Sofern dies zu keinem Ergebnis führt, prüft die DB In- fraGO AG, inwiefern eine Umleitung auch unter Auf- gabe von Bedienungshalten, Anpassung der Zugcha- rakteristik etc. möglich ist. Die DB InfraGO AG passt hierbei die Eigenschaften der Zugcharakteristik von für die Umleitung vorzusehenden Züge an, sofern keine geeigneten Umleitungsstrecken zur Verfügung stehen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Trakti- onsartwechsel, Reduzierung der Zuglänge, des Zugge- wichts sowie der Radsatz-/Meterlast handeln.
- (Teil-) Ausfälle Führt die Anwendung der unter 3. genannte Vorgabe nicht zu einem Erfolg, so prüft anschließend die DB In- fraGO AG, inwiefern durch (Teil-)Ausfälle die baube- troffene Strecke auf das notwendige Maß entlastet werden kann. Zunächst prüft die DB InfraGO AG, in- wiefern die entfallenen (Teil-)Leistungen durch
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 13
Gültig ab 14.12.2025
alternative Verkehrsmittel oder andere Verkehrsträ-
ger ersetzt werden könnten.
Ist dies nicht der Fall, so prüft die DB InfraGO AG den
dann alternativlosen (Teil-)Ausfall.
5. Iterative Vorgehensweise
Zwischen den unter I bis IV beschriebenen grundsätz-
lichen Schritten ergeben sich i. d. R. Wechselwirkun-
gen.
Mit dem Ziel, die Auswirkungen der BKE auf die Be-
lange der Stellungnahmeberechtigten auf ein geringst-
mögliches Maß zu reduzieren, können zur Berücksich-
tigung entstehender Wechselwirkungen die unter 2. –
4. genannten Schritte mehrmals hintereinander
durchlaufen werden.
6. Anliegen der Stellungnahmeberechtigten
Die Stellungnahmeberechtigten können sowohl zu der
Baumaßnahmenplanung – bzw. den sich daraus erge-
benden BKE – als auch zu den Regelungsvorschlägen
der DB InfraGO AG eine Stellungnahme abgeben.
Die Stellungnahmeberechtigten können Einfluss auf
die Ausgestaltung der Baumaßnahmenplanung neh-
men, z.B. durch Vorschläge
- für eine andere zeitliche Lage,
- zur Dauer von Baustellen,
- zu einem alternativen Betriebsverfahren.
Abhängig vom zeitlichen Abstand zur BKE kann die DB InfraGO AG auf diese Vorschläge ggf. nur einge- schränkt reagieren. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die für die Umsetzung des Vorschlages notwendigen planerischen und genehmigungsrechtlichen Vorläufe nicht mehr eingehalten werden können. Siehe hierzu auch die Vorgaben in Abschnitt 4 (Kundenfreundliches Bauen) und Abschnitt 13 (Erarbeitung von Alternati- ven).
Die Stellungnahmeberechtigten können ebenfalls Ein- fluss auf die Ausgestaltung der Regelungsvorschlages nehmen, z.B. durch
Stellungnahme zur Baumaßnah- menplanung Stellungnahme zum Regelungs- vorschlag
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 14
Gültig ab 14.12.2025
- Hinweise auf zu bewältigende Reisenden- zahlen / Transportmengen,
- Vorschläge bezüglich eines alternativen Umleitungslaufweges,
- Nutzung alternativer Verkehrsträger (z. B. Durchführung von SEV)
- zur Auflassung von Bedienungshalten
- weitere gewerbliche oder betriebliche Sachzwänge, soweit diese nicht aus unter- nehmerischen oder organisatorischen Ent- scheidungen des ZB bzw. EIU resultieren,
- Mitteilung von aktuellen Bedienkonzepten und möglichen Alternativen der Bedienung des Infrastrukturanschlusses,
- Mitteilung zum konkreten Abstellbedarf in
Form von Zeitraum, Länge und Ausstattung
bei der Anfrage von Ersatzgestellungen.
Anliegen zum Regelungsvorschlag können in der Regel nur innerhalb des bestehenden Rahmens und ggf. un- ter Beeinträchtigung der Produkte anderer Stellung- nahmeberechtigter (in Abstimmung mit den Betroffe- nen!) berücksichtigt werden. Einwände von ZB bzw. EIU sind jeweils nur im Einzelfall beurteilbar.
- Abwägung der Anliegen der Stellungnahme-
berechtigten
Die DB InfraGO AG prüft stets, inwiefern eingegan-
gene Stellungnahmen im bestmöglichen Umfang und
im Rahmen eines Gesamtkonzeptes (Wechselwirkung
zu anderen Stellungnehmenden) berücksichtigt wer-
den können.
Hinsichtlich Stellungnahmen zur Anpassung des aktu-
ellen Planungsstands prüft die DB InfraGO AG, inwie-
fern den Wünschen der Stellungnahmeberechtigten
unter Berücksichtigung der in Abs. 3 beschriebenen
Zwänge Rechnung getragen werden kann.
Auf Basis der sich aus den Stellungnahmen abzuleiten- den Begründungen, prüft die DB InfraGO AG zunächst, inwiefern das bisherige Regelungskonzept angepasst werden muss. Sofern dies der Fall ist, überarbeitet die Stellungnahmen zum aktuellen Planungsstand Stellungnahmen zum Regelungs- vorschlag
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 15
Gültig ab 14.12.2025
DB InfraGO AG das Regelungskonzept. Derartige
Überarbeitungen können z. B. Änderungen der Anzahl
der Züge pro Verkehrsart auf der baubetroffenen Stre-
cke oder Nutzung anderer / weiterer Umleitungsstre-
cken beinhalten.
(5) Für BKE, welche keine Berücksichtigung im Netzfahrplan
finden, wendet die DB InfraGO AG die in Absatz 2 – 4 be-
schriebene Vorgehensweise auch auf Umleitungsstrecken in
analoger Weise an, sofern auf diesen Umleitungsstrecken
eine Anpassung des dort geplanten Verkehrs zur Durchfüh-
rung der vorgesehenen Umleitverkehre notwendig sein
sollte.
(6) BKE können auch zu Nichtverfügbarkeiten bzw. Nichter-
reichbarkeiten von SE/IA führen und somit ebenfalls Aus-
wirkungen auf diese Infrastrukturen entfalten. Die DB In-
fraGO AG konsultiert derartige Einschränkungen ebenfalls
auf Basis der in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen.
Gleiches gilt für die Konsultation von BAE.
4 Kundenfreundliches Bauen (KuBa)
Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung III (LuFV III)
Zusatzbedarf „Kundenfreundliches Bauen bietet die Mög-
lichkeit, die Auswirkungen von geplanten Baumaßnahmen
mit Unterstützung von LuFV- Finanzmitteln zu verringern.
Dazu kann der ZB gemäß des nachfolgend beschriebenen
Verfahrens Änderungsvorschläge der DB InfraGO AG über-
mitteln.
Die Anwendung des Verfahrens kommt gemäß LuFV III in
Frage, wenn
- Die Baumaßnahme in einem Teil des Bestands- netzes geplant ist,
- Die vorhandene Nachfrage auf dem betroffenen Streckenabschnitt einen Schwellenwert erreicht (Netzbegrenzung),
- Durch die Baumaßnahme eine kapazitive Ein- schränkung auf den betroffenen Streckenab- schnitten vorhanden ist (Wesentlichkeits- schwelle), Vorgehensweise auf Umleitungs- strecken Mögliche Aus- wirkungen von BKE auf SE/IA. Konsultation von BAE
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 16
Gültig ab 14.12.2025
- Zur Minimierung der Auswirkungen ein bereits
etabliertes KuBa-(Bau-)Verfahren angewendet
wird.
Der gemäß LuFV III, Anlage 8a2, Anhang 1, Punkt 3 gefor-
derte Abstimmungsprozess folgt analog den in der folgen-
den ersten Konsultationsphase (siehe Abschnitt 4) beschrie-
benen Ablauf und Fristen.
Ist aufgrund der langfristigen Planung der Baumaßnahme
40 Monate vor Fahrplanwechsel eine vor der ersten Konsul-
tationsphase liegende Abstimmung erforderlich, so findet
eine Kommunikation und Abstimmung über diese Baumaß-
nahmen und die vom ZB gewünschten Änderungen im Rah-
men der einmal jährlich stattfindenden zentralen BIDs ge-
mäß Abschnitt 1 Absatz 6 statt.
Die ZB können hierzu über eine elektronische Plattform zu
konkreten Baumaßnahmen Stellung nehmen und auch ei-
gene Vorschläge, abhängig vom Stand des Planungsprozess
und den betroffenen Gewerken einbringen. Diese Vor-
schläge werden durch die DB InfraGO AG hinsichtlich Rea-
lisierbarkeit gemäß den Kriterien der LuFV geprüft. Die DB
InfraGO AG führt anschließend eine betriebstechnische Be-
wertung auf Integrierbarkeit in den baubetrieblichen Pla-
nungsrahmen und eine Beurteilung der erzielbaren Kapazi-
tätseffekte durch. Aufgrund der Limitierung der LuFV-Mit-
tel erfolgt darauf basierend anschließend ggf. eine Priorisie-
rung nach erzielbarem Kapazitätseffekt und Mitteleinsatz.
Ergeben sich aus der Prüfung Anpassungen der BKE, so wer- den diese mit dem Ergebnis der Prüfung im Rahmen der be- treffenden Konsultationsphase kommuniziert. Sofern eine Ablehnung eines Vorschlages notwendig ist, wird dies von der DB InfraGO AG begründet.
5 Erste Konsultationsphase – Bautaktplanung (1) Im Rahmen der Planungsphase „Bautaktplanung“ werden zu erwartende BKE zeitlich mit dem Ziel so im Netz verortet, dass eine ausreichende Streckenkapazität zur Abwicklung des geschätzten Verkehrsaufkommens zur Verfügung steht. Dabei erfolgt die Betrachtung mit einem mehrjährigen zeit- lichen Vorlauf ab drei Jahren. Stellungnahme der ZB Vorgehen
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 17
Gültig ab 14.12.2025
Insbesondere durch einen überjährigen Bündelungseffekt
soll die wiederkehrende Beeinflussung des Eisenbahnver-
kehrs bei wachsendem Bauvolumen reduziert werden.
(2) Die DB InfraGO AG erarbeitet im Rahmen dieser Planungs-
phase eine überregional koordinierte Baukonzeption, die in
den Folgephasen weiter ausdetailliert wird.
(3) In der Planungsphase Bautaktplanung werden zu erwar-
tende Baubedarfe zeitlich und räumlich bestimmten Berei-
chen (Korridoren) zugeordnet (Bautakt).
(4) Die Bautakte werden entsprechend der überwiegenden
Sperrart, z.B. Totalsperrung (TSP) oder eingleisige Sperrung
bei zweigleisigen Strecken (ESP), geplant. Sperrungen wer-
den dabei in Kombinationen von Sperrarten an Werktagen
oder Wochenenden, jeweils tagsüber oder nachts definiert.
(5) Bautakte werden vorrangig auf den Strecken geplant, auf
denen baubedingte Fahrplananpassungen große Auswir-
kungen auf die Gesamtpünktlichkeit des Netzes haben. In
diesen Bautakten werden Baubedarfe berücksichtigt, auch
wenn deren Auswirkungen geringer als BKE der Kategorie 6
sind.
(6) Über die Ergebnisse der Bautaktplanung informiert die DB
InfraGO AG mit einem zeitlichen Vorlauf ab drei Jahren die
ZB und EIU über eine elektronische Plattform mit der Mög-
lichkeit zur Kommentierung gemäß Absatz (7) bis (9).
(7) Zum Zwecke der Erarbeitung von Alternativen für BKE der
Kategorie 7 informiert die DB InfraGO AG die ZB für Bau-
maßnahmen ab 2026 erstmalig über die Ergebnisse der
Bautaktplanung mit einem zeitlichen Vorlauf von 40 Mona-
ten mittels einer elektronischen Plattform mit der Möglich-
keit binnen 25 Arbeitstagen die DB InfraGO AG über ge-
wünschte Alternativbetrachtungen zu informieren bzw.
eine Stellungnahme abzugeben.
Die Erarbeitung von Alternativen kann zu dieser Prozess-
phase noch bestmöglich berücksichtigt werden. Eine er-
neute Information geänderter oder neuer BKE der Katego-
rie 7 erfolgt mit einem zeitlichen Vorlauf von 33 Monaten.
Die ZB erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme mit einer
Frist von 10 Arbeitstagen.
Details zur Alternativenbetrachtung sind in Abschnitt 14
„Erarbeitung von Alternativen“ dargestellt.
Bautakte
Umfang
Kommunikation
von Bautakten
Betrachtung von
Alternativen
402.0305
Abschnitt 13
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 18
Gültig ab 14.12.2025
(8) Über die Ergebnisse der Bautaktplanung einschließlich aus-
gewählter Alternativen informiert die DB InfraGO AG mit
einem zeitlichen Vorlauf von 28 Monaten vor Fahrplan-
wechsel mindestens über BKE der Kategorie 6, 7 und 8. Die
ZB und nationalen EIU erhalten die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme mit einer Frist von 15 Arbeitstagen.
Über nachträgliche Änderungen informiert die DB InfraGO
AG mit einem zeitlichen Vorlauf von 26 Monaten vor Fahr-
planwechsel. Die ZB und nationalen EIU erhalten die Mög-
lichkeit zur Stellungnahme mit einer Frist von 10 Arbeitsta-
gen.
(9) Über das vorläufige Ergebnis der ersten Konsultationsphase
informiert die DB InfraGO AG mit einem zeitlichen Vorlauf
von 24 Monaten vor Fahrplanwechsel. Alle eingegangenen
Kommentierungen der ZB und nationalen EIU werden zu-
sätzlich pseudonymisiert in Summe über eine elektronische
Plattform veröffentlicht.
BKE, die im Nachgang zur ersten Konsultationsphase keine
Änderungen mehr erfahren, werden in den folgenden Kon-
sultationsphasen nicht mehr konsultiert.
(10) Im Rahmen der ersten Konsultationsphase ab Netzfahrplan-
periode 2027 erarbeitet die DB InfraGO AG für alle BKE der
Kategorie 8 Umleitkriterien sowie die vorläufige Zuweisung
der verbleibenden Kapazität für die einzelnen Arten von
Schienenverkehrsdiensten auf baubedingt eingeschränkten
Streckenabschnitten.
Die Erarbeitung der Umleitkriterien wird nachfolgend in lit
b) beschrieben. Unmittelbar mit den Umleitkriterien hän-
gen die Dienstleistungsartenmixe und Nutzungsvorgaben
bzw. Vorrangkriterien zusammen und deren Erarbeitung
wird in lit c) beschrieben.
Umleitkriterien beschreiben, welche Verkehrsart oder Seg-
mente einer Verkehrsart nicht durch einen baubedingt ein-
geschränkten Streckenabschnitt verkehren können.
Die Umleitfähigkeit beurteilt die DB InfraGO AG insbeson-
dere nach den folgenden Bewertungskriterien:
- Abgleich technischer Parameter der Züge und
der Strecke,
Konsultation
Vorläufiges
Ergebnis a) Erarbeitung von Umleitkrite- rien und vorläu- fige Zuweisung der verbleiben- den Kapazität; Allgemeines b) Erarbeitung von Umleitkrite- rien
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 19
Gültig ab 14.12.2025
- Nutzungsmöglichkeit alternativer Verkehrsträ- ger,
- Anpassung / Optimierung der Zugcharakteristik,
- Paarigkeit der Verkehre,
- Zugangsmöglichkeit zu (angrenzender) Infra- struktur,
- Fahrgastaufkommen,
- Haltekonzepte,
- Bedienungsbedürfnisse (z.B. Kraftwerksversor- gung, Bedienung von Gleisanschlüssen, Liefer- ketten),
- gewerbliche oder betriebliche Sachzwänge, so-
weit diese nicht aus unternehmerischen oder or-
ganisatorischen Entscheidungen des ZB resultie-
ren.
Die infrastrukturellen technischen Parameter, die Zu-
gangsmöglichkeit zu (angrenzender) Infrastruktur und die
Bedienungsbedürfnisse sind dabei die leitenden/vorrangi-
gen Bewertungskriterien für die Umleitfähigkeit.
Mit dem Ziel einer bestmöglichen Ausnutzung der verblei-
benden Kapazität legt die DB InfraGO AG nach Konsultation
der Zugangsberechtigten die Anzahl von Kapazitäten pro
Verkehrsart – und ggf. weiteren Segmenten innerhalb einer
Verkehrsart - fest, welche maximal auf der baubedingt ein-
geschränkten Infrastruktur verkehren können (Dienstleis-
tungsartenmix).
Die DB InfraGO AG erarbeitet Dienstleistungsartenmixe ge- mäß folgender Vorgehensweise:
- Die DB InfraGO AG ermittelt zunächst die auf Grund der vorgesehenen BKE verbleibende Kapazität und die Verteilung der Verkehrsarten SPFV, SPNV und SGV (und ggf. Segmente) auf Basis der zu erwartenden Verkehrsmenge.
- Die verbleibende Kapazität wird anschließend rein mathematisch verkehrsartbezogen proportional über- tragen. Als Verteilungsschlüssel zwischen den Ver- kehrsarten wird die Kapazitätsverteilung verwendet, die ohne baubetriebliche Einschränkung vorhanden gewesen wäre. c) Erarbeitung von Dienstleis- tungsartenmixen
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 20
Gültig ab 14.12.2025
3. Die DB InfraGO AG prüft, ob der mathematische
Übertrag nach 2. einer bestmöglichen Ausnutzung der
verbleibenden Kapazität unter Einbeziehung der oben
genannten Umleitkriterien entspricht. Soweit dies
nicht der Fall ist, passt sie die pro Verkehrsart (und
Segment) verbleibende Kapazität an.
Soweit dies zur bestmöglichen Ausnutzung der verbleiben-
den Kapazität notwendig ist, schlägt die DB InfraGO AG pro
BKE verschiedene DL-Mixe – erforderlichenfalls innerhalb
einer Verkehrsart weiter segmentiert – vor, etwa für Tages-
oder Nachtzeitraum, Haupt- oder Nebenverkehrszeit bzw.
für bestimmte Segmente innerhalb der Verkehrsart SGV.
Die Angabe der Kapazität für eine Verkehrsart erfolgt pro
Stunde und in Summe beider Richtungen.
Soweit dies zur Optimierung der nutzbaren Kapazität er-
forderlich ist, legt die DB InfraGO AG – basierend auf den
o.g. Umleitkriterien – individuelle Nutzungsvorgaben und
Vorrangkriterien als Bestandteil des jeweiligen DL-Mixes
fest, nach der Trassenanmeldungen im Rahmen der Netz-
fahrplanerstellung zugewiesen werden, wenn die Nachfrage
auf dem baubedingt eingeschränkten Abschnitt größer ist
als die dort verbleibende Kapazität.
Die Konsultation der von der DB InfraGO AG erarbeiteten
Umleitkriterien, Dienstleistungsartenmixe, Nutzungsvorga-
ben und Vorrangkriterien erfolgt spätestens 25 Monate vor
Fahrplanwechsel mittels einer elektronischen Plattform mit
der Möglichkeit zur Stellungnahme durch Zugangsberech-
tigte innerhalb von zehn Arbeitstagen. Im Rahmen dieser
Konsultation wird von der DB InfraGO geprüft und abgewo-
gen, welche von den Zugangsberechtigten gewünschten An-
passungen oder Ergänzungen für alle Verkehrsarten oder
einzelne Segmente von Verkehrsarten umsetzbar sind. Bis
24 Monate vor Fahrplanwechsel werden die konsultierten
und ggf. angepassten Umleitkriterien, Dienstleistungsarten-
mixe, Nutzungsvorgaben und Vorrangkriterien erneut ver-
öffentlicht.
Für die BKE werden dargestellt:
- die zur Bemessung des Dienstleistungsartenmi- xes unterstellte Kapazitätsverteilung der Strecke ohne BKE, d) Konsultation
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 21
Gültig ab 14.12.2025
- die Ergebnisse der mathematischen Verteilung der Restkapazitäten auf Grund der BKE sowie
- Vorschläge für die Festlegung der ggf. verschie- denen Dienstleistungsartenmixe,
- die angewandten Umleitkriterien sowie deren Begründung,
- ggf. Nutzungsvorgaben und Vorrangkriterien so-
wie Erläuterungen ihrer Notwendigkeit.
Der Dienstleistungsartenmix bildet die Grundlage für das
spätere Zuweisungsverfahren im Rahmen der Netzfahrplan-
erstellung (siehe hierzu Abschnitte 18 und 19).
6 Besonderes Zuweisungsverfahren bei bau-
bedingt eingeschränkter Schienenwegkapa-
zität bis einschließlich Netzfahrplanperiode
2026
(1) Die DB InfraGO AG wird die in diesem Abschnitt enthalte-
nen Regelungen bis einschließlich Netzfahrplanperiode
2026 anwenden.
Mit dem Ziel einer bestmöglichen Ausnutzung der verblei- benden Kapazität legt die DB InfraGO AG nach Konsultation der Zugangsberechtigten die Anzahl von Kapazitäten pro Verkehrsart fest, welche maximal auf der baubedingt einge- schränkten Infrastruktur verkehren können (sog. Verkehrs- artenmix). Dieser Verkehrsartenmix bildet die Grundlage für das spätere Zuweisungsverfahren im Rahmen der Netz- fahrplanerstellung. (2) Die DB InfraGO AG erarbeitet zur bestmöglichen Ausnut- zung der verbleibenden Kapazität Verkehrsartenmixe ge- mäß folgender Vorgehensweise:
- Die DB InfraGO AG ermittelt zunächst die auf Grund der vorgesehenen BKE verbleibende Kapazität auf Basis des vsl. Verkehrsaufkommens.
- Die verbleibende Kapazität wird anschließend rein mathematisch verkehrsartbezogen proportional übertragen. Als Verteilungsschlüssel zwischen den Verkehrsarten wird die Kapazitätsverteilung verwendet, die ohne baubetriebliche Einschränkung vorhanden gewesen wäre. Grundsatz Festlegung des Verkehrsarten- mixes
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 22
Gültig ab 14.12.2025 3. Diese pro Verkehrsart verbleibende Kapazität kann von der DB InfraGO AG hinsichtlich einer bestmöglichen Ausnutzung der verbleibenden Kapazität (betriebliche / technische Erfordernisse) angepasst werden. Bei der Erarbeitung des Vorschlages für die Festlegung des Verkehrsartenmixes berücksichtigt die DB InfraGO AG auch die Umleitungsfähigkeit der auf den baubetroffenen Abschnitten verkehrenden Verkehrsarten. Die Umleitfähig- keit beurteilt die DB InfraGO AG insbesondere nach folgen- den Bewertungskriterien:
- Abgleich technischer Parameter Züge/ Strecke
- Nutzung alternativer Verkehrsträger
- Anpassung/Optimierung der Zugcharakteristik
- Paarigkeit
- Zugangsmöglichkeit zu (angrenzender)
Infrastruktur - Fahrgastaufkommen
- Haltekonzepte
- Bedienungsbedürfnisse (z.B. Kraftwerksversor- gung, Lieferketten)
- gewerbliche oder betriebliche Sachzwänge, so- weit diese nicht aus unternehmerischen oder or- ganisatorischen Entscheidungen des ZB resultie- ren. Auf der baubetroffenen Strecke kann die DB InfraGO AG pro BKE verschiedene Verkehrsartenmixe vorschlagen (etwa für Tages- oder Nachtzeitraum, Haupt- oder Neben- verkehrszeiten). Die Angaben erfolgen pro Stunde und in Summe beider Richtungen. Für die BKE werden die
- zur Bemessung des Verkehrsartenmixes unterstellte Kapazitätsverteilung der Strecke ohne BKE,
- Ergebnisse der mathematischen Verteilung der Rest- kapazitäten auf Grund der BKE,
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 23
Gültig ab 14.12.2025
- Vorschläge für die Festlegung des Verkehrsarten- mixes sowie
- ggf. Vorschläge für Entlastungsmaßnahmen auf mittel-
bar betroffenen Strecken
dargestellt.
(3) Die Konsultation der Verkehrsartenmixe erfolgt in der ers- ten bzw. – soweit erforderlich – in der zweiten Konsultati- onsphase ZB haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und damit die Möglichkeit, unter Nennung verkehrsarten- spezifischer Bedürfnisse alternative Lösungsszenarien vor- zuschlagen. Die DB InfraGO AG prüft die Stellungnahmen und berücksichtigt diese im möglichen Umfang. Das Ergeb- nis wird in den jeweiligen Konsultationsphasen kommuni- ziert. Sofern die DB InfraGO AG einem Wunsch nach Anpas- sung einer Verkehrsart nicht nachkommen kann, begründet sie dies gegenüber den Zugangsberechtigten.
(4) Die Erarbeitung und Konsultation eines Vorschlages für Ver- kehrsartenmixe erfolgt für BKE der Kategorie 8 im Rahmen der ersten Konsultationsphase ab 26 Monaten vor Fahr- planwechsel. (5) Im Rahmen der Planungsphase Kapazitätsmanagement Fahren und Bauen (n-2) erarbeitet und konsultiert die DB InfraGO AG Verkehrsartenmixe für BKE der Kategorie 8, so- fern - Diese im Netzfahrplan bearbeitet werden oder
- Diese zwischenzeitlich neu bekannt geworden sind oder
- aufgrund des Planungsfortschritts gegenüber der ersten Konsultationsphase Änderungen er- fahren haben oder
- im Rahmen der ersten Konsultationsphase kon- sultierte Verkehrsartenmixe geändert werden sollen oder
- zu bereits konsultierten BKE mit geringeren Aus- wirkungen als BKE der Kategorie 8 Verkehrsar- tenmixe erarbeitet werden sollen. Neben BKE der Kategorie 8 wird die DB InfraGO AG eben- falls für neue Vorhaben mit geringeren Auswirkungen Erarbeitung von Verkehrsarten- mixen während der ersten Kon- sultationsphase Erarbeitung von Verkehrsarten- mixen während der zweiten Kon- sultationsphase
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 24
Gültig ab 14.12.2025
entsprechende Vorschläge für Verkehrsartenmixe unter-
breiten, sofern ihr diese zum o.g. Zeitpunkt bekannt sind
und diese zur Aufnahme im Netzfahrplan vorgesehen sind.
(6) Bei der Berücksichtigung von Baumaßnahmen für die Vor-
haltung von GelV-Kapazitäten im Netzfahrplan wird unter-
schieden, ob für die relevante Baukapazitätseinschränkung
im Netzfahrplan neben der Ausregelung im Netzfahrplan
zusätzlich ein Verkehrsartenmix gebildet wird.
(7) Sofern für in den Netzfahrplan einzuarbeitende Baumaß-
nahmen ein Verkehrsartenmix (sei es auf mittelbar als auch
auf unmittelbar betroffenen Strecken) gebildet wird, erfolgt
auf Strecken, bei denen für den kurzfristigen Gelegenheits-
verkehr Kapazitäten vorgehalten werden, dessen Berück-
sichtigung analog dem in Abschnitt 6 (2) vorgesehen Ver-
fahren, jedoch mit folgenden Abweichungen:
- Bezugsgröße ist die Anzahl und die jeweilige zeitliche Lage der auf der betroffenen Strecke für den baufreien Zustand vorzuhaltenden GelV-Trassen für die Netzfahrplanperiode n im jeweiligen Zeitintervall 06- 22 Uhr bzw. 22-06 Uhr. Da Verkehrsartenmixe in der Regel richtungsunabhängig gebildet werden, müssen hier auch die GelV-Trassen beider Fahrtrichtungen einbezogen werden. Für den durch die Baukapazitätseinschränkung betroffenen Zeitraum wird durch das zeitanteilige Verhältnis der Anteil für die zu reservierende GelV-Trassen gebildet. Auf Basis des ermittelten Verhältnisses wird die ver- bleibende Kapazität zunächst rein mathematisch pro- portional mit summenerhaltender Rundung zugeschie- den. Zusätzlich ist der Richtungsbezug der GelV-Tras- sen ausreichend bei der Rundung zu berücksichtigen. Damit ergeben sich die Anzahl Kapazitäten, die bei der Netzfahrplanbearbeitung für den kurzfristigen Gele- genheitsverkehr verfügbar bleiben müssen.
- Für die dem kurzfristigen Gelegenheitsverkehr zur Verfügung stehenden Kapazitäten wird keine weitere Unterteilung nach Verkehrsarten vorgenommen.
- Für die im Netzfahrplan zur Verfügung stehenden Kapazitäten (ohne die GelV-Kapazitäten nach (2)) erfolgt die Bildung des Verkehrsartenmix entsprechend Abschnitt 5 (2). Auswirkungen auf ermittelte GelV-Kapazitäts- reserven bei Bau-Kapazitäts- einschränkungen Berücksichti- gung Bau bei Verkehrsarten- mix
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 25
Gültig ab 14.12.2025 4. Die im Verkehrsartenmix für den kurzfristigen Gelegenheitsverkehr vorgesehenen Kapazitäten werden in den Planungsparametern gesondert ausgewiesen. (8) Während der Erstellungsphase des Netzfahrplans wird die konkrete Fahrlage der vorzuhaltenden Kapazität wie folgt berücksichtigt: Liegt eine Fahrlage auf der betroffenen Stre- cke außerhalb des Zeitintervalls, für das ein Verkehrsarten- mix gebildet wird, bleibt diese vorzuhaltende Kapazität ohne Einschränkung erhalten und wird im zughörigen Ta- ges– oder Nachtzeitraum (06-22 Uhr oder 22-06 Uhr) auf die nach Verkehrsartenmix vorgesehene GelV-Kapazitäten angerechnet. Liegt eine Fahrlage auf der betroffenen Stre- cke innerhalb des Zeitintervalls, für das ein Verkehrsarten- mix gebildet wird, und ist die nach Verkehrsartenmix vorge- sehene GelV-Kapazitäten noch nicht erreicht, wird diese entsprechend berücksichtigt, bis die nach Verkehrsarten- mix nach kaufmännischer Rundung zu berücksichtigende Menge erreicht ist. (9) Im Weiteren gilt für den Netzfahrplan bei vorgesehener Ausregelung von Baumaßnahmen:
- Auf mittelbar betroffenen Strecken (Umleitungsstre- cken) werden die vorzuhaltenden GelV Reserven wei- terhin berücksichtigt,
- Bei einer Kapazitätsreduzierung auf unmittelbar be- troffenen Strecken werden die GelV-Reserven propor- tional zu der in der Baustelle verbleibenden Kapazität berücksichtigt, es erfolgt jedoch keine Umleitung der zu reservierenden GelV-Kapazitäten. Für die auf der Strecke verbleibenden zu reservierenden GelV-Kapa- zitätsreserven gelten die Regeln der proportionalen zeitlichen Berücksichtigung zwischen der Überlap- pung der Sperrzeiten der BKE und den Tageszeitinter- vallen mit den zugehörigen GelV-Reservierungen im baufreien Zustand analog zur Berechnung im Ab- schnitt 5 (7) Ziffer 1. Berücksichti- gung Bau ohne Verkehrsarten- mix
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 26
Gültig ab 14.12.2025
(10) Bei Zuweisung der Trassenkapazitäten im Rahmen des un-
terjährigen Kapazitätskonfliktmanagements werden die für
den Gelegenheitsverkehr (GelV) im Netzfahrplan zu reser-
vierenden Trassen im gleichen Umfang in den bildlichen
Übersichten berücksichtigt wie übrige Züge.
Bei der Trassenkonstruktion baubedingter Umleiter werden
auf mittelbar betroffenen Strecken liegende GelV-Reserven
berücksichtigt - es sei denn, dass sie zum Zeitpunkt der
Trassenkonstruktion bereits freigegeben wurden.
(11) Die folgende Tabelle fasst das Vorgehen bei Baumaßnah-
men im Netzfahrplan und unterjährig zusammen:
GelV Re-
serve auf…
Netzfahr-
plan mit
Verkehrs-
artmix
Netzfahrplan
ohne Ver-
kehrsartmix
Unterjähriger
Fahrplan
…unmittel-
bar be-
troffener
Strecke
Vorhalteka-
pazität wird
zeitanteilig
proportional
auf Restka-
pazität an-
gepasst
Werden pro- portional be- rücksichtigt. Für zu reser- vierende GelV Kapazitäten erfolgt keine Umleitung
GelV Reserven
werden in glei-
chem Umfang pro-
portional berück-
sichtigt wie übrige
Züge. Es erfolgt
keine Ausregelung
…mittelbar
betroffener
Strecke
GelV Reserven
werden wei-
terhin berück-
sichtigt
GelV Reserven
werden weiterhin
berücksichtigt
Vorgehen bei Baumaßnahmen in Netzfahrplan und unter-
jährig ab 2025.
(12) Die Vorschläge für Verkehrsartenmixe übersendet die DB
InfraGO AG im Rahmen der Abstimmung der Planungspara-
meter. Über den aktuellen Stand der Vorschläge für die
Festlegung der Verkehrsartenmixe informiert die DB In-
fraGO AG vorab im Rahmen der Planungsphase Kapazitäts-
management Fahren und Bauen (n-2) (im März eines jeden
Jahres).
Zugangsberechtigte haben die Möglichkeit innerhalb von
drei Wochen eine Stellungnahme hinsichtlich der vorgese-
henen Dimensionierung ihrer Verkehrsart abzugeben. Das
Ergebnis übersendet die DB InfraGO AG im Rahmen der
Berücksichti-
gung von Bau-
maßnahmen für
die Vorhaltung
von GelV-Kapa-
zitäten unterjäh-
rig
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 27
Gültig ab 14.12.2025 abgestimmten Planungsparameter. Sofern die DB InfraGO AG einem Wunsch nach Anpassung einer Verkehrsart nicht nachkommen kann, begründet sie dies gegenüber dem be- treffenden Zugangsberechtigten (13) Für BKE, welche im Netzahrplan gemäß § 44 Abs. 1 ERegG berücksichtigt werden, wendet die DB InfraGO AG ein be- sonderes Verfahren zur Festlegung und Zuweisung von Ka- pazitäten im Rahmen des Netzfahrplanerstellungsprocede- res an. Mit ZB abgestimmte Verkehrsartenmixe werden der Bun- desnetzagentur im Nachgang der Veröffentlichung der ab- gestimmten Planungsparameter vorgelegt. Nach Unterrich- tung der Bundesnetzagentur hat diese sechs Wochen Zeit, die beabsichtigte Festlegung des Verkehrsartenmixes zu prüfen. Sofern die Bundesnetzagentur nicht die beabsich- tigte Festlegung des Verkehrsartenmixes innerhalb der o.g. Frist ablehnt, sind die Verkehrsartenmixe ab 14 Monate vor Fahrplanwechsel verbindlich. Die DB InfraGO AG veröffent- licht die verbindlichen Verkehrsartenmixe. Sofern beab- sichtigte Festlegungen von Verkehrsartenmixen von der Bundesnetzagentur abgelehnt wurden, erfolgt eine Überar- beitung durch die DB InfraGO AG. Die Veröffentlichung der verbindlichen Verkehrsartmixe enthält die festgelegte Verteilung der baubedingt einge- schränkten Kapazität auf die Verkehrsarten sowie die Be- nennung der Kriterien, welche bei der Bewertung der Um- leitfähigkeit der Verkehrsarten herangezogen wurden. Diese Kriterien stellen Vorrangkriterien bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität im Zeitraum der betreffenden BKE dar. Im Rahmen des weiteren Planungsprozesses (insbesondere durch Erkenntnisse aus der Fahrlagenberatung) kann es er- forderlich werden, den Entwurf der verbindlichen Verkehrs- artenmixe anzupassen. Gründe hierfür können sich z. B. da- raus ergeben, dass sich die erwartete Verkehrsnachfrage oder die aufgrund des technischen Planungsfortschritts ver- fügbare Kapazität verändert hat. Sofern Anpassungen erforderlich werden, werden entspre- chende Änderungsvorschläge von der DB InfraGO AG bis 14 Monate vor Fahrplanwechsel kommuniziert. Die ZB haben eine Woche Gelegenheit zur Stellungnahme. Widerspricht anschließend die Bundesnetzagentur nicht innerhalb von Fixierung der- Verkehrsarten- mixe
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 28
Gültig ab 14.12.2025
sechs Wochen den beabsichtigten Anpassungen, so werden
diese bis 12,5 Monate vor Fahrplanwechsel von der DB In-
fraGO AG als verbindliche Anpassungen der Verkehrsarten-
mixe bekannt gegeben.
Sofern eine beabsichtigte Anpassung zu Verbesserungen für
alle Verkehrsarten führt, kann die Abstimmung mit den ZB
(inklusiver eine Woche Gelegenheit zur Stellungnahme) so-
wie die anschließende Prüfung durch die Bundesnetzagen-
tur auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. In derarti-
gen Fällen gibt die DB InfraGO AG die verbindlichen Anpas-
sungen bis spätestens 10 Monate vor Fahrplanwechsel be-
kannt.
Sofern eine Anpassung zur finalen Einarbeitung der Kapa-
zitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr im Sinne der
Ziffer [REDACTED] des Haupttextes der INB dient, kann die Ab-
stimmung mit den ZB ebenfalls zu einem späteren Zeit-
punkt erfolgen. In derartigen Fällen gibt die DB InfraGO AG
die verbindlichen Anpassungen bis spätestens eine Woche
vor Beginn der Anmeldefrist zur ersten Phase der Netzfahr-
plan-erstellung bekannt.
Im Nachgang der Netzfahrplanerstellung können etwaige
baubedingte Änderungen gemäß Abschnitt 6 Absatz (3) Un-
terabsatz 2 erfolgen.
(14) Sofern mehr Anträge auf Schienenwegkapazität im Rahmen
der Netzfahrplanerstellung gestellt werden, als für die be-
treffende Verkehrsart im verbindlichen Verkehrsartenmix
festgelegt ist, erfolgt die Zuweisung der Schienenwegkapa-
zität abweichend von § 52 ERegG gemäß folgendem Verfah-
ren:
- Alle Anmeldungen, die nicht den in den verbind- lichen Verkehrsartenmixen enthaltenen Krite- rien genügen, erhalten ein alternatives Angebot. Dieses kann eine Einkürzung der angemeldeten Trasse oder Nutzung eines alternativen Laufwe- ges beinhalten. Dabei kommen Konstruktions- spielräume abweichend von Ziffer [REDACTED] INB von +/- 60 Minuten im Schienenpersonenver- kehr und +/- 120 Minuten im Schienengüterver- kehr zur Anwendung. Dies erfolgt ohne Rück- sprache mit dem Antragsteller. Zuweisung von Schienenwegka- pazitäten im Rahmen der ers- ten Netzfahrpla- nerstellungs- phase auf Basis verbindlicher Verkehrsarten- mixe
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 29
Gültig ab 14.12.2025
2. Führt die Vorgehensweise nach Absatz (14) 1.
nicht zu einer Lösung, wendet die DB InfraGO
AG Konstruktionsspielräume abweichend von
Ziffer [REDACTED] INB von +/- 30 Minuten im Schie-
nenpersonenverkehr und + / - 90 Minuten im
Schienengüterverkehr an. Dies erfolgt ohne
Rücksprache mit dem Antragsteller.
3. Führt die Anwendung der Konstruktionsspiel-
räume nicht zu einem Erfolg, hält die DB InfraGO
AG Rücksprache mit den betroffenen ZB (verein-
fachte Koordinierung, vgl. Ril. 402.0203 Ab-
schnitt 6 (5)).
4. Führt die vereinfachte Koordinierung nicht zu ei-
nem Erfolg, so räumt die DB InfraGO AG den
Zugtrassen innerhalb der eigenen Verkehrsart
den Vorrang ein, welche das höchste Regelent-
gelt gemäß Ziffer [REDACTED] der INB innerhalb
dieser Verkehrsarten erzielen. Ist eine Entschei-
dung auf dieser Basis nicht möglich, so erfolgt
ein Höchstpreisverfahren gemäß § 52 Abs. 8
ERegG. i.V.m. Ziffer [REDACTED] der INB.
Ziffer [REDACTED] c), d) und e) ist entsprechend auch
bei Kapazitätskonflikten anzuwenden, d.h. die
betroffene Trassenanmeldung erhält im Kapazi-
tätskonflikt keine verfügbare Kapazität und wird
im Nachrückverfahren nicht berücksichtigt.
5. Bei den am Entscheidungsverfahren beteiligten
Zugangsberechtigten fragt die DB InfraGO AG
ab, ob diese im Falle des Unterliegens im Ent-
scheidungsverfahren eine Teilzuweisung im Hin-
blick auf den zeitlich (Verkehrstage und Zeit-
räume) und/oder räumlich nicht streitbefange-
nen Teil ihrer Trassenanmeldung begehren.
Die Zugangsberechtigten werden die Abfrage in-
nerhalb von einem Arbeitstag beantworten. Er-
folgt keine fristgerechte Antwort, gilt dies als
Verzicht auf eine Teilzuweisung. Ist zur Umset-
zung einer Teilzuweisung die Anmeldung einer
Teiltrasse – gegebenenfalls mit einer neuen Zug-
nummer – notwendig, teilt die DB InfraGO AG
dies dem Zugangsberechtigten – bei beabsich-
tigter räumlicher Teilzuweisung unter Angabe
*
*
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 30
Gültig ab 14.12.2025
des Abgangs- und / oder Zielbahnhofs – mit, der
Zugangsberechtigte wird die Anmeldung dann
entsprechend den Vorgaben der DB InfraGO AG
innerhalb von 2 Arbeitstagen durchführen. Legt
der Zugangsberechtigte die Anmeldung nicht
entsprechend den Anforderungen innerhalb der
2 Arbeitstage an, gilt dies als Verzicht auf die Ab-
gabe eines Teilangebotes für diesen Trassenteil.
Können gemäß des oben beschriebenen Verfahrens Kapazi-
täten von Verkehrsarten nicht vollständig ausgeschöpft
werden und übersteigt die Anzahl der Anmeldungen ande-
rer Verkehrsarten deren zuvor im Verkehrsartenmix festge-
legte Kapazität, so prüft die DB InfraGO AG, inwiefern die
nicht genutzte Kapazität für Trassenanmeldungen der be-
reits ausgeschöpften Kapazitätsarten genutzt werden kann.
Dies ist stets dann der Fall, wenn die angemeldeten Trassen
der nehmenden Verkehrsarten auf dem baubetroffenen Ab-
schnitt unter Anwendung der oben aufgeführten Ziffern 2
und 3 konfliktfrei in die freien Kapazitäten der gebenden
Verkehrsarten konstruiert werden können.
Sofern diese Bedingungen erfüllt wird – und die Anzahl der
nachgefragten Kapazitäten der nehmenden Verkehrsarten
nicht die Anzahl der noch freien Kapazitäten der gebenden
Verkehrsarten überschreitet – erfolgt eine Zuweisung.
(15) Sofern die Kapazität der gebenden Verkehrsarten nicht für
die noch zu konstruierenden Trassenanmeldungen der neh-
menden Verkehrsarten ausreicht, erfolgt eine Zuweisung
unter diesen Trassenanmeldungen nach folgenden Krite-
rien:
- Die DB InfraGO AG wendet Konstruktionsspielräume abweichend von Ziffer [REDACTED] INB von +/- 30 Minuten im Schienenpersonenverkehr und +/- 90 Minuten im Schienengüterverkehr an. Dies erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.
- Führt die Anwendung der Konstruktionsspielräume nach Ziffer 1 nicht zu einem Erfolg, hält die DB InfraGO AG Rücksprache mit den betroffenen ZB (vereinfachte Koordinierung, vgl. Ril 402.0203 Abschnitt 6 (5)).
- Führt die vereinfachte Koordinierung nach Ziffer 2 nicht zu einem Erfolg, so räumt die DB InfraGO AG den
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 31
Gültig ab 14.12.2025
Zugtrassen den Vorrang ein, welche das höchste
Regelentgelt gemäß Ziffer [REDACTED] der INB erzielen.
Ist eine Entscheidung auf dieser Basis nicht möglich,
so erfolgt ein Höchst-preisverfahren gemäß § 52 Abs.
8 ERegG. i.V.m. Ziffer [REDACTED] der INB.
Sofern die angemeldeten Trassen der nehmenden Verkehrs-
arten auf dem baubetroffenen Abschnitt unter Anwendung
der oben aufgeführten Ziffer 2 und 3 nicht konfliktfrei in die
freien Kapazitäten der gebenden Verkehrsarten konstruiert
werden können, wendet die DB InfraGO AG die abweichen-
den Konstruktionsspielräume gemäß Ziffer 1 an. Führt dies
nicht zu einem Ergebnis, so hält die DB InfraGO AG Rück-
sprache mit den betroffenen ZB (vereinfachte Koordinie-
rung, vgl. Ril. 402.0203 Abschnitt 6 (5)) gemäß Ziffer 2.
Führt die vereinfachte Koordinierung zu keiner einver-
nehmlichen Lösung erfolgt eine Ablehnung.
(16) Sofern Trassenanmeldungen für die zweite Netzfahrplaner-
stellungsphase bzw. Anträge auf Änderung von Trassenver-
trägen der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung einge-
hen, erfolgt deren Zuweisung in Rahmen der zweiten Netz-
fahrplanerstellungsphase nach folgenden Kriterien:
- Zuweisung von Kapazitäten innerhalb der eigenen Verkehrsart Sind für eine Trassenanmeldung innerhalb der eigenen Verkehrsart noch freie Kapazitäten des Verkehrsar- tenmixes frei, so wird ihr diese Kapazität entspre- chend zugewiesen. Alle Anmeldungen, die nicht den in den verbindlichen Verkehrsartenmixen enthaltenen Kriterien genügen, erhalten ohne Rücksprache ein alternatives Angebot. Dieses kann eine Einkürzung der angemeldeten Trasse oder Nutzung eines alternativen Laufweges beinhal- ten. Dabei kommen Konstruktionsspielräume abwei- chend von Ziffer [REDACTED] INB von +/- 60 Minuten im Schienenpersonenverkehr und +/- 120 Minuten im Schienengüterverkehr zur Anwendung. Für Anmeldungen, welche den Kriterien in den ver- bindlichen Verkehrsartenmixen entsprechen, wendet die DB InfraGO AG Konstruktionsspielräume abwei- chend von Ziffer [REDACTED] INB von +/- 30 Minuten im Schienenpersonenverkehr und +/- 90 Minuten im Zuweisung von Schienenweg-ka- pazitäten im Rahmen der zweiten Netz- fahrplanerstel- lungsphase auf Basis verbindli- cher Verkehrsar- tenmixe
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 32
Gültig ab 14.12.2025 Schienengüterverkehr an. Dies erfolgt ohne Rückspra- che mit dem Antragsteller. Führt die Anwendung der Konstruktionsspielräume nicht zu einem Erfolg, hält die DB InfraGO AG Rücksprache mit den betroffenen ZB (vereinfachte Koordinierung, vgl. Ril. 402.0203 Ab- schnitt 6 (5)). Soweit vertraglich gebundene Zugtrassen hierfür ge- ändert werden müssten, führt die DB InfraGO AG mit den Konfliktpartnern ein vereinfachtes Koordinie- rungsverfahren durch, dass ZB, denen eine Zugtrasse im Rahmen der ersten Netzfahrplanerstellungsphase zugewiesen wurde, der Durchführung des Koordinie- rungsverfahrens zustimmen. Für die Zustimmung zu einem möglichen Koordinierungsverfahren erhält der betroffene ZB neben der Abfrage zur Bereitschaft der Teilnahme am Koordinierungsverfahren die folgenden Informationen mitgeteilt: lokale und zeitliche Eingrenzung des Konfliktes in Be- nennung der in Konflikt befindlichen Betriebsstellen. Wird die Zustimmung durch den betroffenen ZB nicht innerhalb von einem Arbeitstag erteilt, gilt die Zustim- mung als abgelehnt. Das Entscheidungsverfahren richtet sich nach Ziffer 4.2.1.17.3 der INB. 2. Zuweisung von Kapazitäten einer anderen Verkehrsart Bestehen nach Anwendung von Ziffer 1 weiterhin freie Kapazitäten in den Verkehrsarten, so können diese für Anmeldungen anderer Verkehrsarten genutzt werden, deren Kapazität bereits ausgeschöpft ist. Die Vergabe richtet sich ebenfalls nach dem Zeitpunkt der Anmel- dungen. Hierbei wendet die DB InfraGO AG Konstruktions- spielräume abweichend von Ziffer [REDACTED] INB von +/- 30 Minuten im Schienenpersonenverkehr und +/- 90 Minuten im Schienengüterverkehr an. Dies erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller. Führt die Anwendung der Konstruktionsspielräume nicht zu ei- nem Erfolg, hält die DB InfraGO AG Rücksprache mit den betroffenen ZB (vereinfachte Koordinierung, vgl. Ril 402.0203 Abschnitt 6 (5)). * *
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 33
Gültig ab 14.12.2025 Soweit vertraglich gebundene Trassen hierfür geän- dert werden müssten, führt die DB InfraGO AG mit den Konfliktpartnern ein Koordinierungsverfahren unter der Bedingung durch, dass Zugangsberechtigte, denen eine Zugtrasse im Rahmen der ersten Netzfahrplaner- stellungsphase zugewiesen wurde, der Durchführung des Koordinierungsverfahrens zustimmen. Wird die Zustimmung durch den betroffenen Zugangsberech- tigten nicht innerhalb von einem Arbeitstag erteilt, gilt die Zustimmung als abgelehnt. Das Entscheidungsverfahren richtet sich nach Ziffer 4.2.1.17.3 der INB. Ist eine Zuweisung nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 nicht möglich, so stehen diese Kapazitäten dem Gelegenheitsverkehr zur Verfügung.
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 34
Gültig ab 14.12.2025
7 Zweite Konsultationsphase
(1) In der zweiten Konsultationsphase aktualisiert die DB In-
fraGO AG ihre Planungen auf Basis der Ergebnisse der ers-
ten Konsultationsphase.
(2) In der zweiten Konsultationsphase betrachtet die DB In-
fraGO AG BKE der Kategorien 4 sowie 6-8. Die DB InfraGO
AG kann auch BKE mit geringeren Auswirkungen berück-
sichtigen.
Im Falle von
- Veränderungen an bereits in der ersten Konsul- tationsphase konsultierten BKE, die sich durch den weiteren Planungsprozess ergeben haben (z. B. anderes Bauverfahren, anderer Zeitraum, Änderungen der Betroffenheiten am geschätz- ten Verkehrsaufkommen, zwischenzeitlich geän- derte Planungsvorgaben). Hieraus und aus der Koordination (bei BKE mit Auswirkungen auf mehr als ein Netz) können sich auch zusätzliche BKE zur Realisierung der bereits in der ersten Konsultationsphase kommunizierten Vorhaben ergeben, welche dann in dieser Phase konsul- tiert werden,
- Veränderungen an bereits in der ersten Konsul- tationsphase konsultierten BKE, wenn diese sich nach Abschluss der ersten Konsultationsphase auf Wunsch von ZB ergeben haben und alle vsl. betroffenen ZB im Rahmen der Koordination (bei BKE mit Auswirkungen auf mehr als ein Netz) bzw. Konsultation in der zweiten Konsul- tationsphase zustimmen,
- BKE der Kategorie 4, sofern sich diese auf mehr
als ein Netz auswirken,
wird die DB InfraGO AG auch diese konsultieren.
Zusätzlich wird die DB InfraGO AG ihr bereits bekannte BKE mit geringeren Auswirkungen als BKE der Kategorie 6 kom- munizieren, sofern diese zu in der ersten Konsultations- phase konsultierten BKE in einem betrieblichen bzw. Betroffene BKE
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 35
Gültig ab 14.12.2025
technischen Zusammenhang (z. B. erforderliche Vor- oder-
Nacharbeiten) stehen.
(3) Spätestens 17,5 Monate vor Fahrplanwechsel konsultiert
die DB InfraGO AG ZB und nationalen EIU. Diese haben 15
Arbeitstage Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Ergebnis
der Konsultation veröffentlicht die DB InfraGO AG bis 16
Monate vor Fahrplanwechsel. Alle eingegangenen Kommen-
tierungen der ZB und nationalen EIU werden zusätzlich
pseudonymisiert in Summe erneut über eine elektronische
Plattform veröffentlicht. Sich im Vergleich zum vorläufigen
Ergebnis der ersten Konsultationsphase ergebende Ände-
rungen werden entsprechend markiert.
(4) Ist in der zweiten Konsultationsphase eine Koordinierung
für BKE erforderlich, die sich auf mehr als ein Netz auswir-
ken, so können – soweit erforderlich - die ZB und EIU dazu
eingeladen werden. Details dazu siehe Abschnitt 15 „Erör-
terung, Abstimmung und Koordinierung mit BdS (national
und international),
(5) Sofern sich in der Zwischenzeit weitere Konsultationsbe-
darfe ergeben haben, führt die DB InfraGO AG bis 13 Mo-
nate vor Fahrplanwechsel eine erneute Konsultation durch.
Die ZB und nationalen EIU haben 10 Arbeitstage Zeit zur
Stellungnahme. Über das Ergebnis der zweiten Konsultati-
onsphase informiert die DB InfraGO AG bis 12 Monate vor
Fahrplanwechsel. Alle eingegangenen Kommentierungen
der ZB und der nationalen EIU werden zusätzlich pseudo-
nymisiert in Summe erneut über eine in elektronischer Form
veröffentlicht. Sich im Vergleich zum vorläufigen Ergebnis
der ersten Konsultationsphase ergebende Änderungen wer-
den entsprechend markiert.
(6) Werden BKE im Netzfahrplan berücksichtigt, so werden die
ZB und nationalen EIU darüber im Rahmen der Konsultation
informiert.
(7) Die DB InfraGO AG gibt auch Maßnahmen im Rahmen der
Konsultationen bekannt, die keine Berücksichtigung in der
Netzfahrplanerstellung finden.
Hierbei handelt es sich um fixierte BKE, die bereits zum be-
treffenden Zeitpunkt (17,5 bzw. 13 Monate vor Fahrplan-
wechsel) bekannt sind, jedoch nicht die Kriterien zur Auf-
nahme von BKE im Netzfahrplan erfüllen.
Konsultation bis 17,5 Monate vor Fahrplan- wechsel Koordinierung von BKE mit Auswirkungen auf mehr als ein Netz Konsultation bis 13 Monate vor Fahrplanwech- sel Kommunikation von netzfahr- planrelevanten BKE Abstimmung weiterer Maß- nahmen * * * * * *
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 36
Gültig ab 14.12.2025
(8) Im Netzfahrplan können sowohl Einzelmaßnahmen als auch Maßnahmenbündel Berücksichtigung finden. Maßnahmen- bündel werden berücksichtigt, wenn sie im Rahmen des Bündelungsprozesses gebildet wurden und eine fahrplan- technisch homogene Behandlung möglich ist. Darüber hinaus werden folgende BKE im Netzfahrplan be- rücksichtigt:
- BKE sind für die Trassenkonstruktion und damit für das Trassenangebot der DB InfraGO AG rele- vant;
- BKE, deren zugrunde liegenden Baumaßnahmen zum Entscheidungszeitpunkt in der Finanzie- rung gesichert sind; es sind weiter keine Risiken aus dem Plan- und Baurecht erkennbar;
- BKE bzw. Maßnahmenbündel haben eine zeitli- che Dauer von mehr als zwei Monaten. Bei BKE mit einer zeitlichen Dauer von mindestens sechs Wochen bis maximal zwei Monaten erfolgt eine Berücksich- tigung im Netzfahrplan nur, wenn erhebliche und umfang- reiche Auswirkungen auf das Gesamtnetz der DB InfraGO AG absehbar sind. Grundsätzlich werden BKE mit einer Bau- zeit unter sechs Wochen nicht im Netzfahrplan aufgenom- men. BKE in Bahnhöfen oder Zugbildungsanlagen können – so- fern o. g. Voraussetzungen zutreffen - ebenfalls im Netz- fahrplan berücksichtigt werden, wenn sie signifikante Aus- wirkungen auf die Streckenkapazität haben. (9) Im Rahmen der zweiten Konsultationsphase aktualisiert die DB InfraGO AG die Umleitkriterien sowie die vorläufige Zu- weisung der verbleibenden Kapazität für die einzelnen Ar- ten von Schienenverkehrsdiensten auf baubedingt eingleisi- gen Streckenabschnitten, sofern erforderlich.
- Es gelten die allgemeinen Aktualisierungsanlässe der zweiten Konsultationsphase. Vorhandene Umleitkrite- rien sowie die vorläufige Zuweisung der verbleibenden Kapazität können geändert oder Umleitkriterien sowie die vorläufige Zuweisung der verbleibenden Kapazität neu erstellt werden. Kriterien
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 37
Gültig ab 14.12.2025
- Aktualisierungen bzw. Neuaufstellungen von Umleit- kriterien sowie die vorläufige Zuweisung der verblei- benden Kapazität werden folgendermaßen konsul- tiert:
- DB InfraGO AG veröffentlicht einen Entwurf spä- testens bis 13,5 Monate vor Fahrplanwechsel über eine elektronische Plattform,
- Die ZB können innerhalb von 10 Arbeitstagen Stellung nehmen
- DB InfraGO AG bezieht die Stellungnahmen in
die Planung ein.
Nach Ende der Konsultation stellt die DB InfraGO AG die
Dienstleistungsartenmixe inkl. Umleitkriterien bis spätes-
tens 12 Monate vor Fahrplanwechsel über eine elektroni-
sche Plattform bereit. Die final veröffentlichten Dienstleis-
tungsartenmixe und Umleitkriterien wendet die DB InfraGO
AG verbindlich im Rahmen der Netzfahrplanerstellung an.
8 Dritte Konsultationsphase
(1) Die DB InfraGO AG konsultiert ZB und nationale EIU im Rahmen der dritten Konsultationsphase über alle BKE 2, 3 und 5 sowie BAE mit einer Dauer von weniger als sieben Ta- gen, die ihr bis 6,5 Monate vor Fahrplanwechsel bekannt werden. Bis einschließlich Netzfahrplanperiode 2027 kön- nen in dieser Konsultation auch die aus den Konsultations- phasen 1 bzw. 2 behandelten BKE der Kategorien 4 und 6 enthalten sein, sofern diese keine Berücksichtigung im Netzfahrplan erfahren.
Aufgrund sich aus gesetzlichen Regelungen und planeri- schen Vorlaufzeiten ergebenden terminlichen Vorgaben muss die Koordination der BKE in dieser Konsultationspha- se auf Basis des aus dem Netzfahrplan (n-2) prognostizier- ten Fahrplans erfolgen.
(2) Die Konsultation erfolgt in zwei Schritten: die Konsultation zu Teil 1 der dritten Konsultationsphase (T1) umfasst alle o.g. BKE, welche im Zeitraum Fahrplanwechsel – 31.03. des Folgejahres beginnen; die Konsultation zu Teil 2 der dritten Konsultationsphase (T2) umfasst alle BKE, welche ab 01.04. bis zum Ende der betreffenden Netzfahrplanperiode begin- nen.
Grundsatz
Zweigeteilte Konsultation
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 38
Gültig ab 14.12.2025
(3) Die DB InfraGO AG informiert die ZB sowie nationale EIU
über BKE des Betrachtungszeitraums T1 bis spätestens 8,75
Monate vor Fahrplanwechsel. Es besteht die Möglichkeit zur
Stellungnahme innerhalb von 15 Arbeitstagen. Die einge-
henden Stellungnahmen bewertet und berücksichtigt die
DB InfraGO AG zur Erstellung der ZvF für BKE dieses Be-
trachtungszeitraums gemäß Abschnitt 9 Abs. 6 ff.
Das Ergebnis dieser Konsultation veröffentlicht die DB In-
fraGO AG bis 7,5 Monate vor Fahrplanwechsel als vorläufi-
ges Endstück.
(4) Die DB InfraGO AG informiert ZB sowie nationale EIU über
BKE des Betrachtungszeitraums T2 bis spätestens 6,5 Mo-
nate vor Fahrplanwechsel. Es besteht die Möglichkeit zur
Stellungnahme innerhalb von 20 Arbeitstagen. Das Ergebnis
dieser Konsultation veröffentlicht die DB InfraGO AG bis
vier Monate vor Fahrplanwechsel. Gemeinsam mit dem vor-
läufigen Endstück als Ergebnis des Teil 1 der Konsultations-
phase (T1) bildet die Veröffentlichung der Ergebnisse aus
Teil 2 der Konsultationsphase (T2) das Endstück der Planun-
gen der dritten Konsultationsphase. Im Rahmen der Veröf-
fentlichung der Ergebnisse des Teils 2 der Konsultations-
phase (T2) werden die Kapazitätsaussagen für alle in der
dritten Konsultationsphase betrachteten BKE (ohne erneute
Konsultation) auf Basis des zu diesem Zeitpunkt aktuellen
Netzfahrplans aktualisiert
(5) Die DB InfraGO AG konsultiert BAE mit einer Dauer von we-
niger als sieben Tagen analog zu den Fristen gemäß den Ab-
sätzen 3 und 4.
9 Baumaßnahmen des Kapazitätskonfliktma-
nagements
(1) Unterjährig werden lediglich die Baumaßnahmen erstmalig
abgestimmt,
- für die keine vollständige Ausregelung durch den Netz- fahrplan erfolgte oder
- die nicht im Rahmen der zweiten und dritten Konsul-
tationsphase mit den ZB und EIU abgestimmt worden
sind.
Unterjährige neue Maßnahmen, welche im Zeitraum der Er-
arbeitung des Kapazitätsplans noch nicht bekannt waren,
Konsultation zu
T1
Konsultation zu T2
Konsultation von BAE
Definition
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 39
Gültig ab 14.12.2025 werden ebenfalls kommuniziert und abgestimmt, hierbei handelt es sich um Maßnahmen der Kategorie BKE 1. (2) Die fahrplantechnische Bearbeitung von BKE erfolgt konti- nuierlich im Rahmen des Kapazitätskonfliktmanagements, sofern mindestens eines der drei nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:
- Ursächliche Baumaßnahme hat Auswirkungen auf Trassen bzw. Zugparameter;
- Ursächliche Baumaßnahme schränkt Verfügbar- keit der Infrastruktur temporär ein bzw. Infra- struktur steht temporär nicht zur Verfügung;
- BKE ist nicht vollständig im Netzfahrplan be- rücksichtigt oder ist bereits als Netzbestim- mende Maßnahme (NBM) zur unterjährigen Be- arbeitung vorgesehen (siehe Abschnitt 10). Kriterien
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 40
Gültig ab 14.12.2025
(3) Die Abstimmung der BKE erfolgt in diesem Stadium mit ZB, deren Trassen durch die Auswirkungen einer BKE direkt tangiert werden. Die Planung und Abstimmung baubedingter fahrplantechni- scher Regelungen im Kapazitätskonfliktmanagement erfolgt mittels der „Zusammenstellung der vertrieblichen Folgen (ZvF) und „Bildlicher Übersichten“ (BiÜ). ZvF werden betroffenen ZB übergeben, BiÜ können diesen auf Anfrage zur Einsicht vorgelegt werden. (4) BiÜ stellen die geplante Reihenfolge der Züge in einem Stre- ckenabschnitt dar, in dem die Anzahl der zur Verfügung ste- henden Betriebsgleise infolge von Bauarbeiten vermindert wurde. Sie umfassen den Streckenabschnitt, der durch die baube- dingte infrastrukturelle Einschränkung betroffen ist und dienen u.a. als Grundlage zum Erarbeiten der Fahrplanmaß- nahmen, die mittels ZvF kommuniziert werden. (5) Entsprechend der terminlichen Vorgaben der VOB begin- nen die unterjährigen Planungen für A-Maßnahmen, welche ab Fahrplanwechsel realisiert werden sollen, netzseitig spä- testens ab Anfang Mai– also zu einem Zeitpunkt, in dem die Erstellung des Baukapazitätsplans (hier: Teil 2) sowie des betreffenden Netzfahrplans noch nicht abgeschlossen sind. Bis zur Verfügbarkeit des Netzfahrplans werden Abstim- mungsunterlagen auf dem jeweils gültigen Arbeitsstand der Netzfahrplanerarbeitung erstellt und bei Bedarf spätestens mit Übergabe der Zusammenstellung der vertrieblichen Fol- gen - Endstück aktualisiert. (6) Als A-Maßnahmen gelten Baumaßnahmen, bei denen
- Veröffentlichte Züge oder Verkehrshalte im Schienenpersonenverkehr (auch auf Teilstre- cken)
- ersatzlos (mind. ein Zug oder Verkehrshalt) oder
- mit Ersatz (mind. elf Züge pro Tag)1
1 SEV, Alternativhalt oder Alternativzugangebot aus Erfahrung DB In-
fraGO AG denkbar
Abstimmung
Planungs- und
Abstimmungsun-
terlagen
402.0305A03
Bildliche Über-
sichten
Beginn des Ka-
pazitätskonflikt-
management
Abstimmungs-
procedere A-
Maßnahmen
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 41
Gültig ab 14.12.2025 ausfallen sollen.
- Verspätungen im Schienenpersonenfernverkehr mit mehr als 15 Minuten pro Zug zu erwarten sind;
- Reisezüge vor der veröffentlichten Abfahrtszeit verkehren sollen;
- mehr als 10 Züge pro Tag über Strecken anderer Regionalbereiche umgeleitet werden sollen oder
- erhebliche Kapazitätseinschränkungen im Schie- nengüterverkehr zu erwarten sind;
- geschwindigkeitserhaltende und geschwindig- keitserhöhende Baumaßnahmen zur Durchset- zung der Geschwindigkeitskonzeption erforder- lich sind;
- Aufgabe von Anschlüssen im Schienenpersonen- fernverkehr zu erwarten sind;
- Verspätungsübertragungen im Schienenperso- nenfernverkehr auf andere Regionalbereiche, die nach Abzug der vorhandenen Bauzuschläge voraussichtlich mehr als 5 Minuten pro Zug be- tragen werden;
- Verspätungen im SGV ab 60 Minuten zu erwar- ten sind. (7) Bei A-Maßnahmen werden die betroffenen ZB 24 Wochen vor Baubeginn über die Folgen einer Baumaßnahme durch Übergabe der „Zusammenstellung der vertrieblichen Folgen – Entwurf“ (ZvF–Entwurf, Anhang 3) informiert. Hierbei handelt es sich in der Mehrzahl um Baumaßnahmen, welche bereits in der dritten Konsultationsphase mit den ZB kon- sultiert wurden. Zusätzlich werden auch bisher noch nicht kommunizierte Maßnahmen der Kategorie BKE 1, sowie verschobene A-Maßnahmen in dieser Form mit den ZB ab- gestimmt. (8) Die ZB/Nutzer/Betreiber haben drei Wochen Zeit zur Stel- lungnahme. Hierauf kann die DB InfraGO AG jedoch nur ein- geschränkt reagieren, da zu diesem Zeitpunkt z. B. Vor- schläge für andere Bauverfahren auf Grund des dafür not- wendigen planerischen und genehmigungsrechtlichen Vor- laufs nur noch begrenzt möglich sind. In diesem Stadium der Kommunikation 402.0305A03 Stellungnahme der ZB/Nutzer/ Betreiber
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 42
Gültig ab 14.12.2025 Planung können Einwände der ZB – z.B. zur zeitlichen Lage der Baustelle - in der Regel nur innerhalb des bestehenden Rahmens und ggf. unter Beeinträchtigung der Produkte an- derer ZB (in Abstimmung mit den Betroffenen!) berücksich- tigt werden. Dies gilt auch für Vorschläge der ZB zu alterna- tiven Betriebsverfahren, welche nicht die Änderungen/An- passungen der Schieneninfrastruktur induzieren – (außer bei einfachen Betriebsverhältnissen). Einwände von ZB sind jeweils nur im Einzelfall beurteilbar. (9) Weiterhin zwingt die Terminkette dazu, Baumaßnahmen 20 Wochen vor Baubeginn zu genehmigen, um anschließend die Ausschreibungen durchzuführen bzw. mit der Koordina- tion kleinerer Maßnahmen (sog. B-Maßnahmen) zu begin- nen. Unabhängig davon werden die Stellungnahmen der ZB – ggf. in mehreren Iterationsschleifen (Gesprächen mit ZB)
- berücksichtigt und fließen in die „Zusammenstellung der
vertrieblichen Folgen-Endstück“ (ZvF – Endstück) ein. Diese
Unterlage wird den betroffenen ZB bis 15 Wochen vor Bau-
beginn zugesandt.
Züge mit gegenüber der Vorversion geänderten Fahrplanre- gelungen sind in der ZvF bzw. deren Entwürfen mittels „*“ und neu aufgenommene mittels „+“ hinter der Zugnummer gekennzeichnet. Zwischenzeitlich entfallene Fahrplanrege- lungen werden in der Tabelle „Entfallene Zugregelungen“ kommuniziert. Im Rahmen der weiteren Konkretisierung erhalten be- troffene ZB ein sog. Übergabeblatt (jeweils freitags acht Wochen vor Baubeginn im Personenverkehr bzw. jeweils freitags sechs Wochen vor Baubeginn im Güterverkehr, An- hang 4), aus denen beispielsweise bei überregionalen Um- leitungen die konstruierten Knotenzeiten (Ankunfts- und Abfahrtszeiten) für den Umleitungsweg ersichtlich sind. Spätestens drei Wochen vor Baubeginn versendet die DB InfraGO AG für erforderliche Fahrplanregelungen die ent- sprechende Fahrplananordnung (Fplo, Anhang 5). (10) Baumaßnahmen, die nicht als A-Maßnahmen einzuordnen sind, werden als B-Maßnahmen kategorisiert. Das Verfahren bei A-Maßnahmen gilt analog auch für B- Maßnahmen, deren Auswirkungen jedoch weniger gravie- rend für die ZB sind. B-Maßnahmen werden nach erfolgter Genehmigung von A-Maßnahmen mit dem Ziel eingeordnet, nicht bereits baubedingt verspätete Züge in einem 402.0305A04, 402.0305A05 Abstimmungs- procedere B- Maßnahmen
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 43
Gültig ab 14.12.2025 unverträglichen Maße zusätzlich zu belasten. Die Informa- tion der ZB erfolgt mittels ZvF zehn Wochen vor Baubeginn. Sieben Wochen vor Baubeginn endet der Zeitraum für die Abstimmung mit den ZB. Übergabeblätter werden bei Be- darf vier Wochen und Fplo spätestens drei Wochen vor Bau- beginn versandt. Eine erforderliche Abstimmung von Baumaßnahmen, die SE/IA tangieren und nicht als A-Maßnahme kommuniziert und abgestimmt werden, erfolgt im Rahmen der Zeitschiene für B-Maßnahmen. (11) Sofern die abgestimmten Fahrplanregelungen für A- und B- Maßnahmen Auswirkungen auf die Ressourcenplanung (z.B. Umlauf- oder Personaleinsatzplanung) von ZB haben, wer- den diese durch die DB InfraGO AG bei der Erarbeitung der Fplo nach Möglichkeit berücksichtigt. Hierfür ist es erforderlich, dass die ZB ihre geänderte Res- sourcenplanung spätestens fünf Wochen vor Baubeginn der DB InfraGO AG vorlegen. (12) Im Rahmen der unterjährigen Abstimmung kann sich in Ausnahmefällen nachträglicher Änderungsbedarf ergeben. Dieser kann sowohl aus Wünschen der Kunden (z.B. Ände- rungsbestellungen) als auch aus zwischenzeitlich auftreten- den Zwängen der DB InfraGO AG resultieren. In diesen Fäl- len reagiert die DB InfraGO AG unverzüglich und führt zu- sätzliche Abstimmungen durch. (13) Um die ZB und EIU über das Baugeschehen zu informieren, hat die DB InfraGO AG die bereits beschriebenen Verfahren implementiert. Zusätzlich veröffentlicht die DB InfraGO AG im Internet – wöchentlich aktualisiert – sukzessive sämtli- che BKE mit einem bis zu 3-monatigen Vorlauf. Mit dieser Veröffentlichung soll sichergestellt werden, dass ZB und EIU sich vor Bestellung von Gelegenheitsverkehren bzw. von DB InfraGO AG-eigenen Serviceeinrichtungen über das Baugeschehen informieren können. (14) Wird bei der Konstruktion festgestellt, dass für veröffent- lichte Regel- und/oder Bedarfshalte nicht alle nach der Trassenanmeldung mit Reisenden besetzten Wagen an den Bahnsteig gelangen können, wird für die betroffene Stelle in der Fplo darauf hingewiesen. Unter den Fahrplanangaben wird im Konstruktionsprogramm seitens DB InfraGO AG eingetragen „Nutzbare Bahnsteiglänge für Länge des Zuges SE/IA betroffen ZB-Ressourcen- planung Nachträglicher Änderungsbe- darf Kundenkommu- nikation Angaben zu nutzbaren Bahn- steiglängen * * * * * * * *
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 44
Gültig ab 14.12.2025 nicht ausreichend“. Das EVU ist danach zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen gemäß EBO verpflichtet.
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 45
Gültig ab 14.12.2025
10 Ausnahmen bei der Anwendung von Fristen
zur Konsultation, Abstimmung und Koordi-
nierung von BKE sowie Übergabe von
ZvF/ÜB
(1) Die DB InfraGO AG weicht von den in dieser Richtlinie be-
schriebenen Fristen zur Konsultation, Abstimmung und Ko-
ordinierung von BKE und BAE sowie Übergabe von ZvF/ÜB
in folgenden Fällen ab:
- neue BKE und BAE, sofern diese für die Wieder- herstellung eines sicheren Zugbetriebs erforder- lich ist,
- neue BKE und BAE, sofern die Zeitpunkte der Beschränkungen nicht der Kontrolle der DB In- fraGO AG unterliegen (z.B. Maßnahmen Dritter),
- neue BKE und BAE, deren Konsultation in der ih- rer BKE-Kategorie entsprechenden Konsultati- onsphase auf Grund der sich dadurch ergeben- den späteren Realisierungszeiträume mit nicht zu vertretenden Nachteilen für Lebensdauer oder Zustand der Infrastruktur verbunden wä- ren,
- neue BKE und BAE, sofern die Einhaltung der Fristen in Bezug auf die Lebensdauer oder den Zustand von Anlagen kostenineffizient wäre,
- neue BKE und BAE, sofern diese als Schatten- baumaßnahmen geplant sind und somit keine zusätzlichen Auswirkungen auf das geschätzte Verkehrsaufkommen entfalten werden,
- übrige neue BKE, sofern alle (vsl.) betroffenen
ZB und EIU im Rahmen der Konsultation zustim-
men. Die aus Kenntnis der DB InfraGO AG (vsl.)
betroffenen ZB werden separat um Zustimmung
gebeten.
Diese Ausnahmen gelten sinngemäß auch für Änderungen
von bereits konsultierten/abgestimmten oder koordinier-
ten BKE bzw. BAE.
Definition *
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 46
Gültig ab 14.12.2025
(2) Sofern keine Gefahr in Verzug ist, konsultiert die DB In-
fraGO AG die ZB und EIU zu den in Abs. 1 genannten BKE
bzw. BAE. Sofern diese BKE bzw. BAE der DB InfraGO AG
rechtzeitig bekannt sind, erfolgt deren Konsultation in den
Fristen der für die betreffende Netzfahrplanperiode aktuel-
len Konsultationsphase bzw. im Kapazitätskonfliktmanage-
ment (kontinuierlich).
Können bestehende Fristen nicht eingehalten werden, kon-
sultiert die DB InfraGO AG die ZB und EIU umgehend. Diese
haben einen Arbeitstag Zeit, um eine Stellungnahme abzu-
geben.
11 Baubedingte Fahrplanregelungen
(1) Baubedingte Fahrplanregelungen sind alle Maßnahmen, die
fahrplanmäßige Auswirkungen von Baumaßnahmen auf be-
troffene Trassen regeln. Diese Fahrplanregelungen erfolgen
entweder im Netzfahrplan (Bauzuschläge, Berücksichtigung
von Baumaßnahmen) oder im Rahmen des Kapazitätskon-
fliktmanagements (z.B. Umleitungen, Ausfall oder Ver-
spätungen von Zügen). Abhängig von den Auswirkungen ei-
ner Baumaßnahme setzt die DB InfraGO AG mehrere Instru-
mente ein, um die ZB und nationalen EIU über die weiteren
Folgen einer baubedingten Verspätung zu informieren.
(2) Werden Baumaßnahmen im Netzfahrplan vollständig be-
rücksichtigt, so erfolgt deren Regelung im Rahmen der
Netzfahrplanerstellung. Für diese Fälle sind in der Regel
keine weiteren Anpassungen notwendig.
(3) Eine Grundentlastung stellt eine netzfahrplanwirksame Ein-
schränkung dar. Sie wird erforderlich, wenn aufgrund von
Umfang und zeitlicher Dauer der auf der Strecke angemel-
deten Baumaßnahmen (z.B. Serien- und Linienbaustellen)
erhebliche Einschränkungen der Infrastruktur zu erwarten
sind. Hierbei kann es sich z.B. um zeitlich begrenzte zusätz-
liche Fahrzeitzuschläge oder Laufwegsanpassungen han-
deln.
Zu einer Grundentlastung können weitere zeitlich begrenzte
unterjährige baubedingte Fahrplanregelungen erforderlich
werden, da die Auswirkungen einzelner Bauzustände größer
sind, als durch die Grundentlastung abgedeckt. In diesen
Konsultation
Definition
Ausregelung im
Netzfahrplan
Grundentlastung
*
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 47
Gültig ab 14.12.2025 Fällen werden diese zusätzlichen Auswirkungen durch den Baufahrplan unterjährig bearbeitet. Sollen Baustellen mit einer Grundentlastung im Netzfahr- plan berücksichtigt werden, so wird entweder
- der Bauzustand, dessen Auswirkungen eine Viel- zahl der übrigen Bauzustände abdeckt oder
- der Zugfolgeabschnitt mit dem größten Konflikt- potential als maßgeblicher Abschnitt für die Bemessung der Grun- dentlastung herangezogen. Diese Abschnitte sind im Bauzeitraum kapazitätsbestimmend für die betreffende Strecke. (4) Unterjährig werden bei Zügen, welche baubedingt früher abfahren oder umgeleitet werden sollen, im definierten Um- fang neue Fahrzeiten konstruiert. Bei Umleitungen erfolgt die Konstruktion bis zum Wiedererreichen des Regellaufwe- ges. Eine Konstruktion erfolgt ebenfalls, wenn baubedingt ver- spätete Züge des Personenverkehrs auf eingleisigen Stre- cken ohne Streckenblock oder ohne Zugbeeinflussung nach einem Abschnitt mit Schienenersatzverkehr verkehren. Dies gilt in analoger Weise auch für Schätzungen NBM und An- gebots-/Zusatz-QS in Fällen, wenn der zu schätzende Zug unmittelbar nach Verlassen der Baustelle bzw. nach erfolg- ter Umleitung auf seinem Restlaufweg einen eingleisigen Streckenabschnitt ohne Streckenblock oder ohne Zugbeein- flussung durchfahren muss oder vor Plan verkehren soll. Die DB InfraGO AG teilt den ZB grundsätzlich die berech- nete vsl. Verspätung nach erfolgter Durchfahrung der Bau- stelle bzw. nach Wiedererreichen des Regellaufweges mit. (5) Ziel der Qualifizierten Schätzung (Angebots- und Zusatz- QS) ist die Verbesserung der Planungs- und Durchführungs- qualität von Zugfahrten bei Bauarbeiten. Eine QS ist eine Fahrzeit- und Haltezeitanpassung des Netz- fahrplans infolge von Baumaßnahmen (jedoch keine Kon- struktion). Grundlage ist der geänderte Fahrzeitbedarf ei- nes Zuges und das bestehende Betriebsprogramm der be- troffenen Strecke. Sie beginnt nach dem Wiedererreichen des Regellaufweges eines Zuges infolge einer baumaßnah- menbedingten Umleitung bzw. bei Verspätungseintritt vor Neukonstruktion baubedingt ver- späteter Züge Qualifizierte Schätzungen (QS)
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 48
Gültig ab 14.12.2025 oder nach einer Baustelle in neuer Fahrlage auf dem Regel- weg und endet im Zielbahnhof, sofern der Zug nicht vorher seine ursprüngliche Fahrzeit wieder erreicht. Zur Verbesserung der Betriebsqualität innerhalb eines bau- bedingt eingeschränkten Streckenabschnitts können auch Vorplanfahrten im Rahmen einer QS abgestimmt werden. Die Vorplanfahrten werden anschließend gemäß Absatz (4) konstruiert. Die Erstellung einer QS ist sehr aufwändig und zeitintensiv. Daher können QS ausschließlich auf A-Maßnahmen ange- wendet werden. Die DB InfraGO AG hat darüber hinaus Kri- terien für Baumaßnahmen festgelegt, für die eine QS in Be- tracht kommen kann (siehe hierzu Ausführungen zu Zusatz- QS und Angebots-QS): Es werden ausschließlich Vollzugtrassen (keine Leerzüge) geregelt, wobei als Folge einer Baumaßnahme
- im Personenverkehr Verspätungen von mindes- tens 10 Minuten oder
- im Güterverkehr
- für betroffene Trassen des Marktsegments „Express“ Verspätungen von mehr als 15 Minuten bzw.
- für betroffene Trassen des Marktsegments „Schnell“ Verspätungen von mehr als 30 Mi- nuten absehbar sein müssen. Zusätzlich müssen die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit für die Baumaßnahme eine QS in Betracht kommt:
- Ein stabiles Angebotskonzept (Vollzugtrassen (keine Leerzüge) des Personenverkehrs und Trassen der Marktsegmente „Express“ oder „Schnell“ im Schienen- güterverkehr) liegt vor;
- Züge der QS-Maßnahme sind nicht von weiteren Bau- maßnahmen betroffen (siehe hierzu NBM); Dabei ist zu beachten, dass weder Anschlüsse (auch Wagen- übergänge) noch Auswirkungen von Baumaßnahmen aus- ländischer EIU im Rahmen einer QS geregelt werden kön- nen. Vorplanabfahrt Kriterien
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 49
Gültig ab 14.12.2025 Die Erstellung einer QS erfolgt im Rahmen des Kapazitäts- konfliktmanagements. Die Erarbeitung beginnt spätestens 15 Wochen vor Baubeginn und endet acht Wochen vor Bau- beginn (Personenverkehr) bzw. sechs Wochen vor Baube- ginn (Güterverkehr). Ihre Ergebnisse werden zu dieser ge- nannten Frist den betroffenen ZB im Übergabe-blatt kom- muniziert; sie werden ebenfalls in die betreffende Fplo auf- genommen. Zusätzlich erfolgt eine Eingabe der Ergebnisse in die Leitsysteme der DB InfraGO AG. QS werden hauptsächlich für den Personenverkehr erstellt. Hauptproblem von QS für den Güterverkehr ist, dass die prozessbedingten Vorlaufzeiten zur Erstellung einer QS nicht immer dem volatilen Bestellgebaren im Güterverkehr gerecht werden können. Die Ergebnisse der QS setzen eine pünktliche Einfahrt des Zuges in die Baustelle (bzw. nach Verlassen des Umleitungsweges voraus) – diese Prämisse ist im Schienengüterverkehr oftmals unrealistisch und dort nur für Züge der Marktsegmente „Express“ und „Schnell“ an- wendbar. Die DB InfraGO AG bietet für das Produkt der Marktseg- mente „Express“ bzw. „Schnell“ im Güterverkehr die Erstel- lung einer QS an, wenn die betreffenden Züge durch eine QS-Maßnahme tangiert sind und die relevanten Verspätun- gen von 15 Minuten („Express“) bzw. 30 Minuten („Schnell“) überschritten werden (Verfahren wie oben be- schrieben). Unterjährig können durch Kunden QS für eine Baumaß- nahme bei der DB InfraGO AG beantragt werden. Die Ent- scheidung über deren Durchführung ist abhängig von drei Kriterien:
- Fahrplanauswirkung der Maßnahme (Auswahl
erfolgt einzelfallabhängig durch Wertung maß-
geblicher Faktoren, z.B. Anzahl der verspäteten
Züge, Anzahl aufgegebener Anschlüsse, Notwen-
digkeit auf Grund neuer Fahrplankonzepte be-
dingt durch Zugausfälle, Effekte auf die Endkun-
den),
Erstellung Zusatz-QS
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 50
Gültig ab 14.12.2025
- unterjährig angemeldete Baumaßnahme,
- Beantragungszeitpunkt der QS (Durchführung prozessual nur bei Beantragung bis 21 Wochen vor Baubeginn möglich). Die DB InfraGO AG bietet weitere Baumaßnahmen zur Be- handlung als QS (Personenverkehr und Marktsegmente „Ex- press“ und „Schnell“ im Güterverkehr) an, wenn diese den für Zusatz-QS festgelegten Kriterien entsprechen. Das Angebot wird betroffenen Kunden mit dem Entwurf der ZvF 24 Wochen vor Baubeginn übergeben. Eine Umsetzung erfolgt ausschließlich nach Zustimmung durch die betroffenen Kunden. Die Zustimmung muss bis 21 Wochen vor Baubeginn mit der Stellungnahme zur ZvF vor- liegen. Die DB InfraGO AG erstellt pro Fahrplanjahr mindestens 100 QS. (6) Die Netzbestimmende Maßnahme (NBM) ist ein Instrument des Kapazitätskonfliktmanagements (kontinuierlich). Sie wird für Baukorridore und Schwerpunktbaustellen ange- wandt, welche zusätzlich zu den Netzfahrplankorridoren eine frühere und hochwertigere fahrplantechnische Be- handlung erhalten. Diese generieren sich aus den in der dritten Konsultationsphase durch die von der DB InfraGO AG ausgewählten netzbestimmenden Baumaßnahmen (NBM). NBM werden durch die Experten der DB InfraGO AG als solche identifiziert. Die Grobkonzepte für die NBM werden von der DB InfraGO AG deutlich früher im Rahmen der dritten Konsultations- phase erarbeitet und im Kapazitätskonfliktmanagement (kontinuierlich) als NBM behandelt; im Bedarfsfall erfolgen während der Erarbeitung der Konzepte zu Beginn der drit- ten Konsultationsphase bilaterale Abstimmungen mit be- troffenen ZB hinsichtlich prioritärer Linien (SPV) und Ver- kehrsströme (SGV). Diese Grobkonzepte liefern bereits vor der unterjährigen Bearbeitung erste Aussagen über die zu erwartenden bau- bedingten Auswirkungen, wie beispielsweise Verspätungen, Umleitungen oder (Teil-)Ausfälle. Sie finden Berücksichti- gung in der Erarbeitung eines Reihungsvorschlages der BKE Angebots-QS QS-Anzahl Netzbestim- mende Maß- nahme (NBM)
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 51
Gültig ab 14.12.2025
in der dritten Konsultationsphase bzw. Eingang in die Kapa-
zitätsangaben gemäß Abschnitt 1 Abs. 11.
Bei der Erstellung der fahrplantechnischen Konzepte wer-
den möglichst homogene Fahrplanregelungen (ähnlich wie
bei der Baustellen-Bündelung) entwickelt, welche für meh-
rere Baumaßnahmen und Bauzustände Gültigkeit haben.
Die NBM wird im Rahmen der unterjährigen Behandlung
der betreffenden Baumaßnahmen erstellt, die Erarbeitung
und Abstimmung erfolgt analog dem Procedere A-Maßnah-
men.
Ziel ist die Bereitstellung der kalendertagsbezogenen zug-
scharfen Fahrplandaten, um diese den ZB für die Planung
und Kommunikation bereit zu stellen.
Inhaltlich basiert die NBM auf dem Instrument der Schät-
zung (wie die Qualifizierte Schätzung (QS)). Vorplanfahren
und Umleitungen werden konstruiert, Späterlegungen wer-
den bis zum Wiedererreichen des Sollfahrplans oder bis zum
Zielbahnhof geschätzt.
Die NBM geht dabei jedoch über die QS hinaus, da sie auch
Mehrfachbetroffenheit und Wechselwirkungen mit anderen
BKE sowie im Ausnahmefall Anschlüsse etc. berücksichtigt.
Die Kommunikation der neuen Halte- und Fahrzeiten erfolgt
15 Wochen vor Baubeginn mit dem Übergabeblatt.
(7) Sind im Rahmen einer Schätzung auch baubedingte Ver-
spätungen von Flügelzügen zu regeln, so werden NBM’en
bzw. QS’en für alle betroffenen Flügel des Zuges erstellt, so-
fern dies vom betroffenen ZB im Rahmen der Stellung-
nahme zum ZvF-Entwurf beantragt wird.
(8) Eine Qualifizierte Ankunftsprognose (QAP) enthält für bau-
betroffene Züge des Güterverkehrs die vsl. Ankunftszeiten
an den Zielbetriebsstellen. Sie wird erstellt, wenn ein in der
ZvF enthaltener Güterzug nach Durchfahrt durch die Bau-
maßnahme oder Wiedererreichen des Regellaufwegs nach
erfolgter Umleitung eine Fahrzeitverlängerung erhält.
Sie wird ermittelt durch parallele Fahrzeitverschiebung
nach der Durchfahrt durch die Baustelle, oder
bei Umleitungen - an der Betriebsstelle, in welcher der Zug
wieder seinen Regellaufweg erreicht.
Erarbeitung
Flügelzüge
Qualifizierte An-
kunftsprognose
(QAP)
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 52
Gültig ab 14.12.2025 Auf Basis der QAP erfolgt die Disposition durch die be- triebsführenden Stellen der DB InfraGO AG. Sofern ein Zug von mehreren Baustellen tangiert ist, wird diese Mehrfachbetroffenheit in der QAP berücksichtigt. Die Ergebnisse der QAP werden betroffenen ZB über den kom- pletten Laufweg des entsprechenden Zuges bis zwei Wo- chen vor Baubeginn zur Verfügung gestellt - zusätzlich zu den Unterlagen, welche die DB InfraGO AG im Rahmen der Planungsphase Kapazitätskonfliktmanagement an be- troffene ZB übergibt. Die tatsächlichen Fahrzeiten können abweichen. Trassen- konflikte sind ggf. nicht geregelt. Die Durchführung der Zug- fahrt erfolgt dispositiv in gegenseitiger Absprache zwischen BZ und Fdl. Die QAP-Kommunikation per E-Mail stellt kei- nen Ersatz der Fplo dar, es gelten die übersandten Baufahr- planunterlagen gemäß Ril 402.0305. 12 Trassenanmeldungen baubedingter zusätzli- cher Leistungen (1) Sind im Rahmen des Kapazitätskonfliktmanagement seitens der ZB in den unter Absatz (2) genannten Fällen baube- dingte zusätzliche Trassen erforderlich, so melden diese die erforderlichen Trassen mit besonderem Vordruck spätes- tens fünf Wochen vor Beginn der maßgeblichen Baumaß- nahme bei der DB InfraGO AG, Baufahrplan an. Basis der Abstimmung und Voraussetzung für die Nutzung des Vordrucks ist die ZvF. (2) Hierunter fallen insbesondere zusätzliche baubedingte An- meldungen für
- Zu- und Abführungsfahrten zu einem Schienen- ersatzverkehr,
- Drehfahrten,
- Zu- und Abführungsfahrten zu einer anderen als der gewöhnlichen Abstell- oder Tankanlage,
- Zu- und Abführungsfahrten von Triebfahrzeugen oder
- zusätzliche Verkehre auf Grund einer Änderung der Zugcharakteristik (z.B. Ablasten auf Grund geringerer Grenzlast einer Umleitungsstrecke). Verfahren Anwendungs- fälle
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 53
Gültig ab 14.12.2025
(3) Bei Bauarbeiten in Serviceeinrichtungen, in denen der be-
troffene ZB das Betriebsprogramm in eigener Zuständigkeit
erstellt, kann sich die Notwendigkeit zur Durchführung bau-
bedingter zusätzlicher Trassen ergeben.
In diesen Fällen kann das unter Absatz 1 genannte Verfah-
ren nur Anwendung finden, wenn der betroffene ZB beim
zuständigen Baufahrplan die Erarbeitung einer ZvF für
diese Verkehre mindestens 12 Wochen vor Baubeginn
schriftlich beantragt.
Der Antrag muss die von den Baumaßnahmen betroffenen
(zu regelnden) Züge sowie darauf bezogen die zu erwarten-
den Auswirkungen beinhalten.
Erarbeitung und Versand der ZvF sowie die weitere Abstim-
mung erfolgen analog Abschnitt 9 (9).
(4) Den zu verwendenden Vordruck sowie einen Leitfaden als
Ausfüllhilfe enthält Anhang 08.
Vordruck, Leitfaden und weitere Erläuterungen zum Ver-
fahren werden im Internetauftritt der DB InfraGO AG unter
„www.dbinfrago.com/baubedingtezusatzleistungen“ zum
Download bereitgestellt.
(5) Diese Regelung findet keine Anwendung für Baumaßnah-
men, die im Trassenangebot der DB InfraGO AG bereits be-
rücksichtigt wurden oder sich nicht ursächlich auf eine im
Kapazitätskonfliktmanagement veränderte Trasse bezie-
hen.
13 Planungsgrundsätze für ein neues Betriebs-
programm bei Schienenersatzverkehr (SEV)
(1) Bei einem BKE-bedingten (Teil-) Ausfall von Personenzügen
entscheidet der betroffene ZB über die Einrichtung eines
SEV.
(2) Entscheidet sich der ZB für die Einrichtung eines SEV, so
legt dieses ein neues Betriebsprogramm und die zugehöri-
gen Wendelisten vor, das zwischen allen Beteiligten abzu-
stimmen ist.
(3) Das Betriebsprogramm nach Absatz (2) muss so rechtzeitig
abgestimmt werden, dass die DB InfraGO AG auf dessen Ba-
sis die erforderlichen Fahrplankonstruktionen – insbeson-
dere bei Baumaßnahmen mit Konzept- oder Qualifizierter
Besonderheit:
ZvF beantragen
ZvF-Antrag: In-
halt und Frist
Vordruck
402.0305A08
Ausschluss
Entscheidung
Abstimmung Be-
triebs-
programm
Erstellzeitpunkt
Betriebspro-
gramm
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 54
Gültig ab 14.12.2025 Schätzung gemäß Abschnitt 11 - qualitätsgerecht durchfüh- ren kann. Es gelten für die Abstimmung des Betriebsprogramms daher folgende Fristen:
- KS-Maßnahmen bis 18 Wochen vor Baubeginn,
- sonstige A-Maßnahmen bis 11 Wochen vor Bau- beginn,
- sonstige Baumaßnahmen bis sechs Wochen vor
Baubeginn.
(4) Erarbeitung und Verteilung der Fahrplananordnung erfol- gen durch die DB InfraGO AG auf Basis des Betriebspro- gramms nach (2). Alle übrigen Maßnahmen der Planung und Abwicklung von SEV-Leistungen liegen im Zuständigkeits- und Regelungsbe- reichs des betroffenen ZB. Die Aufgabenverteilung im Überblick enthält Anhang 6. 14 Erarbeitung von Alternativen (1) Die Anfrage nach Alternativen ist für BKE der Kategorie 7 in der ersten Konsultationsphase zulässig. Sie kann Hinweise zu, durch die DB InfraGO AG zu prüfende Sachverhalte ent- halten, z.B.:
- zeitliche Lage: betroffene Kalendertage (z.B. Ausschluss von Großveranstaltungen),
- betroffene Streckenabschnitte (Länge): Hinweis, wenn Züge einen bestimmten Bahnhof erreichen sollen (z.B. SPNV- Konzepte),
- Sperrart: Eingleisige Sperrung (ESP) oder Total- sperrung (TSP),
- Ersatzkonzepte: z.B. Schienenersatzkonzepte bei SPV; Logistikkonzepte bei SGV,
- zusätzlich weitere Überlegungen des ZB.
(2) Auf Basis dieser Angaben erstellt und bewertet die DB In- fraGO AG alternative Kapazitätseinschränkungen gemein- sam mit den anfragenden ZB. Die gemeinsame Erarbeitung kann z.B. in Arbeitsgruppen oder schriftlich erfolgen.
Umsetzung 402.0305A06 Anfragen nach Alternativen Erarbeitung von Alternativen
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 55
Gültig ab 14.12.2025 Im Rahmen der gemeinsamen Gestaltung der Alternativen stellt die DB InfraGO AG den anfragenden ZB mindestens folgende Informationen für jede Alternative bereit:
- die Dauer der BKE,
- die zu erwartenden ungefähr zu zahlenden Inf- rastrukturentgelte,
- die ungefähren Fahrzeiten,
- die ggf. verbleibenden Restkapazitäten,
- die verfügbare Kapazität auf Umleitungs- strecken und
- die verfügbaren alternativen Strecken.
(3) Über die mit den interessierten ZB gemeinsam auf Grund- lage ihrer Anträge erarbeiteten Alternativen informiert die DB InfraGO AG für Baumaßnahmen ab 2029 ff mit einem zeitlichen Vorlauf von 36 Monaten vor Fahrplanwechsel. Die interessierten ZB haben die Möglichkeit zur Stellung- nahme mit einer Frist von 10 Arbeitstagen, bevor die DB InfraGO AG zwischen den alternativen BKE wählt. Zu den, mit einem zeitlichen Vorlauf von 33 Monaten vor Fahrplanwechsel konsultierten BKE informiert die DB In- fraGO AG mit einem zeitlichen Vorlauf von 30 Monaten vor Fahrplanwechsel. Die interessierten ZB haben die Möglich- keit zur Stellungnahme mit einer Frist von fünf Arbeitsta- gen, bevor die DB InfraGO AG zwischen den alternativen BKE wählt.
Die Entscheidung der DB InfraGO AG für eine Alternative gibt sie im Rahmen der fortlaufenden ersten Konsultations- phase bekannt. 15 Erörterung, Abstimmung und Koordinie- rung mit BdS (national und international) (1) BKE die Auswirkungen auf andere BdS in Form von Zugum- leitungen, Stornierungen oder Ersatz durch andere Ver- kehrsträger haben können, werden mit den betroffenen BdS, jeweils vor den Veröffentlichungen der entsprechen- den BKE bis 24 Monate vor Fahrplanwechsel abgestimmt, bzw. bis 12 Monate vor Fahrplanwechsel koordiniert.
Information
über Ergebnisse
Abstimmungs-
prozess mit
anderen BdS
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 56
Gültig ab 14.12.2025
(2) Die Abstimmungen/Koordinationen erfolgen mit BdS, wel-
che aufgrund von BKE der DB InfraGO AG von Zugumleitun-
gen, Stornierungen oder Ersatz durch andere Verkehrsträ-
ger betroffen sind. In den Abstimmungen/Koordinierungen
erfolgt ein gegenseitiger Austausch über geplante BKE, -
also auch über BKE auf dem Netz anderer BdS mit Auswir-
kungen auf das Netz der DB InfraGO AG. In diesem Rahmen
sollen sich die BdS hinsichtlich netzübergreifend verkehren-
der Züge abstimmen, um die Folgen von Kapazitätsbe-
schränkungen für den Verkehr zu minimieren und Bauarbei-
ten an einer bestimmten Strecke zu synchronisieren oder
Kapazitätsbeschränkungen auf einer Umleitungsstrecke zu
vermeiden. Sofern andere BdS von Zugumleitungen durch
die DB InfraGO AG betroffen sind, fragt die DB InfraGO AG
nach, inwiefern hinreichend Kapazität für die eingeplanten
Zugumleitungen auf den Strecken der betroffenen Nachbar-
BdS vorhanden ist.
(3) Die Abstimmung im Rahmen der ersten Konsultationsphase
erfolgt bis 27 Monate vor Fahrplanwechsel für BKE der Ka-
tegorie 6, sofern diese sich auf mehr als ein Netz auswirken.
Die Koordinierung im Rahmen der zweiten Konsultations-
phase erfolgt für BKE, sofern sie sich auf mehr als ein Netz
auswirken, bis
a) 19 Monate vor Fahrplanwechsel für BKE der Kate-
gorie 8,
b) 15 Monate vor Fahrplanwechsel BKE der Kategorien 4
und 6.
(4) Zu jeder Abstimmung/Koordination lädt die DB InfraGO AG
die benannten Ansprechpartner der BdS ein. Soweit erfor-
derlich laden die BdS voraussichtlich betroffene ZB und die
wichtigsten SE-Betreiber zur Teilnahme ein. Dies ist der Fall
bei BKE der Kategorie 8, welche sich auf mehr als ein Netz
auswirken. Die Art der Abstimmung-/Koordinierung wird
zwischen den Beteiligten festgelegt.
Die Abstimmung/Koordinationen werden grundsätzlich
durch die Regionen der DB InfraGO AG mit den jeweils an-
grenzenden Nachbar-BdS geführt.
(5) Für die Veröffentlichung im Rahmen der ersten Konsultati-
onsphase gibt es drei Meilensteine:
Zielgruppe
Abstimmungs-
ziele
Prozess-be-
schreibung / Be-
schreibung der
Termine
Abstimmung, Er-
örterung und
Koordinierung
Bahnbetrieb Trassenmanagement Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-ren 402.0305 Seite 57
Gültig ab 14.12.2025 a) 39 Monate vor Fahrplanwechsel – Beginn der Abstim-mung (für BKE ab Netzfahrplanperiode 2026 ff), b) 31 Monate vor Fahrplanwechsel – ggf. Abstimmung von Aktualisierungen (für BKE ab Netzfahrplanperiode 2026 ff), c) 27 Monate vor Fahrplanwechsel - Abschluss der Ab-stimmung (für BKE ab Netzfahrplanperiode 2025 ff). Für BKE die sich auf BdS auswirken, haben interessierte ZB und wichtigste Betreiber einer Serviceeinrichtung die Mög-lichkeit zur Teilnahme an entsprechenden Erörterungen. Die dazu erforderlichen Informationen werden von der DB InfraGO AG mindestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Erörterung veröffentlicht. Im Rahmen dieser Erörterungen werden auch Themen zur Fahrplanerstellung bzw. Bereitstellung von Umleitungsstre-cken behandelt. Derartige Erörterungen sind im Zeitraum 39 – 27 Monate vor Fahrplanwechsel vorgesehen. Für die Veröffentlichung im Rahmen der zweiten Konsulta-tionsphase gibt es zwei weitere Meilensteine: a) 19 Monate vor Fahrplanwechsel – Beginn und Ab-schluss der Koordination von BKE 8, b) 15 Monate vor Fahrplanwechsel – Beginn und Ab-schluss der Koordination von BKE 4 und 6. Zur Einhaltung der Meilensteine finden innerhalb eines Ka-lenderjahres jeweils im Mai und September Koordinations-termine statt, welche sich entsprechend über mehrere be-troffene Fahrplanjahre hinweg erstrecken. Siehe auch An-hang 11. 16 Kooperationsverfahren zur verbesserten Ausnutzung von baubedingt eingeschränk-ter Kapazität (1) Für Strecken ohne geeignete alternative Laufwege kann die DB InfraGO AG im Rahmen von Baumaßnahmen ein Koope-rationsverfahren zur verbesserten Ausnutzung der baube-dingt eingeschränkten Kapazität durchführen, sofern Ein-schränkung sieben Tage nicht unterschreitet. Das Koopera-tionsverfahren hat das Ziel, die verfügbaren Trassen 402.0305A11 Beschreibung
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 58
Gültig ab 14.12.2025 tatsächlich zu fahrenden Zugfahrten zuzuweisen. Es funkti- oniert wie folgt:
- Das Verfahren kann baustellenbezogen für BKE angewandt werden, die mindestens 7 Tage dau- ern und eine signifikante Kapazitätseinschrän- kung (mind. 30% des vsl. Betriebsprogramms betroffen) bedeuten.
- Das Verfahren durchläuft zwei Phasen – die Pla-
nungsphase (im Rahmen der Zusammenstellung
der vertrieblichen Folgen) und die Steuerungs-
phase.
Strecken ohne geeignete alternative Laufwege sind insbe- sondere Schienenwege, deren potenzielle Umleitungsstre- cken ganz oder teilweise
- keine Elektrifizierung,
- eine geringere Streckenklasse,
- ein geringeres KV-Profil,
- eine maximal zulässige Tonnage von 1.600t,
- eine Grenzbetriebsstelle oder
- eine Betriebsform des Zugleitbetriebs
aufweisen. (2) Auf Stichstrecken kommt das Verfahren nicht zur Anwen- dung. (3) Die Steuerungsphase erfolgt nach folgenden Schritten: - Das Verfahren beginnt nach erfolgtem Versand der Fahrplananordnung an die Zugangsberech- tigten und wird bis zum Ende der Baumaßnahme durchgeführt.
- Für die betreffende Strecke stellt die DB InfraGO AG spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Anwendungstag eine Zugliste ausschließlich elektronisch zur Verfügung. Die betroffenen ZB können anschließend bis 36 Stunden vor geplan- tem Einbruch in die Baumaßnahme den Ausfall ihres Zuges anzeigen.
- Die von den betroffenen ZB angezeigten Ausfälle gelten als verbindlich. Die betroffenen ZB Ausschluss Steuerungs- phase
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 59
Gültig ab 14.12.2025 stornieren mit Eintrag in die o. g. Liste die be- treffenden Züge in TPN gemäß den in den INB beschriebenen Vorgaben.
- Die DB InfraGO AG stellt auf Basis der Rückmel- dungen ausschließlich den betroffenen ZB eine Übersicht über aktuell zurück gegebene Kapazi- täten in o.g. Verfahren zur Verfügung. Alle ZB können entsprechende Anmeldungen im Rah- men des Gelegenheitsverkehrs gemäß Ziffer 4.2.2 INB tätigen. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Zuweisung durch die DB InfraGO AG nach der Reihenfolge des Eingangs der Trassen- anmeldungen richtet.
- Für die Zuweisung der Trassen gelten ergänzend zu den Vorgaben aus 4.2.2.6.2 INB größere Kon- struktionsspielräume hinsichtlich einer späteren zeitlichen Lage. Die Konstruktionsspielräume betragen bei Anwendung des Verfahrens + sechs Stunden. (4) An dem Kooperationsverfahren können Zugangsberech- tigte teilnehmen, welche den Teilnahmewunsch bis spätes- tens vier Wochen vor Baubeginn gegenüber der DB InfraGO AG anzeigen. Die Teilnahme an dem Kooperationsverfahren stellt keine Reservierung von freiwerdenden Kapazitäten für die betroffenen ZB dar. Übrige Zugangsberechtigte kön- nen ebenfalls eine im Rahmen des Verfahrens stornierte Trasse zugewiesen bekommen, sofern sie diese bereits als Gelegenheitsverkehr angemeldet haben. Allerdings erfolgt gegenüber den übrigen ZB keine Kommunikation der Über- sicht aktuell verfügbarer Kapazitäten durch die DB InfraGO AG. (5) Gemäß diesen Kriterien sieht die DB InfraGO AG das Koope- rationsverfahren aktuell auf folgenden Strecken vor:
- Strecke 6240 zwischen Pirna - Bad Schandau Grenze,
- Strecke 4000 zwischen Rastatt- Basel Bad Bf.
17 Pilotverfahren ZvF-Stafette (1) Die DB InfraGO AG erprobt im Rahmen eines Piloten die verbesserte Information von ZB über auftretende Teilnahme am Verfahren Aktuelle Anwen- dung Ziel und allge- meine Vorge- hensweise
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 60
Gültig ab 14.12.2025
baubedingte Mehrfachbetroffenheiten im Rahmen des Ka-
pazitätskonfliktmanagements.
Sofern nicht bereits KS erstellt werden oder eine entspre-
chende Berücksichtigung im Netzfahrplan erfolgt, berück-
sichtigt die DB InfraGO AG im Rahmen dieses Piloten bei
der Erarbeitung von Regelungen im Kapazitätskonfliktma-
nagement ggf. auftretende Mehrfachbetroffenheiten (auf
Grund von mehreren, gleichzeitig wirkenden Baumaßnah-
men) auf den Laufweg eines Zuges. Dies er-fordert, dass für
Baumaßnahmen mit einer Dauer von mehr als einer Woche
die DB InfraGO AG die Regelungsvorschläge wochenweise
per ZvF kommuniziert und abstimmt. Erge-ben sich nach er-
folgter Abstimmung im Nachgang noch Notwendigkeiten zu
einer weiteren Anpassung auf Grund von B-Maßnahmen, so
führt diese die DB InfraGO AG im Rahmen der entsprechen-
den Kommunikation und Abstimmung entsprechend durch.
(2) Der Pilot ist beschränkt auf BKE, welche auf den in Anlage
402.0305A12 genannten Korridoren im Rahmen des Kapa-
zitätskonfliktmanagements von der DB InfraGO AG kommu-
niziert und abgestimmt werden.
(3) Abweichend von den Regelungen in Abschnitt 9 Abs. 7 und
8 dieser Richtlinie wird die DB InfraGO AG für BKE auf den
Korridoren die ZvF-Entwürfe, ZvF-Endstücke, Übergabe-
blätter und Fplo zu den jeweils bestehenden Fristen vor Be-
ginn der Betroffenheit des ersten Zuges für den Zeitraum
einer Bauwoche (Mittwoch bis Dienstag) übergeben.
(4) Abweichend von den Regelungen in Abschnitt 9 Abs. 9 die-
ser Richtlinie wird die DB InfraGO AG für BKE auf den Kor-
ridoren die ZvF, Übergabeblätter und Fplo zu den jeweils
bestehenden Fristen vor Beginn der Betroffenheit des ers-
ten Zuges für den Zeitraum einer Bauwoche (Mittwoch bis
Dienstag) übergeben.
(5) Abweichend von den Regelungen in Abschnitt 11 Abs. 5 die-
ser Richtlinie wird die DB InfraGO AG die Erstellung von QS
en für betreffende BKE auf den Korridoren zu den jeweils
bestehenden Fristen vor Beginn der Betroffenheit des ers-
ten Zuges für den Zeitraum einer Bauwoche (Mittwoch bis
Dienstag) erarbeiten.
Angebots QS´en übergibt die DB InfraGO AG mit dem Ent-
wurf der ZvF vor Beginn der Betroffenheit des ersten Zuges
für den Zeitraum einer Bauwoche (Mittwoch bis Dienstag).
Vorgehen bei A-
Maßnahmen
Vorgehen bei
QS-Maßmahmen
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 61
Gültig ab 14.12.2025
Die Zustimmung durch die betroffenen ZB muss für diese
Bauwoche entsprechend den Fristenregelungen in Ab-
schnitt 11 Abs. 5 erfolgen.
(6) Abweichend von den Regelungen in Abschnitt 10 Abs. 6 die-
ser Richtlinie wird die DB InfraGO AG für als NBM zu be-
handelnde BKE auf den Korridoren die neuen Halte- und
Fahrzeiten zu den bestehenden Fristen vor Beginn der Be-
troffenheit des ersten Zuges für den Zeitraum einer Bauwo-
che (Mittwoch bis Dienstag) im Übergabeblatt kommunizie-
ren.
(7) Abweichend von den Regelungen in Abschnitt 11 Abs. 8 die-
ser Richtlinie wird die DB InfraGO AG keine QAP für BKE
auf den Korridoren erstellen.
(8) Abweichend von den Regelungen in Abschnitt 12 Abs. 1 die-
ser Richtlinie melden ZB für BKE auf den Korridoren baube-
dingte zusätzliche Leistungen zu den bestehenden Fristen
vor Beginn der Betroffenheit des ersten Zuges für den Zeit-
raum einer Bauwoche (Mittwoch bis Dienstag) an.
(9) Abweichend von den Regelungen in Abschnitt 13 Abs. 3 die-
ser Richtlinie enden die Fristen zur Abstimmung von SEV für
BKE auf den Korridoren für KS-Maßnahmen, Angebots-/Zu-
satz-QS-Maßnahmen, A-Maßnahmen und sonstige Maßnah-
men vor Beginn der Betroffenheit des ersten Zuges für den
Zeitraum einer Bauwoche (Mittwoch bis Dienstag) zu den
jeweiligen Terminen.
(10) Die ZvF´en enthalten auch eine Angabe zu der geplanten
Gesamtdauer der Baumaßnahme. Bei Baumaßnahmen mit
einer Dauer von mehr als einer Woche besteht für die ZB die
Möglichkeit, im Rahmen der Stellungnahmefristen zu A- und
B-Maßnahmen die wöchentlich eingehenden ZvF-Entwürfe
zu vergleichen und die DB InfraGO AG über bevorzugte Re-
gelungswünsche für den gesamten Bauzeitraum zu infor-
mieren.
Die DB InfraGO AG behält sich im Rahmen des Pilotfort-
schritts vor, den Beginn und das Ende der Bauwoche nach
Rücksprache mit den betroffenen ZB anzupassen.
Vorgehen bei
Netzbestimmen-
den-Maßnahmen
(NBM)
Vorgehen bei
QAP
Vorgehen bei
Trassenanmel-
dungen baube-
dingter zusätzli-
cher Leistungen
Vorgehen bei
Abstimmung von
SEV
Weitere
Hinweise
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 62
Gültig ab 14.12.2025 18 Besonderes Zuweisungsverfahren bei bau- bedingt eingeschränkter Schienenweg- kapazität ab Netzfahrplanperiode 2027 (1) Sofern mehr Anträge auf Schienenwegkapazität im Rahmen der Netzfahrplanerstellung gestellt werden, als Kapazitäten für die betreffende Dienstleistungsart im Dienstleistungsar- tenmix festgelegt sind, er-folgt die Zuweisung der Schienen- wegkapazität abweichend von § 52 ERegG gemäß folgen- dem Verfahren:
- Alle Anmeldungen, die nicht den in den Kriterien für die Umleitung sowie die vorläufige Zuwei- sung der verbleibenden Kapazität für die einzel- nen Arten von Schienenverkehrsdiensten auf baubedingt eingeschränkten Streckenabschnit- ten enthaltenen Bedingungen genügen, erhalten ein alternatives Angebot. Dieses kann eine Ein- kürzung der angemeldeten Trasse oder Nutzung eines alternativen Laufweges beinhalten. Dabei kommen Konstruktionsspielräume abweichend von Ziffer [REDACTED] INB von +/- 60 Minuten im Schienenpersonenverkehr und +/- 120 Minuten im Schienengüterverkehr zur Anwendung. Dies erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.
- Führt die Vorgehensweise nach 1. nicht zu einer Lösung, wendet Die DB InfraGO AG Konstrukti- onsspielräume abweichend von Ziffer [REDACTED] INB von +/- 30 Minuten im Schienenpersonen- verkehr und + / - 90 Minuten im Schienengüter- verkehr an. Dies erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.
- Führt die Anwendung der Konstruktionsspiel- räume nicht zu einem Erfolg, hält die DB InfraGO AG Rücksprache mit den betroffenen ZB (verein- fachte Koordinierung, vgl. Ril. 402.0203 Ab- schnitt 6 (5)).
- Führt die vereinfachte Koordinierung nicht zu ei- nem Erfolg, so räumt die DB InfraGO AG den Zugtrassen innerhalb der eigenen Dienstleis- tungsart Vorrang gemäß Dienstleistungsarten- mix individueller Vorrangkriterien (Abschnitt 5 Absatz 10 Buchstabe c Unterabsatz 5) ein.
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 63
Gültig ab 14.12.2025
5. Ist eine Entscheidung auf dieser Basis nicht mög-
lich, so erfolgt ein Höchstpreisverfahren gemäß
§ 52 Abs. 8 ERegG. Ziffer [REDACTED] c), d) und e) ist
entsprechend auch bei Kapazitätskonflikten an-
zuwenden, d.h. die betroffene Trassenanmel-
dung erhält im Kapazitätskonflikt keine verfüg-
bare Kapazität und wird im Nachrückverfahren
gemäß Abschnitt 18 Abs. 2 nicht berücksichtigt.
6. Ist eine Entscheidung auf dieser Basis nicht mög-
lich, so erfolgt ein Höchstpreisverfahren gemäß
§ 52 Abs. 8 ERegG.
Ziffer [REDACTED] c), d) und e) INB ist entsprechend
auch bei Kapazitätskonflikten anzuwenden, d.h.
die betroffene Trassenanmeldung erhält im Ka-
pazitätskonflikt keine verfügbare Kapazität und
wird im Nachrückverfahren nicht berücksichtigt.
7. Bei den am Entscheidungsverfahren beteiligten
Zugangsberechtigten fragt die DB InfraGO AG
ab, ob diese im Falle des Unterliegens im Ent-
scheidungsverfahren eine Teilzuweisung im Hin-
blick auf den zeitlich (Verkehrstage und Zeit-
räume) und/oder räumlich nicht streitbefange-
nen Teil ihrer Trassenanmeldung begehren.
Trassen, die auf Abschnitten mit mehreren DL-
Mixen angemeldet werden, in einem dieser DL-
Mixe im Laufweg keine Zuweisung erfahren und
eine räumliche Teilzuweisung begehren, erhal-
ten eine Teilzuweisung bis zur letzten geeigne-
ten Betriebsstelle vor dem ersten DL-Mix, in
dem die Trasse keine Zuweisung erfahren kann,
und ab der ersten geeigneten Betriebsstelle hin-
ter dem letzten DL-Mix, der in räumlicher Nähe
zum DL-Mix liegt, bei dem die Trasse keine Zu-
weisung erfährt.
Unter 'räumlicher Nähe' versteht die DB InfraGO
AG, dass eine Teilzuweisung für den Streckenab-
schnitt zwischen den beiden DL-Mixen keine
verkehrlich durchführbare Verkehrsleistung
ergibt (gleichsam eines 'Inselbetriebs'); als Indiz
dient hierbei ein Abstand kleiner gleich 150 km.
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 64
Gültig ab 14.12.2025 Die Zugangsberechtigten werden die Abfrage in- nerhalb von einem Arbeitstag beantworten. Er- folgt keine fristgerechte Antwort, gilt dies als Verzicht auf eine Teilzuweisung. Ist zur Umset- zung einer Teilzuweisung die Anmeldung einer Teiltrasse – gegebenenfalls mit einer neuen Zug- nummer – notwendig, teilt die DB InfraGO AG dies dem Zugangsberechtigten – bei beabsich- tigter räumlicher Teilzuweisung unter Angabe des Abgangs- und / oder Zielbahnhofs – mit, der Zugangsberechtigte wird die Anmeldung dann entsprechend den Vorgaben der DB InfraGO AG innerhalb von zwei Arbeitstagen durchführen. Legt der Zugangsberechtigte die Anmeldung nicht entsprechend den Anforderungen inner- halb der zwei Arbeitstage an, gilt dies als Ver- zicht auf die Abgabe eines Teilangebotes für die- sen Trassenteil. (2) Können gemäß des oben beschriebenen Verfahrens Kapazi- täten von Dienstleistungsarten nicht vollständig ausge- schöpft werden und übersteigt die Anzahl der Anmeldungen anderer Dienstleistungsarten deren zuvor im Dienstleis- tungsartenmix festgelegte Kapazität, so prüft die DB In- fraGO AG, inwiefern die nicht genutzte Kapazität für Tras- senanmeldungen der bereits ausgeschöpften Dienstleis- tungsarten genutzt werden kann. Dies ist stets dann der Fall, wenn die angemeldeten Trassen der nehmenden Dienstleistungsarten auf dem baubetroffenen Abschnitt un- ter Anwendung der oben aufgeführten Ziffern 2 und 3 kon- fliktfrei in die freien Kapazitäten der gebenden Dienstleis- tungsarten konstruiert werden können. Sofern diese Bedingung erfüllt wird – und die Anzahl der nachgefragten Kapazitäten der nehmenden Dienstleis- tungsarten nicht die Anzahl der noch freien Kapazitäten der gebenden Dienstleistungsarten überschreitet – erfolgt eine Zuweisung. Sofern die Kapazität der gebenden Dienstleistungsarten nicht für alle noch zu konstruierenden Trassenanmeldungen der nehmenden Dienstleistungsarten ausreicht oder sie nicht konfliktfrei in die freien Kapazitäten der gebenden Verkehrsarten konstruiert werden können, erfolgt eine Zu- weisung unter diesen Trassenanmeldungen nach folgenden Kriterien: * * * * *
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 65
Gültig ab 14.12.2025
- Die DB InfraGO AG wendet Konstruktionsspiel- räume ab-weichend von Ziffer [REDACTED] INB von +/- 30 Minuten im Schienenpersonenverkehr und +/- 90 Minuten im Schienengüterverkehr an. Dies erfolgt ohne Rücksprache mit dem An- tragsteller.
- Führt die Anwendung der Konstruktionsspiel- räume nach Ziffer 1 nicht zu einem Erfolg, hält die DB InfraGO AG Rücksprache mit den be- troffenen ZB (vereinfachte Koordinierung, vgl. Ril 402.0203 Abschnitt 6 (5)), sofern eine Lö- sung des Konflikts ohne Trassenverzicht der im Konflikt befindlichen Trassen der gebenden Dienstleistungsarten möglich ist. Für Trassen, die nach der vereinfachten Koordinierung nicht konfliktfrei konstruiert werden können, erfolgt eine Ablehnung.
- Führt die vereinfachte Koordinierung nach Ziffer 2 nicht zu einem Erfolg, so räumt die DB InfraGO AG den Zugtrassen den Vorrang ein, welche kon- fliktfrei in die freien Kapazitäten der geben-den Verkehrsarten konstruiert werden können und bei weiterhin nicht ausreichender Kapazität das höchste Regelentgelt erzielen. Ist eine Entschei- dung auf dieser Basis nicht möglich, so erfolgt ein Höchstpreisverfahren gemäß § 52 Abs. 8 ERegG. (3) Sofern Trassenanmeldungen für die zweite Netzfahrplaner- stellungsphase bzw. Anträge auf Änderung von Trassenver- trägen der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung einge- hen, erfolgt deren Zuweisung in Rahmen der zweiten Netz- fahrplanerstellungsphase innerhalb der Restkapazität über alle Dienstleistungsarten nach folgenden Kriterien: Sind für eine Trassenanmeldung noch Kapazitä- ten des Dienstleistungsartmixes frei, so wird ihr diese Kapazität entsprechend zugewiesen. Alle Anmeldungen, die nicht den in den Kriterien für die Umleitung sowie die vorläufige Zuwei- sung der verbleibenden Kapazität für die einzel- nen Arten von Schienenverkehrsdiensten auf baubedingt eingleisigen Streckenabschnitten enthaltenen Bedingungen genügen, erhalten ein
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 66
Gültig ab 14.12.2025 alternatives Angebot. Dieses kann eine Einkür- zung der angemeldeten Trasse oder Nutzung ei- nes alternativen Laufweges beinhalten. Dabei kommen Konstruktionsspielräume abweichend von Ziffer [REDACTED] INB von +/- 60 Minuten im Schienenpersonenverkehr und +/- 120 Minuten im Schienengüterverkehr zur Anwendung. Dies erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 67
Gültig ab 14.12.2025
Für Anmeldungen, die den in den Kriterien für
die Umleitung sowie die vorläufige Zuweisung
der verbleibenden Kapazität für die einzelnen
Arten von Schienenverkehrsdiensten auf baube-
dingt eingleisigen Streckenabschnitten enthalte-
nen Bedingungen genügen, wendet Die DB In-
fraGO AG Konstruktionsspielräume abweichend
von Ziffer [REDACTED] INB von +/- 30 Minuten im
Schienenpersonenverkehr und +/- 90 Minuten
im Schienengüterverkehr an. Dies erfolgt ohne
Rücksprache mit dem Antragsteller.
Führt die Anwendung der Konstruktionsspiel-
räume nicht zu einem Erfolg, hält die DB InfraGO
AG Rücksprache mit den betroffenen ZB (verein-
fachte Koordinierung, vgl. Ril. 402.0203 Ab-
schnitt 6 (5)), sofern eine Lösung des Konflikts
ohne Trassenverzicht der im Konflikt befindli-
chen Trassen der ersten oder zweiten Phase der
Netzfahrplanerstellung möglich ist.
Soweit vertraglich gebundene Zugtrassen hier-
für geändert werden müssten, führt die DB In-
fraGO AG mit den Konfliktpartnern ein verein-
fachtes Koordinierungsverfahren durch, ZB, de-
nen eine Zugtrasse im Rahmen der ersten Netz-
fahrplanerstellungsphase zugewiesen wurde,
werden vor der Durchführung des Koordinie-
rungsverfahrens angefragt, ob die Bereitschaft
für eine Koordinierung besteht. Für die Zustim-
mung zu einem möglichen Koordinierungsver-
fahren erhält der betroffene ZB neben der Ab-
frage zur Bereitschaft der Teilnahme am Koordi-
nierungsverfahren die folgenden Informationen
mitgeteilt:
lokale und zeitliche Eingrenzung des Konfliktes
in Benennung der in Konflikt befindlichen Be-
triebsstellen.
Wird die Zustimmung durch den betroffenen ZB
nicht innerhalb von einem Arbeitstag erteilt, gilt
die Zustimmung als abgelehnt.
Das Entscheidungsverfahren richtet sich nach
Ziffer 4.2.1.17.3 der INB.
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 68
Gültig ab 14.12.2025 Trassen, die auf Abschnitten mit mehreren DL- Mixen angemeldet werden, in einem dieser DL- Mixe im Laufweg keine Zuweisung erfahren und eine räumliche Teilzuweisung begehren, erhal- ten eine Teilzuweisung bis zur letzten geeigne- ten Betriebsstelle vor dem ersten DL-Mix und ab der ersten geeigneten Betriebsstelle hinter dem letzten DL-Mix, der in räumlicher Nähe liegt. Ist eine Zuweisung nicht möglich, so stehen diese Kapazitäten dem Gelegenheitsverkehr zur Verfügung. Bei den am Entscheidungsverfahren beteiligten Zugangsbe- rechtigten fragt die DB InfraGO AG ab, ob diese im Falle des Unterliegens im Entscheidungsverfahren eine Teilzuwei- sung im Hinblick auf den zeitlich (Verkehrstage und Zeit- räume) und/oder räumlich nicht streitbefangenen Teil ihrer Trassenanmeldung begehren. Trassen, die auf Abschnitten mit mehreren DL-Mixen angemeldet werden und in einem dieser DL-Mixe im Laufweg keine Zuweisung erfahren und eine räumliche Teilzuweisung begehren, erhalten eine Teil- zuweisung bis zur letzten geeigneten Betriebsstelle vor dem ersten DL-Mix und ab der ersten geeigneten Betriebsstelle hinter dem letzten DL-Mix, der in räumlicher Nähe liegt. Die Zugangsberechtigten werden die Abfrage innerhalb von einem Arbeitstag beantworten. Erfolgt keine fristgerechte Antwort, gilt dies als Verzicht auf eine Teilzuweisung. Ist zur Umsetzung einer Teilzuweisung die Anmeldung einer Teilt- rasse – gegebenenfalls mit einer neuen Zugnummer – not- wendig, teilt die DB In-fraGO AG dies dem Zugangsberech- tigten – bei beabsichtigter räumlicher Teilzuweisung unter Angabe des Abgangs- und / oder Zielbahnhofs – mit, der Zugangsberechtigte wird die Anmeldung dann entspre- chend den Vorgaben der DB InfraGO AG innerhalb von zwei Arbeitstagen durchführen. Legt der Zugangsberechtigte die Anmeldung nicht entsprechend den Anforderungen inner- halb der zwei Arbeitstage an, gilt dies als Verzicht auf die Abgabe eines Teilangebotes für diesen Trassenteil.
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 69
Gültig ab 14.12.2025
19 Kapazitätsreserve für den Gelegenheits- verkehr bei baubedingt eingeschränkter Schienenwegkapazität ab Netzfahrplan- Periode 2027 (1) Bei der Berücksichtigung von Baumaßnahmen für die Vor- haltung von GelV-Kapazitäten wird gemäß nachfolgender Tabelle unterschieden:
GelV-
Kapa-
Re-
serve
auf …
Netzfahrplan
mit Dienst-
leistungsar-
tenmix
Netzfahrplan
ohne Dienst-
leistungsar-
tenmix
Kapazitätskon-
fliktmanagement
(kontinuierlich)
… un-
mit-
telbar
be-
troffe-
ner
Stre-
cke …
… wird zeit-
anteilig und
richtungsbe-
zogen pro-
portional zur
Restkapazi-
tät in den
Dienstleis-
tungsarten-
mix eingear-
beitet.
… wird pro-
portional zur
Restkapazi-
tät berück-
sichtigt. Ent-
fallende
GelV-Kapa-
Reserve-
Fahrlagen
werden nicht
umgeleitet.
… wird proporti-
onal zur Restka-
pazität berück-
sichtigt (in glei-
chem Umfang
wie übrige Züge).
GelV-Kapa-Re-
serve-Fahrlagen
werden nicht
ausgeregelt.
… mit-
telbar
be-
troffe-
ner
Stre-
cke …
… wird wei-
terhin be-
rücksichtigt.
… wird weiterhin
berücksichtigt.
(2) Für den Netzfahrplan mit Dienstleistungsartenmix gilt:
- Die GelV-Kapa-Reserve wird zeitanteilig und richtungsbezogen proportional zur Restkapazität angepasst und in den Dienstleistungsartenmix eingearbeitet. Bezugsgröße ist die Anzahl und die
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 70
Gültig ab 14.12.2025 jeweilige zeitliche Lage der auf der betroffenen Strecke für den baufreien Zustand vorzuhaltenden GelV-Trassen für die Netzfahrplanperiode n-1 im jeweiligen Zeitinter-vall Nacht bzw. Tag. Da Dienstleistungsartenmixe in der Regel richtungsunabhängig gebildet werden, müssen hier auch die GelV-Trassen beider Fahrtrichtungen einbezogen werden. Für den durch die Bau- kapazitätseinschränkung betroffenen Zeitraum wird durch das zeitanteilige Verhältnis der Anteil für die zu reservierenden GelV-Trassen gebildet. Auf Basis des ermittelten Verhältnisses wird die verbleibende Kapazität zunächst rein mathematisch proportional mit summenerhaltender Rundung zugeschieden. Zu- sätzlich ist der Richtungsbezug der GelV-Trassen ausreichend bei der Rundung zu berücksichtigen. Damit ergeben sich die Anzahl Kapazitäten, die bei der Netzfahrplanbearbeitung für den kurzfristigen Gelegenheitsverkehr verfügbar bleiben müssen. 2. Für die dem kurzfristigen Gelegenheitsverkehr zur Verfügung stehenden Kapazitäten wird keine weitere Unterteilung nach Dienstleistungsarten vorgenom- men. 3. Die im Dienstleistungsartenmix für den kurzfristigen Gelegenheitsverkehr vorgesehenen Kapazitäten werden in der vorläufigen Zuweisung der verbleiben- den Kapazität gesondert ausgewiesen und im Verfahren der zweiten Konsultationsphase gemäß Abschnitt 7, insbesondere auch Abschnitt 7 Absatz (9) konsultiert. 4. Entfallende GelV-Kapa-Reserve-Fahrlagen werden nicht umgeleitet. 5. Während der Erstellungsphase des Netzfahrplans wird die konkrete Fahrlage der vorzuhaltenden Kapazität wie folgt berücksichtigt: Liegt eine Fahrlage auf der betroffenen Strecke außerhalb des Zeitin-tervalls, für das ein Dienstleistungsartenmix gebildet wird, bleibt diese vorzuhaltende Kapazität ohne Ein-schränkung erhalten und wird im zughörigen Tages– oder Nachtzeitraum auf die nach Dienstleistungsar-tenmix vorgesehene GelV-Kapazitäten angerechnet. Liegt eine Fahrlage auf der betroffenen Strecke innerhalb
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Baubedingte Einschränkungen abstimmen und kommunizie-
ren
402.0305
Seite 71
Gültig ab 14.12.2025
des Zeitintervalls, für das ein Dienstleistungsartenmix
gebildet wird, und ist die nach Verkehrsartenmix
vorgesehene GelV-Kapazitäten noch nicht erreicht,
wird diese entsprechend berücksichtigt, bis die nach
Dienstleistungsartenmix nach kaufmännischer
Rundung zu berücksichtigende Menge erreicht ist.
(3) Für den Netzfahrplan ohne Dienstleistungsartenmix gilt auf
unmittelbar betroffenen Strecken:
Bei einer Kapazitätsreduzierung auf unmittelbar betroffe-
nen Strecken werden die GelV-Reserven proportional zu der
in der Baustelle verbleibenden Kapazität berücksichtigt, es
erfolgt jedoch keine Umleitung der zu reservieren-den
GelV-Kapazitäten. Für die auf der Strecke verbleiben-den zu
reservierenden GelV-Kapazitätsreserven gelten die Regeln
der proportionalen zeitlichen Berücksichtigung zwischen
der Überlappung der Sperrzeiten der BKE und den Tages-
zeitintervallen mit den zugehörigen GelV-Reservierungen
im baufreien Zustand analog zur Berechnung mit Dienstleis-
tungsartenmix (siehe Absatz (2) Ziffer 1).
(4) Für den Netzfahrplan ohne Dienstleistungsartenmix gilt auf
mittelbar betroffenen Strecken:
Auf mittelbar betroffenen Strecken (Umleitungsstrecken)
werden die vorzuhaltenden GelV Reserven weiterhin be-
rücksichtigt.
(5) Für das Kapazitätskonfliktmanagement (kontinuierlich) gilt:
Die für den Gelegenheitsverkehr (GelV) im Netzfahrplan zu
reservierenden Trassen werden im gleichen Umfang in den
bildlichen Übersichten berücksichtigt wie übrige Züge.
Bei der Trassenkonstruktion baubedingter Umleiter werden
auf mittelbar betroffenen Strecken liegende GelV-Reserven
berücksichtigt - es sei denn, dass sie zum Zeitpunkt der
Trassenkonstruktion bereits freigegeben wurden.