Squashed 'bahn/wissensdatenbank/' content from commit 07a8196e

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2026-06-30 21:19:25 +02:00
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> Kontext: inb 2026 hauptdokument > „ _4.3.5 Fahrlagenberatung_
Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Richtlinie 402.0203 Abschnitt 3 Absatz 2 wie folgt:
_Mit der Fahrlagenberatung bietet DB Netz AG bis 8 Monate vor der Trassenanmeldung zum Netzfahrplan jedem ZB die Möglichkeit, sich individuell und vertraulich zu konkreten Trassenwünschen beraten zu lassen. Für die Trassenwünsche, die vertaktete oder ins Netz eingebundene Verkehrskonzepte (Vgl. Ziffer 4.2.1.10 der SNB) sind und die auf ihrem Laufweg mindestens einen Überlasteten Schienenweg (Vgl. Ziffer 4.3 der SNB) tangieren, besteht die Möglichkeit, ein Testat zu erhalten._
_Das Testat beinhaltet eine Vorprüfung des angemeldeten Konzepts des ZB auf Widerspruchsfreiheit zu allen zum Anmeldezeitpunkt bekannten Verkehrskonzepten Dritter und bestätigt damit eine grundsätzliche Fahrbarkeit zum Zeitpunkt x. Ein Rechtsan-spruch auf eine Trassenzuweisung im Netzfahrplan besteht nicht._
_Das Vorliegen des Testats und die Anmeldung dem Testat gemäß sind Voraussetzungen für die Anwendung der engeren Konstruktionsspielräume im Rahmen der Trassenkonstruktion (vgl. Abschnitt 5 (7))._
Soweit ein Urteil bis 30.09. eines Jahres rechtskräftig wird, gilt die Ziffer für die Erstellungsphase des im nächsten Kalenderjahr beginnenden Netzfahrplans.
- Richtlinie 402.0305 Abschnitt 3 Absatz 8 (nunmehr Richtlinie 402.0305 Abschnitt 7 neu Absatz 7)
Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 12.11.2019 BK10-19-0212_Z - die beabsichtigte Neufassung der SNB in der Richtlinie 402.0305 Absatz 3 Abschnitt 8, abgelehnt.
Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Richtlinie 402.0305 Absatz 3 Abschnitt 8 wie folgt: