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2026-06-30 21:19:25 +02:00
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> Kontext: inb 2026 hauptdokument > 7.3.1.6.3.1.2 Entscheidungsverfahren
Bundesnetzagentur in der genannten Frist zuzuleiten. Die Bundesnetzagentur informiert die DB InfraGO AG über die Ergebnisse. Die DB InfraGO AG wird den betroffenen ZB mit der Aufforderung zur Höchstgebotsabgabe mitteilen, in welcher Form die Abgabe des Höchstgebots zu erfolgen hat. Die Bundesnetzagentur wird parallel mit den ZB über die Einleitung des Höchstpreisverfahrens informiert. Es wird dem Angebot Vorrang gewährt, das den höchsten Umsatz in der Netzfahrplanperiode erzielt.
Für den Fall, dass ein nach Abschluss des Höchstpreisverfahrens angebotener ENV-SE vom ZB nicht angenommen wird, gilt Folgendes:
- Nimmt der ZB, der das höchste Nutzungsentgelt angeboten hat (ZB1), das Angebot zum Abschluss eines ENV-SE nicht an, erfolgt die Zuweisung an denjenigen der verbliebenen bietenden ZB, der das nächsthöhere Nutzungsentgelt angeboten hat (ZB2). Der ZB1 hat die Differenz zwischen dem von ihm im Höchstpreisverfahren angebotenen Entgelt und dem von ZB2 angebotenen Entgelt an die DB InfraGO AG zu zahlen.
- Nimmt der ZB2 das Angebot zum Abschluss eines ENVSE ebenfalls nicht an, erfolgt die Zuweisung an denjenigen der verbleibenden bietenden ZB, der das nächsthöhere Nutzungsentgelt angeboten hat (ZB3). Der ZB2 hat die Differenz zwischen dem von ihm im Höchstpreisverfahren angebotenen Entgelt und dem von ZB3 angebotenen Entgelt an die DB InfraGO AG zu zahlen.
- Gleiches gilt für jeden weiteren ZB, der im Höchstpreisverfahren ein Entgelt angeboten hat, entsprechend. Verbleibt nur noch ein bietender ZB, so erfolgt die Zuweisung an diesen ZB auf Basis der Entgeltberechnung nach Ziffer 7.3.1.4.1 ff. Der ZB, der das nächsthöhere Gebot abgegeben hat, aber den ENV-SE nicht angenommen hat, hat die Differenz zwischen dem von ihm angebotenen Entgelt und dem nach Ziffer 7.3.1.4.1 ff berechneten Entgelt an die DB InfraGO AG zu zahlen.