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regelwerk allgemein allgemein
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Richtlinie Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen PZB-Fahrzeugeinrichtung bedienen; PZB-Betriebsprogramm-Variante PZB 90 AVG 483.0101Z01 Seite 1

Fachautor: I.IAI 45 | Steffen Schöneich | steffen.schoeneich@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich und Zweck des Zusatzes ................ 2 2 Abweichungen bei 1000-Hz-Überwachung und Startprogramm .................................................................. 3 3 Abweichungen bei Überlagerung bei gleichzeitig aktiven Überwachungsfunktionen ................................... 10 4 Abweichungen bei Vorbereitung der PZB- Fahrzeugeinrichtung ....................................................... 30 5 Abweichungen beim Bedienen während der Fahrt ......... 33

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Gültig ab: 14.12.2025 1 Anwendungsbereich und Zweck des Zusatzes (1) Dieser Zusatz gilt nur in Verbindung mit und in Ergänzung zu Richtlinie 483.0101 für das Bedienen der PZB- Fahrzeugeinrichtung eines zweisystemfähigen Leichten Nahverkehrstriebwagens (LNT), der signalgeführt und unter Überwachung der PZB im Betriebsprogramm PZB 90 AVG verkehrt. (2) Die nachfolgenden Abschnitte enthalten nur die sich aus der Verwendung der PZB-Betriebsprogramm-Variante PZB 90 AVG ergebenden Abweichungen von bzw. die erforderlichen Ergänzungen zu den Vorgaben der Richtlinie 483.0101. Alle hierbei nicht betroffenen Inhalte der Richtlinie 483.0101 sowie der Anhänge 483.0101A02 und 483.0101A03 gelten unverändert auch für das Bedienen einer im Betriebsprogramm PZB 90 AVG betriebenen PZB- Fahrzeugeinrichtung eines zweisystemfähigen LNT, der signalgeführt und unter Überwachung der PZB verkehrt. (3) Zweisystemfähige LNT werden in Nahverkehrsnetzen mit teilweise sehr kurzen Abständen zwischen den planmäßigen Halten eingesetzt, in denen sie sowohl auf Strecken mit Betriebsführung nach Straßenbahn- Bau- und -Betriebsordnung (BOStrab) als auch auf Strecken mit Betriebsführung nach Eisenbahn-Bau- und - Betriebsordnung (EBO) verkehren („Karlsruher Modell“). Durch die sehr kurzen Abstände zwischen den planmäßigen Halten kommt es häufig vor, dass ein planmäßiger Halt nur kurz hinter einem Vorsignal mit GM 1000 Hz liegt. Das Betriebsprogramm PZB 90 kann dort inakzeptable Fahrzeitverlängerungen verursachen, wo infolge eines planmäßigen Haltes kurz nach einer 1000-Hz- Beeinflussung am Vorsignal die restriktive 1000-Hz- Überwachung wirksam geworden ist. Wenn hiernach die Signalisierung die Fahrt mit einer höheren Geschwindigkeit erlaubte, zwänge die restriktive 1000-Hz-Überwachung dennoch so lange zur Fahrt mit weniger als 45 km/h, bis mehr als 700 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung am Vorsignal zurückgelegt worden sind und somit die technische Möglichkeit zur Befreiung besteht (vgl. Abschnitt 7 der Richtlinie 483.0101). Um die beschriebenen Fahrzeitverlängerungen zu vermeiden, wurde die PZB-Betriebsprogramm-Variante PZB 90 AVG speziell für den Einsatz auf zweisystemfähigen LNT entwickelt. Das erste und deshalb auch namensgebende Eisenbahnverkehrsunternehmen, Anwendungs- bereich Regelungs- gegenstand PZB 90 AVG

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Gültig ab: 14.12.2025 bei dem diese PZB-Betriebsprogramm-Variante zum Einsatz gebracht wurde, war die Albtal-Verkehrs- Gesellschaft (AVG). (4) Bei einer im Betriebsprogramm PZB 90 AVG betriebenen PZB-Fahrzeugeinrichtung ist die PZB-Zugart O fest eingestellt. Die Einstellung einer anderen PZB-Zugart ist nicht möglich. 2 Abweichungen bei 1000-Hz-Überwachung und Startprogramm (1) Anstelle von Abschnitt 7 Absatz (1) der Richtlinie 483.0101 gilt: Die streckenseitige Beeinflussung durch einen GM 1000 Hz (1000-Hz-Beeinflussung) aktiviert in der PZB- Fahrzeugeinrichtung eine 1000-Hz-Überwachung. Eine 1000-Hz-Überwachung ist über eine Wegstrecke von 1250 m aktiv und von mindestens 700 m wirksam. Unmittelbar nach der Aktivierung prüft die 1000-Hz- Überwachung die Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers. Zudem ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit eine der PZB- Zugart O entsprechende Überwachungsgeschwindigkeit wirksam. Die Überwachungsgeschwindigkeit ist abhängig von der verstrichenen Zeit sowie der zurückgelegten Wegstrecke. In Bild 1 ist der zeit- und wegabhängige Ablauf einer 1000-Hz-Überwachung dargestellt. PZB-Zugart O fest eingestellt 1000-Hz- Beeinflussung 1000-Hz- Überwachung

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Gültig ab: 14.12.2025 Bild 1 Ablauf 1000-Hz-Überwachung und restriktive 1000-Hz-Überwachung

(2) Anstelle von Abschnitt 7 Absatz (6) der Richtlinie 483.0101 gilt: Die PZB-Fahrzeugeinrichtung schaltet eine wirksame 1000-Hz-Überwachung zu einer restriktiven 1000-Hz- Überwachung um, wenn das Fahrzeug mindestens 15 s lang die Umschaltgeschwindigkeit (v um) von 10 km/h (Bild 1) unterschritten bzw. angehalten hat und vorher schneller als 10 km/h gefahren ist. (3) Anstelle von Abschnitt 7 Absatz (7) der Richtlinie 483.0101 gilt: Bei einer restriktiven 1000-Hz-Überwachung ist durch- gehend

  • die Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 von 45 km/h wirksam, wenn die Umschaltgeschwindigkeit im Bereich von mehr als 500 m ab dem Ort der 1000-Hz- Beeinflussung umgeschaltet worden ist (Bild 1).

  • die Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 von 65 km/h wirksam, wenn die 1000-Hz-Überwachung im Bereich von 0 bis 500 m ab dem Ort der 1000-Hz- Beeinflussung umgeschaltet worden ist (Bild 1). Umschaltung zu restriktiver 1000-Hz- Überwachung Restriktive 1000-Hz- Überwachung

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Gültig ab: 14.12.2025 Die PZB-Fahrzeugeinrichtung zeigt die wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung

  • mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 im Bereich bis 700 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung gemäß Bildgruppe 7 und im Bereich 700 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung gemäß Bildgruppe 8 im Führerraum an. Bildgruppe 7 Wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung im Bereich bis 700 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

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Gültig ab: 14.12.2025 Bildgruppe 8 Wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung im Bereich 700 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

  • mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 im Bereich bis 800 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung gemäß Bildgruppe Z01-1 und im Bereich 800 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung gemäß Bildgruppe Z01-2 im Führerraum an.

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Gültig ab: 14.12.2025 Bildgruppe Z01-1 Wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungs-geschwindigkeit Vü3 im Bereich bis 800 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

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Gültig ab: 14.12.2025 Bildgruppe Z01-2 Wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungs-geschwindigkeit Vü3 im Bereich 800 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

(4) Anstelle von Abschnitt 7 Absatz (10) der Richtlinie 483.0101 gilt: Für den Triebfahrzeugführer besteht technisch die Möglichkeit, sich mittels Betätigung der Freitaste

  • aus dem Startprogramm zu befreien (vgl. Abschnitt 7 Absatz (8) Bild 6 der Richtlinie 483.0101).
  • im Bereich 700 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz- Beeinflussung aus der 1000-Hz-Überwachung zu befreien (vgl. Bild 1).
  • im Bereich 700 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz- Beeinflussung aus der restriktiven 1000-Hz- Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 zu befreien (Bild 1).
  • im Bereich 800 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz- Beeinflussung aus der restriktiven 1000-Hz- Technische Möglichkeit zur Befreiung

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Gültig ab: 14.12.2025 Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 zu befreien (Bild 1). Hinweis: Wann der Triebfahrzeugführer sich befreien muss, ist in Abschnitt 13 Absatz (8) der Richtlinie 483.0101 und Abschnitt 5 Absatz (2) vorgegeben. Nach der Befreiung ist die jeweilige Überwachungsfunktion unwirksam. Sie bleibt aber so lange aktiv, bis die Wegstrecke von 550 m ab der Aktivierung des Startprogramms bzw. von 1250 m ab der 1000-Hz- Beeinflussung zurückgelegt worden ist. Nach erfolgter Befreiung wechseln die Führerraum- anzeigen in den Zustand gemäß Bildgruppe 11. Bildgruppe 11 1000-Hz-Überwachung, restriktive 1000-Hz- Überwachung oder Startprogramm unwirksam nach Befreiung mittels Betätigung der Freitaste Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung ohne LZB

Akustische Meldung: keine

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Gültig ab: 14.12.2025 3 Abweichungen bei Überlagerung bei gleichzeitig aktiven Überwachungsfunktionen (1) Anstelle von Abschnitt 10 Absatz (4) der Richtlinie 483.0101 gilt: Wenn eine restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 im Bereich bis 700 m ab dem Ort der ursächlichen 1000-Hz-Beeinflussung aktiv und wirksam ist und währenddessen eine 1000-Hz- Beeinflussung erfolgt, kommt es zu einer Überlagerung nach folgendem Ablauf:

  1. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung aktiviert eine 1000-Hz- Überwachung für eine am Ort der 1000-Hz- Beeinflussung beginnende Wegstrecke von 1250 m. Die 1000-Hz-Überwachung ist zunächst unwirksam.
  2. Der Triebfahrzeugführer hat 4 s lang Zeit, seine Wachsamkeit mittels Betätigung der Wachsamkeits- taste zu bestätigen (vgl. Abschnitt 7 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101). a) Bei zeitgerechter Betätigung der Wachsamkeits- taste unterbricht die PZB-Fahrzeugeinrichtung zur Bestätigung für 0,5 s die Führerraumanzeige des gelben Leuchtmelders „1000 Hz“. Hiernach wechseln die Führerraumanzeigen in den Zustand gemäß Bildgruppe 20.

1000-Hz- Beeinflussung während restriktiver 1000-Hz- Überwachung mit Vü2 im Bereich bis 700 m nach 1000-Hz- Beeinflussung

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Gültig ab: 14.12.2025 Bildgruppe 20 Wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung während gleichzeitig im Hintergrund aktiver 1000-Hz- Überwachung nach zeitgerechter Betätigung der Wachsamkeitstaste im Bereich bis 700 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

b) Hat der Triebfahrzeugführer die Wachsamkeits- taste nicht zeitgerecht betätigt, leitet die PZB- Fahrzeugeinrichtung eine PZB-Zwangsbremsung bis zum Stillstand des Fahrzeugs ein (vgl. Abschnitt 7 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101) und schaltet die 1000-Hz-Überwachung anschließend zu einer restriktiven 1000-Hz- Überwachung mit Überwachungsgeschwindig- keit Vü3 um (vgl. Abschnitt 2 Absätze (2) und (3)). 3. Im Fall von a) Nummer 2 Buchstabe a) wird die restriktive 1000- Hz-Überwachung mit Über- wachungsgeschwindigkeit Vü2 beendet, nachdem ab dem Ort der ursächlichen 1000-Hz-

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Gültig ab: 14.12.2025 Beeinflussung eine Wegstrecke von 1250 m zurückgelegt worden ist. Im selben Moment wird die 1000-Hz-Überwachung mit einer Überwachungsgeschwindigkeit von 85 km/h wirksam. b) Nummer 2 Buchstabe b) wird die restriktive 1000- Hz-Überwachung mit Über- wachungsgeschwindigkeit Vü2 im Moment der Umschaltung beendet und die restriktive 1000-Hz-Überwachung mit der Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 von 65 km/h wirksam. 4. Sich mittels Betätigung der Freitaste im Fall von a) Nummer 3 Buchstabe a) aus der wirksamen 1000-Hz-Überwachung zu befreien, ist für den Triebfahrzeugführer technisch erst möglich, nachdem ab dem Ort der ursächlichen 1000-Hz- Beeinflussung eine Wegstrecke von mehr als 700 m zurückgelegt worden ist. b) Nummer 3 Buchstabe b) aus der wirksamen restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Über- wachungsgeschwindigkeit Vü3 zu befreien, ist für den Triebfahrzeugführer technisch erst möglich, nachdem ab dem Ort der ursächlichen 1000-Hz- Beeinflussung eine Wegstrecke von mehr als 800 m zurückgelegt worden ist. (2) Wenn eine restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 im Bereich bis 800 m ab dem Ort der ursächlichen 1000-Hz-Beeinflussung aktiv und wirksam ist und währenddessen eine 1000-Hz- Beeinflussung erfolgt, kommt es zu einer Überlagerung nach folgendem Ablauf:

  1. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung aktiviert eine 1000-Hz- Überwachung für eine am Ort der 1000-Hz- Beeinflussung beginnende Wegstrecke von 1250 m. Die 1000-Hz-Überwachung ist zunächst unwirksam.
  2. Der Triebfahrzeugführer hat 4 s lang Zeit, seine Wachsamkeit mittels Betätigung der Wachsamkeits- taste zu bestätigen (vgl. Abschnitt 7 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101). a) Bei zeitgerechter Betätigung der Wachsamkeits- taste unterbricht die PZB-Fahrzeugeinrichtung zur Bestätigung für 0,5 s die Führerraumanzeige des gelben Leuchtmelders „1000 Hz“. Hiernach wechseln die Führerraumanzeigen in den Zustand gemäß Bildgruppe Z01-3. 1000-Hz- Beeinflussung während restriktiver 1000-Hz- Überwachung mit Vü3 im Bereich bis 800 m nach 1000-Hz- Beeinflussung

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Gültig ab: 14.12.2025 Bildgruppe Z01-3 Wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungs-geschwindigkeit Vü3 während gleichzeitig im Hintergrund aktiver 1000-Hz- Überwachung nach zeitgerechter Betätigung der Wachsamkeitstaste im Bereich bis 700 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

b) Hat der Triebfahrzeugführer die Wachsamkeits- taste nicht zeitgerecht betätigt, leitet die PZB- Fahrzeugeinrichtung eine PZB-Zwangsbremsung bis zum Stillstand des Fahrzeugs ein (vgl. Abschnitt 7 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101) und schaltet die 1000-Hz-Überwachung anschließend zu einer zweiten restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Über- wachungsgeschwindigkeit Vü3 um (vgl. Abschnitt 2 Absätze (2) und (3)). 3. Nachdem ab dem Ort der ursächlichen 1000-Hz- Beeinflussung eine Wegstrecke von 1250 m zurückgelegt worden ist, wird die restriktive 1000-Hz- Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3

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Gültig ab: 14.12.2025 beendet. Im selben Moment wird die 1000-Hz- Überwachung mit einer Überwachungs- geschwindigkeit von 85 km/h wirksam. Im Fall von Nummer 2 Buchstabe b) wird hingegen die zweite restriktive 1000-Hz-Überwachung mit der Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 von 65 km/h wirksam. 4. Sich mittels Betätigung der Freitaste aus der wirksamen 1000-Hz-Überwachung bzw. zweiten restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Über- wachungsgeschwindigkeit Vü3 zu befreien, ist für den Triebfahrzeugführer technisch erst möglich, nachdem ab dem Ort der für die 1000-Hz-Überwachung bzw. zweite restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 ursächlichen 1000-Hz-Beeinflussung eine Wegstrecke von mehr als 700 m bzw. 800 m zurückgelegt worden ist. (3) Anstelle von Abschnitt 10 Absatz (5) der Richtlinie 483.0101 gilt: Wenn eine restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Über- wachungsgeschwindigkeit Vü2 im Bereich 700 bis 1250 m ab dem Ort der ursächlichen 1000-Hz-Beeinflussung aktiv ist und währenddessen eine 1000-Hz-Beeinflussung erfolgt, kommt es zu einer Überlagerung nach folgendem Ablauf:

  1. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung aktiviert eine 1000-Hz- Überwachung für eine am Ort der 1000-Hz- Beeinflussung beginnende Wegstrecke von 1250 m. a) Wenn die restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 vorher noch wirksam war (der Triebfahrzeugführer hat sich nicht aus der restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 befreit), ist die 1000-Hz-Überwachung zunächst unwirksam. b) Wenn die restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 vorher schon unwirksam war (der Triebfahrzeugführer hat sich aus der restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 befreit), wird die 1000-Hz-Überwachung sofort mit einer Überwachungsgeschwindigkeit von 85 km/h wirksam.
  2. Der Triebfahrzeugführer hat 4 s lang Zeit, seine Wachsamkeit mittels Betätigung der 1000-Hz- Beeinflussung während restriktiver 1000-Hz- Überwachung mit Vü2 im Bereich 700 bis 1250 m nach 1000-Hz- Beeinflussung

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Gültig ab: 14.12.2025 Wachsamkeitstaste zu bestätigen (vgl. Abschnitt 7 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101). a) Im Fall von Nummer 1 Buchstabe a) wechseln die Führerraumanzeigen bei zeitgerechter Betätigung der Wachsamkeitstaste in den Zustand gemäß Bildgruppe 20. Bildgruppe 20 Wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung während gleichzeitig im Hintergrund aktiver 1000-Hz- Überwachung nach zeitgerechter Betätigung der Wachsamkeitstaste im Bereich bis 700 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

b) Im Fall von Nummer 1 Buchstabe b) wechseln die Führerraumanzeigen bei zeitgerechter Betätigung der Wachsamkeitstaste in den Zustand gemäß Bildgruppe 21.

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Gültig ab: 14.12.2025 Bildgruppe 21 Wirksame 1000-Hz-Überwachung nach zeitgerechter Betätigung der Wachsamkeitstaste im Bereich bis 700 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung während gleichzeitig im Hintergrund aktiver restriktiver 1000-Hz- Überwachung im Bereich 700 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

c) Hat der Triebfahrzeugführer die Wachsamkeits- taste nicht zeitgerecht betätigt, leitet die PZB- Fahrzeugeinrichtung eine PZB-Zwangsbremsung bis zum Stillstand des Fahrzeugs ein (vgl. Abschnitt 7 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101) und schaltet die 1000-Hz-Überwachung anschließend zu einer restriktiven 1000-Hz- Überwachung mit Überwachungsgeschwindig- keit Vü3 um (vgl. Abschnitt 2 Absätze (2) und (3)). 3. Im Fall von a) Nummer 2 Buchstabe a) wird die restriktive 1000- Hz-Beeinflussung mit Über- wachungsgeschwindigkeit Vü2 beendet,

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Gültig ab: 14.12.2025 nachdem ab dem Ort der ursächlichen 1000-Hz- Beeinflussung eine Wegstrecke von 1250 m zurückgelegt worden ist. Erst in diesem Moment wird die 1000-Hz-Überwachung mit einer Überwachungsgeschwindigkeit von 85 km/h wirksam. b) Nummer 2 Buchstabe b) wird die restriktive 1000- Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 beendet, nachdem ab dem Ort der ursächlichen 1000-Hz- Beeinflussung eine Wegstrecke von 1250 m zurückgelegt worden ist. c) Nummer 2 Buchstabe c) wird die restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Über- wachungsgeschwindigkeit Vü2 im Moment der Umschaltung beendet. 4. Sich mittels Betätigung der Freitaste aus der wirksamen 1000-Hz-Überwachung bzw. zweiten restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Über- wachungsgeschwindigkeit Vü3 zu befreien, ist für den Triebfahrzeugführer technisch erst möglich, nachdem ab dem Ort der für die 1000-Hz-Überwachung bzw. zweite restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 ursächlichen 1000-Hz-Beeinflussung eine Wegstrecke von mehr als 700 m bzw. 800 m zurückgelegt worden ist. (4) Wenn eine restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Über- wachungsgeschwindigkeit Vü3 im Bereich 800 bis 1250 m ab dem Ort der ursächlichen 1000-Hz-Beeinflussung aktiv ist und währenddessen eine 1000-Hz-Beeinflussung erfolgt, kommt es zu einer Überlagerung nach folgendem Ablauf:

  1. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung aktiviert eine 1000-Hz- Überwachung für eine am Ort der 1000-Hz- Beeinflussung beginnende Wegstrecke von 1250 m. a) Wenn die restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 vorher noch wirksam war (der Triebfahrzeugführer hat sich nicht aus der restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 befreit), ist die 1000-Hz-Überwachung zunächst unwirksam. b) Wenn die restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 vorher schon unwirksam war (der Triebfahrzeugführer hat sich aus der restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit 1000-Hz- Beeinflussung während restriktiver 1000-Hz- Überwachung mit Vü3 im Bereich 800 bis 1250 m nach 1000-Hz- Beeinflussung

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Gültig ab: 14.12.2025 Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 befreit), wird die 1000-Hz-Überwachung sofort mit einer Überwachungsgeschwindigkeit von 85 km/h wirksam. 2. Der Triebfahrzeugführer hat 4 s lang Zeit, seine Wachsamkeit mittels Betätigung der Wachsamkeitstaste zu bestätigen (vgl. Abschnitt 7 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101). a) Im Fall von Nummer 1 Buchstabe a) wechseln die Führerraumanzeigen bei zeitgerechter Betätigung der Wachsamkeitstaste in den Zustand gemäß Bildgruppe Z01-3. Bildgruppe Z01-3 Wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungs-geschwindigkeit Vü3 während gleichzeitig im Hintergrund aktiver 1000-Hz- Überwachung nach zeitgerechter Betätigung der Wachsamkeitstaste im Bereich bis 700 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen PZB-Fahrzeugeinrichtung bedienen; PZB-Betriebsprogramm-Variante PZB 90 AVG 483.0101Z01 Seite 19

Gültig ab: 14.12.2025 b) Im Fall von Nummer 1 Buchstabe b) wechseln die Führerraumanzeigen bei zeitgerechter Betätigung der Wachsamkeitstaste in den Zustand gemäß Bildgruppe Z01-4. Bildgruppe Z01-4 Wirksame 1000-Hz-Überwachung nach zeitgerechter Betätigung der Wachsamkeitstaste im Bereich bis 700 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung während gleichzeitig im Hintergrund aktiver restriktiver 1000-Hz- Überwachung mit Überwachungs-geschwindigkeit Vü3 im Bereich 800 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz- Beeinflussung Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

c) Hat der Triebfahrzeugführer die Wachsamkeits- taste nicht zeitgerecht betätigt, leitet die PZB- Fahrzeugeinrichtung eine PZB-Zwangsbremsung bis zum Stillstand des Fahrzeugs ein (vgl. Abschnitt 7 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101) und schaltet die 1000-Hz-Überwachung anschließend zu einer zweiten restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Über-

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Gültig ab: 14.12.2025 wachungsgeschwindigkeit Vü3 um (vgl. Abschnitt 2 Absätze (2) und (3)). 3. Im Fall von a) Nummer 2 Buchstabe a) wird die restriktive 1000- Hz-Beeinflussung mit Überwachungsge- schwindigkeit Vü3 beendet, nachdem ab dem Ort der ursächlichen 1000-Hz-Beeinflussung eine Wegstrecke von 1250 m zurückgelegt worden ist. Erst in diesem Moment wird die 1000-Hz- Überwachung mit einer Überwachungsgeschwindigkeit von 85 km/h wirksam. b) Nummer 2 Buchstabe b) oder c) wird die [erste] restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 beendet, nachdem ab dem Ort der ursächlichen 1000-Hz- Beeinflussung eine Wegstrecke von 1250 m zurückgelegt worden ist. 4. Sich mittels Betätigung der Freitaste aus der wirksamen 1000-Hz-Überwachung bzw. zweiten restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Über- wachungsgeschwindigkeit Vü3 zu befreien, ist für den Triebfahrzeugführer technisch erst möglich, nachdem ab dem Ort der für die 1000-Hz-Überwachung bzw. zweite restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 ursächlichen 1000-Hz-Beeinflussung eine Wegstrecke von mehr als 700 m bzw. 800 m zurückgelegt worden ist. (5) Im folgenden Fall wird eine aktive und wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsge- schwindigkeit Vü2 beendet und durch eine aktive und wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 ersetzt: a) Gleichzeitig mit der aktiven und wirksamen restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Über- wachunggeschwindigkeit Vü2 ist eine 1000-Hz- Überwachung aktiv, aber nicht wirksam. b) Seit der für die aktive, aber nicht wirksame 1000-Hz- Überwachung ursächlichen 1000-Hz-Beeinflussung wurde eine Wegstrecke von höchstens 500 m zurückgelegt. c) Das Fahrzeug unterschreitet mindestens 15 s lang die Umschaltgeschwindigkeit (v um) von 10 km/h bzw. hält an und ist vorher schneller als 10 km/h gefahren. Ersatz einer restriktiven 1000-Hz- Überwachung mit Vü2

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Gültig ab: 14.12.2025 (6) In den folgenden Fällen wird eine aktive und wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsge- schwindigkeit Vü3 beendet und durch eine andere Überwachungsfunktion ersetzt:

  1. Ersatz durch eine aktive und wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsge- schwindigkeit Vü2: a) Gleichzeitig mit der aktiven und wirksamen restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Über- wachungsgeschwindigkeit Vü3 ist eine 1000-Hz-Überwachung aktiv, aber nicht wirksam. b) Seit der für die aktive, aber nicht wirksame 1000-Hz-Überwachung ursächlichen 1000-Hz- Beeinflussung wurde eine Wegstrecke von mehr als 500 m zurückgelegt. c) Das Fahrzeug unterschreitet mindestens 15 s lang die Umschaltgeschwindigkeit (v um) von 10 km/h bzw. hält an und ist vorher schneller als 10 km/h gefahren.
  2. Ersatz durch das aktive und wirksame Startprogramm: Die PZB-Fahrzeugeinrichtung wird erst inaktiv und später für dieselbe Fahrtrichtung wieder aktiv geschaltet. (7) Anstelle von Abschnitt 10 Absatz (9) der Richtlinie 483.0101 gilt: Wenn eine restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 im Bereich bis 700 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung aktiv und wirksam ist und währenddessen eine 500-Hz-Beeinflussung erfolgt, kommt es zu einer Überlagerung nach folgendem Ablauf:
  3. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung aktiviert eine kurze restriktive 500-Hz-Überwachung, welche sofort wirksam ist (Ablauf siehe Abschnitt 8 Absatz (3) der Richtlinie 483.0101). Die restriktive 1000-Hz- Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 wird im selben Moment unwirksam. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung zeigt die wirksame kurze restriktive 500-Hz-Überwachung gemäß Bildgruppe 26 im Führerraum an.

Ersatz einer restriktiven 1000-Hz- Überwachung mit Vü3 500-Hz- Beeinflussung während restriktiver 1000-Hz- Überwachung mit Vü2 im Bereich bis 700 m nach 1000-Hz- Beeinflussung

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Gültig ab: 14.12.2025 Bildgruppe 26 Wirksame kurze restriktive 500-Hz-Überwachung entweder nach unberechtigter Befreiung oder während gleichzeitig im Hintergrund aktiver restriktiver 1000-Hz- Überwachung bzw. aktivem Startprogramm Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

  1. Die von der kurzen restriktiven 500-Hz-Überwachung überlagerte restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 bleibt so lange aktiv, bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz- Beeinflussung zurückgelegt worden sind.
  2. Bei Beendigung der kurzen restriktiven 500-Hz- Überwachung wird die noch aktive restriktive 1000-Hz-Überwachung mit der Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 von 45 km/h wirksam.
  3. Die technische Möglichkeit, sich mittels Betätigung der Freitaste aus der wirksamen restriktiven 1000-Hz- Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 zu befreien, besteht für den Triebfahrzeugführer erst, nachdem ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung eine

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Gültig ab: 14.12.2025 Wegstrecke von mehr als 700 m zurückgelegt worden ist. (8) Wenn eine restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 im Bereich bis 800 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung aktiv und wirksam ist und währenddessen eine 500-Hz-Beeinflussung erfolgt, kommt es zu einer Überlagerung nach folgendem Ablauf:

  1. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung aktiviert eine 500-Hz- Überwachung, welche sofort wirksam ist (Ablauf siehe Abschnitt 8 Absatz (1) der Richtlinie 483.0101). Die restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungs- geschwindigkeit Vü3 wird im selben Moment unwirksam. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung zeigt die wirksame 500-Hz-Überwachung gemäß Bildgruppe Z01-5 im Führerraum an. Bildgruppe Z01-5 Wirksame 500-Hz-Überwachung während gleichzeitig im Hintergrund aktiver restriktiver 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

500-Hz- Beeinflussung während restriktiver 1000-Hz- Überwachung mit Vü3 im Bereich bis 800 m nach 1000-Hz- Beeinflussung

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Gültig ab: 14.12.2025 2. Die von der kurzen restriktiven 500-Hz-Überwachung überlagerte restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 bleibt so lange aktiv, bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz- Beeinflussung zurückgelegt worden sind. 3. Bei Beendigung der 500-Hz-Überwachung wird die noch aktive restriktive 1000-Hz-Überwachung mit der Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 von 65 km/h wirksam. 4. Die technische Möglichkeit, sich mittels Betätigung der Freitaste aus der wirksamen restriktiven 1000-Hz- Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 zu befreien, besteht für den Triebfahrzeugführer erst, nachdem ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung eine Wegstrecke von mehr als 800 m zurückgelegt worden ist. (9) Anstelle von Abschnitt 10 Absatz (10) der Richtlinie 483.0101 gilt: Wenn eine restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 im Bereich 700 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung aktiv ist und währenddessen eine 500-Hz-Beeinflussung erfolgt, kommt es zu einer Überlagerung nach folgendem Ablauf:

  1. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung aktiviert eine kurze restriktive 500-Hz-Überwachung, welche sofort wirksam ist (Ablauf siehe Abschnitt 8 Absatz (3) der Richtlinie 483.0101). a) Wenn die restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 vorher noch wirksam war (der Triebfahrzeugführer hat sich nicht aus der restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 befreit), wird diese im selben Moment unwirksam. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung zeigt die wirksame kurze restriktive 500-Hz-Überwachung gemäß Bildgruppe 26 im Führerraum an.

500-Hz- Beeinflussung während restriktiver 1000-Hz- Überwachung mit Vü2 im Bereich 700 bis 1250 m nach 1000-Hz- Beeinflussung

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Gültig ab: 14.12.2025 Bildgruppe 26 Wirksame kurze restriktive 500-Hz-Überwachung entweder nach unberechtigter Befreiung oder während gleichzeitig im Hintergrund aktiver restriktiver 1000-Hz- Überwachung bzw. aktivem Startprogramm Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

b) Wenn die restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 vorher schon unwirksam war (der Triebfahrzeugführer hat sich aus der restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 befreit), wertet die PZB-Fahrzeugeinrichtung dies als unberechtigte Befreiung und leitet sofort eine PZB-Zwangsbremsung bis zum Stillstand des Fahrzeugs ein. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung zeigt die PZB- Zwangsbremsung gemäß Bildgruppe 25 und die danach wirksame kurze restriktive 500-Hz- Überwachung gemäß Bildgruppe 26 im Führerraum an.

Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen PZB-Fahrzeugeinrichtung bedienen; PZB-Betriebsprogramm-Variante PZB 90 AVG 483.0101Z01 Seite 26

Gültig ab: 14.12.2025 Bildgruppe 25 PZB-Zwangsbremsung bei 500-Hz-Beeinflussung nach unberechtigter Befreiung aus einer 1000-Hz- Überwachung oder restriktiven 1000-Hz-Überwachung im Bereich 700 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung oder aus dem Startprogramm Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: Hupe Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: Hupe oder Sprachausgabe

  1. Die von der kurzen restriktiven 500-Hz-Überwachung überlagerte restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 bleibt so lange aktiv, bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz- Beeinflussung zurückgelegt worden sind.
  2. Ist die Wegstrecke gemäß Nummer 2 noch nicht zurückgelegt worden, wird bei Beendigung der kurzen restriktiven 500-Hz-Überwachung die noch aktive restriktive 1000-Hz-Überwachung mit der Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 von 45 km/h wieder wirksam.
  3. Für den Triebfahrzeugführer besteht die technische Möglichkeit, sich mittels Betätigung der Freitaste aus der restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 zu befreien.

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Gültig ab: 14.12.2025 (10) Wenn eine restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 im Bereich 800 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung aktiv ist und währenddessen eine 500-Hz-Beeinflussung erfolgt, kommt es zu einer Überlagerung nach folgendem Ablauf:

  1. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung aktiviert eine 500-Hz- Überwachung, welche sofort wirksam ist (Ablauf siehe Abschnitt 8 Absatz (1) der Richtlinie 483.0101). a) Wenn die restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 vorher noch wirksam war (der Triebfahrzeugführer hat sich nicht aus der restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 befreit), wird diese im selben Moment unwirksam. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung zeigt die wirksame 500-Hz-Überwachung gemäß Bildgruppe Z01-5 im Führerraum an. Bildgruppe Z01-5 Wirksame 500-Hz-Überwachung während gleichzeitig im Hintergrund aktiver restriktiver 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine 500-Hz- Beeinflussung während restriktiver 1000-Hz- Überwachung mit Vü3 im Bereich 800 bis 1250 m nach 1000-Hz- Beeinflussung

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Gültig ab: 14.12.2025

b) Wenn die restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 vorher schon unwirksam war (der Triebfahrzeugführer hat sich aus der restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 befreit), wertet die PZB-Fahrzeugeinrichtung dies als unberechtigte Befreiung und leitet sofort eine PZB-Zwangsbremsung bis zum Stillstand des Fahrzeugs ein. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung zeigt die PZB- Zwangsbremsung gemäß Bildgruppe Z01-6 und die danach wirksame kurze restriktive 500-Hz- Überwachung gemäß Bildgruppe 26 im Führerraum an. Bildgruppe Z01-6 PZB-Zwangsbremsung bei 500-Hz-Beeinflussung nach unberechtigter Befreiung aus einer restriktiven 1000-Hz- Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 im Bereich 800 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz- Beeinflussung Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: Hupe Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: Hupe oder Sprachausgabe

Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen PZB-Fahrzeugeinrichtung bedienen; PZB-Betriebsprogramm-Variante PZB 90 AVG 483.0101Z01 Seite 29

Gültig ab: 14.12.2025 Bildgruppe 26 Wirksame kurze restriktive 500-Hz-Überwachung entweder nach unberechtigter Befreiung oder während gleichzeitig im Hintergrund aktiver restriktiver 1000-Hz- Überwachung bzw. aktivem Startprogramm Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

  1. Die von der 500-Hz-Überwachung bzw. kurzen restriktiven 500-Hz-Überwachung überlagerte restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungs- geschwindigkeit Vü3 bleibt so lange aktiv, bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung zurückgelegt worden sind.
  2. Ist die Wegstrecke gemäß Nummer 2 noch nicht zurückgelegt worden, wird bei Beendigung der 500-Hz-Überwachung bzw. kurzen restriktiven 500-Hz-Überwachung die noch aktive restriktive 1000-Hz-Überwachung mit der Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 von 65 km/h wieder wirksam.
  3. Für den Triebfahrzeugführer besteht die technische Möglichkeit, sich mittels Betätigung der Freitaste aus

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Gültig ab: 14.12.2025 der restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 zu befreien. 4 Abweichungen bei Vorbereitung der PZB-Fahrzeugeinrichtung (1) Anstelle von Abschnitt 12 Absatz (1) der Richtlinie 483.0101 gilt: Der Triebfahrzeugführer muss im führenden Führerraum vor der ersten Zugfahrt

  • unter Überwachung der PZB nach Übernahme des Fahrzeugs und
  • unter Überwachung der PZB nach einem Führerraum- bzw. Fahrtrichtungswechsel, im Stillstand des Zuges die Betriebsbereitschaft der PZB- Fahrzeugeinrichtung gemäß Absatz (2) prüfen. (2) Anstelle von Abschnitt 12 Absatz (4) der Richtlinie 483.0101 gilt: Die PZB-Fahrzeugeinrichtung des führenden Fahrzeugs ist betriebsbereit, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  • Die PZB-Fahrzeugeinrichtung ist aktiv geschaltet.
  • Die fest eingestellte PZB-Zugart O entspricht den gültigen Zugdaten. Bei einem Personalwechsel darf der übernehmende Triebfahrzeugführer davon ausgehen, dass die PZB- Zugart O den gültigen Zugdaten entspricht, wenn er
  • vom übergebenden Triebfahrzeugführer keine gegenteilige Information erhalten hat und
  • er feststellen konnte, dass die PZB- Fahrzeugeinrichtung aktiv geschaltet ist. Ist die PZB-Fahrzeugeinrichtung nicht aktiv geschaltet, muss der Triebfahrzeugführer die PZB-Fahrzeug- einrichtung aktiv schalten. Entspricht die fest eingestellte PZB-Zugart O nicht den gültigen Zugdaten, ist die PZB-Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten und die betriebsleitende Stelle sowie die auftraggebende Stelle sind zu verständigen. Die Weiterfahrt darf mit höchstens 50 km/h erfolgen. Zugfahrten Betriebs- bereitschaft prüfen

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Gültig ab: 14.12.2025 (3) Anstelle von Abschnitt 12 Absatz (6) der Richtline 483.0101 gilt: Wenn die PZB-Fahrzeugeinrichtung aktiv geschaltet ist, müssen einem der folgenden Zustände entsprechende Führerraumanzeigen zu sehen sein:

  • Wenn keine durch streckenseitige Beeinflussung aktivierte Überwachungsfunktion wirksam ist, zeigt die PZB-Fahrzeugeinrichtung die fest eingestellte PZB- Zugart O gemäß Bildgruppe Z01-7 im Führerraum an. Bildgruppe Z01-7 PZB-Fahrzeugeinrichtung aktiv geschaltet Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

  • Wenn eine durch streckenseitige Beeinflussung aktivierte Überwachungsfunktion wirksam ist, zeigt die PZB-Fahrzeugeinrichtung diese im Führerraum an (vgl. Abschnitte 7 bis 10 der Richtlinie 483.0101 bzw. Abschnitte 2 und 3).

Führerraum- anzeigen bei aktiv geschalteter PZB-Fahrzeug- einrichtung

Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen PZB-Fahrzeugeinrichtung bedienen; PZB-Betriebsprogramm-Variante PZB 90 AVG 483.0101Z01 Seite 32

Gültig ab: 14.12.2025 (4) Anstelle von Abschnitt 12 Absatz (7) der Richtline 483.0101 gilt: Wenn keine der in Absatz (3) beschriebenen Führerraum- anzeigen zu sehen sind, muss der Triebfahrzeugführer das Zutreffen der folgenden Bedingungen überprüfen:

  • PZB-Fahrzeugeinrichtung eingeschaltet
  • PZB nicht mit PZB-Störschalter abgeschaltet
  • manuelle Bremsüberbrückung unwirksam
  • Bremssystem des Fahrzeugs funktionsbereit und Bremseingriff nicht wirksam
  • bei Fahrzeugen, bei denen der Bremseingriff primär über die Hauptluftleitung erfolgt, muss zudem folgende Bedingung erfüllt sein: Hauptluftleitungs-Druck größer als 3,0 bar Sind eine oder mehrere der oben aufgeführten Bedingungen nicht gegeben, muss der Triebfahrzeugführer diese herstellen. Ist ihm dies wegen einer technischen Unregelmäßigkeit bzw. Störung nicht möglich, muss er nach Abschnitt 15 der Richtlinie 483.0101 verfahren. (5) Abschnitt 12 Absätze (9) bis (11) der Richtlinie 483.0101 gelten nicht. Anstelle von Abschnitt 12 Absatz (13) der Richtlinie 483.0101 gilt: Die gültigen Einstellwerte BRA und BRH muss der Triebfahrzeugführer auf Grundlage
  • der betrieblichen Angaben über die Bremsstellung und die vorhandenen Bremshundertstel (Brh) des Zuges in Verbindung mit
  • der je nach Bauform und Ausführungsvariante der PZB-Fahrzeugeinrichtung für das führende Fahrzeug zutreffenden PZB-Einstelltabelle (siehe Anhang 483.0101A04), wenn das Eisenbahn- verkehrsunternehmen nichts anderes vorgegeben hat, bestimmen. Abschnitt 12 Absätze (14) bis (19) der Richtlinie 483.0101 gelten nicht. (6) Anstelle von Abschnitt 12 Absatz (20) der Richtlinie 483.0101 gilt: Ändern sich die gültigen Zugdaten während einer Zugfahrt, muss der Triebfahrzeugführer prüfen, ob die fest Unregelmäßig- keiten beim Aktivschalten Einstellwerte BRA und BRH Änderung der Zugdaten während einer Zugfahrt

Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen PZB-Fahrzeugeinrichtung bedienen; PZB-Betriebsprogramm-Variante PZB 90 AVG 483.0101Z01 Seite 33

Gültig ab: 14.12.2025 eingestellte PZB-Zugart O noch den gültigen Zugdaten entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist die PZB-Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten und die betriebsleitende Stelle sowie die auftraggebende Stelle sind zu verständigen. Die Weiterfahrt darf mit höchstens 50 km/h erfolgen. Abschnitt 12 Absatz (21) der Richtlinie 483.0101 gilt nicht. 5 Abweichungen beim Bedienen während der Fahrt (1) Anstelle von Abschnitt 13 Absatz (3) der Richtlinie 483.0101 gilt: Die PZB-Fahrzeugeinrichtung zeigt stets die aktuell wirksame Überwachungsfunktion (vgl. Abschnitte 7 bis 11 der Richtlinie 483.0101 bzw. Abschnitte 2 und 3) an. Im Fall von Überlagerung mehrerer Überwachungs- funktionen (vgl. Abschnitt 10 der Richtlinie 483.0101 bzw. Abschnitt 3) zeigt die PZB-Fahrzeugeinrichtung nur die restriktivste Überwachungsfunktion bzw. die Überwachungsfunktion mit der niedrigsten Überwachungsgeschwindigkeit an. Zusätzlich werden hierbei bestimmte PZB-Bedientasten-Betätigungen angezeigt bzw. von einer akustischen Meldung begleitet. (2) Anstelle von Abschnitt 13 Absatz (14) der Richtlinie 483.0101 gilt: Bei einer wirksamen 1000-Hz-Überwachung bzw. restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsge- schwindigkeit Vü2 besteht für den Triebfahrzeugführer nach mehr als 700 m ab dem Ort der 1000-Hz- Beeinflussung über eine weitere Wegstrecke von 550 m technisch die Möglichkeit, sich mittels Betätigung der Freitaste aus der 1000-Hz-Überwachung bzw. restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsge- schwindigkeit Vü2 zu befreien (vgl. Abschnitt 2 Absatz (4)). Die PZB-Fahrzeugeinrichtung zeigt die technische Möglichkeit zur Befreiung aus einer wirksamen 1000-Hz- Überwachung gemäß Bildgruppe 6 bzw. restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindig- keit Vü2 gemäß Bildgruppe 8 im Führerraum an.

Führerraum- anzeigen Pflicht zur Befreiung aus der 1000-Hz- Überwachung bzw. restriktiven 1000-Hz- Überwachung

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Gültig ab: 14.12.2025 Bildgruppe 6 Wirksame 1000-Hz-Überwachung im Bereich 700 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung ohne LZB

Akustische Meldung: keine

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Gültig ab: 14.12.2025 Bildgruppe 8 Wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung im Bereich 700 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung ohne LZB

Akustische Meldung: keine

Bei einer wirksamen restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 besteht für den Triebfahrzeugführer nach mehr als 800 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung über eine weitere Wegstrecke von 450 m technisch die Möglichkeit, sich mittels Betätigung der Freitaste aus der restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsge- schwindigkeit Vü3 zu befreien (vgl. Abschnitt 2 Absatz (4)). Der Triebfahrzeugführer muss sich aus der 1000-Hz- Überwachung bzw. der restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 befreien, wenn er zweifelsfrei eine die Fahrt mit mehr als 30 km/h erlaubende Signalisierung wahrgenommen hat und keine 500-Hz- Beeinflussung innerhalb der folgenden 550 m (im Bereich 700 bis 1250 m ab dem Ort der letzten 1000-Hz- Beeinflussung) zu erwarten ist. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung zeigt die technische Möglichkeit zur Befreiung aus einer restriktiven 1000-Hz-

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Gültig ab: 14.12.2025 Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü3 gemäß Bildgruppe Z01-2 im Führerraum an. Bildgruppe Z01-2 Wirksame restriktive 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungs-geschwindigkeit Vü3 im Bereich 800 bis 1250 m ab dem Ort der 1000-Hz-Beeinflussung Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Leuchtmelder-Block

Akustische Meldung: keine Displaybasierte Führerraumanzeigen der PZB-Fahrzeugeinrichtung

Akustische Meldung: keine

Der Triebfahrzeugführer muss sich aus der restriktiven 1000-Hz-Überwachung mit Überwachungsge- schwindigkeit Vü3 befreien, wenn er zweifelsfrei eine die Fahrt mit mehr als 30 km/h erlaubende Signalisierung wahrgenommen hat und keine 500-Hz-Beeinflussung innerhalb der folgenden 450 m (im Bereich 800 bis 1250 m ab dem Ort der letzten 1000-Hz-Beeinflussung) zu erwarten ist. (3) Anstelle von Abschnitt 13 Absatz (19) der Richtlinie 483.0101 gilt: Die PZB-Fahrzeugeinrichtung leitet eine bis zum Stillstand des Fahrzeugs wirkende PZB-Zwangsbremsung ein, wenn der Triebfahrzeugführer PZB-Zwangs- bremsung bis zum Stillstand

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Gültig ab: 14.12.2025

  • ohne betätigte Befehlstaste an einem wirksam geschalteten GM 2000 Hz vorbeigefahren ist,
  • die Wachsamkeitstaste nach einer 1000-Hz- Beeinflussung nicht zeitgerecht betätigt hat,
  • sich unberechtigterweise vor einer 500-Hz- Beeinflussung mit der Freitaste aus einer 1000-Hz- Überwachung, einer restriktiven 1000-Hz- Überwachung mit Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 oder Vü3 oder dem Startprogramm befreit hat,
  • die Prüfgeschwindigkeit einer Geschwindigkeits- Überwachungseinrichtung mit GM 2000 Hz überschritten hat,
  • die Überwachungsgeschwindigkeit
  • während des wirksamen Startprogramms,
  • während einer wirksamen 1000-Hz- Überwachung bzw. restriktiven 1000-Hz- Überwachung mit Überwachungsgeschwindig- keit Vü2 oder Vü3,
  • während einer wirksamen 500-Hz- Überwachung bzw. restriktiven 500-Hz- Überwachung oder
  • bei betätigter Befehlstaste nach einer 2000-Hz- Beeinflussung überschritten hat oder
  • die PZB-Fahrzeugeinrichtung während der Fahrt mit dem PZB-Störschalter abgeschaltet hat. Während einer bis zum Stillstand des Fahrzeugs wirkenden PZB-Zwangsbremsung ertönt je nach Bauform und Ausführungsvariante der PZB-Fahrzeugeinrichtung entweder ein Dauerton der Hupe oder eine Sprachausgabe. 