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This commit is contained in:
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> Kontext: inb 2026 hauptdokument > 7.3.2.1.4.1 Bemessung der Stationsentgelte für Verkehrsleistungen i.S.d. § 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG
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## **7.3.2.1.4.1 Bemessung der Stationsentgelte für Verkehrsleistungen i.S.d. § 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG**
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Die Stationsentgelte für Verkehrsleistungen i.S.d. § 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG richten sich nach Preisklassen. Die Preisklasse der jeweiligen Station entspricht der Kategorie, der die Station im Jahr 2017 zugeordnet war. Sofern es sich um Stationen handelt, die nach 2017 neu in Betrieb genommen worden sind, ergibt sich die Preisklasse aus der Kategorie der Station, der sie nach den nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziffer zugeordnet werden.
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Stationsentgelte für die Nutzung der Stationen durch SPNV-Dienste und sonstige Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (§ 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG) werden wie folgt berechnet:
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Die Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe, die im Kalenderjahr 2021 für die jeweilige Station ab dem 01.01.2021 gültig waren, werden jeweils jährlich gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG und § 37 Abs. 3 ERegG angepasst. Aus der Anpassung ergibt sich das für die Nutzung des jeweiligen Personenbahnhofs zu entrichtende Stationsentgelt, das ab dem 01.01.2022 gültig ist und in den Folgejahren jeweils jährlich gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG und gemäß § 37 Abs. 3 ERegG angepasst wird. Die Anpassung gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG für die Jahre 2022 bis
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INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
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2024 liegt bei 1,8 % p.a. Für das Jahr 2025 hat die DB InfraGO AG eine Steigerung der Entgelte gemäß§ 37 Abs. 2, S. 2 ERegG in Höhe von 3 % beantragt, welche von der Bundesnetzagentur in Höhe von 1,8 % p.a. genehmigt wurde. Die DB InfraGO AG verfolgt mit Rechtsmitteln vor dem Verwaltungsgericht Köln das Ziel, eine Genehmigung in Höhe von 3 % zu erlangen. Sollten die Rechtsmittel Erfolg haben, ändert sich insoweit die Steigerungsrate der Entgelte entsprechend ab 2025.
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Die Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe werden für das Jahr 2026 gemäß § 32 Abs. 1 ERegG in der Weise angepasst, dass sie auf Grundlage des im Kalenderjahr 2021 für den jeweiligen Personenbahnhof gültigen Entgelts zzgl. einer Dynamisierung von jährlich 1,8 % für die Jahre 2022 bis 2025 und einer 23,5 %igen Dynamisierung für das Jahr 2026 gebildet werden. Aus der Anpassung ergibt sich das für die Nutzung des jeweiligen Personenbahnhofs zu entrichtende Stationsentgelt, das ab 01.01.2026 gültig ist.
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_Sollten die vorstehenden Entgelte von der Bundesnetzagentur ab dem 01.01.2026 nicht genehmigt werden, gelten die folgenden Entgelte:_
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Die Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe, die im Kalenderjahr 2021 für die jeweilige Station ab dem 01.01.2021 gültig waren, werden jeweils jährlich gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG und § 37 Abs. 3 ERegG angepasst. Aus der Anpassung ergibt sich das für die Nutzung des jeweiligen Personenbahnhofs zu entrichtende Stationsentgelt, das ab dem 01.01.2022 gültig ist und in den Folgejahren jeweils jährlich gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG und gemäß § 37 Abs. 3 ERegG angepasst wird. Die Anpassung gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG für die Jahre 2022 bis 2025 liegt bei 1,8 % p.a.. Für das Jahr 2025 hat die DB InfraGO AG eine Steigerung der Entgelte gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG in Höhe von 3 % beantragt, welche von der Bundesnetzagentur in Höhe von 1,8 % p.a. genehmigt wurde. Die DB InfraGO AG verfolgt mit Rechtsmitteln vor dem Verwaltungsgericht Köln das Ziel, eine Genehmigung in Höhe von 3 % zu erlangen. Sollten die Rechtsmittel Erfolg haben, ändert sich insoweit die Steigerungsrate der Entgelte entsprechend ab 2025. Ab dem Jahr 2026 und ab den Folgejahren liegt die Steigerungsrate bei 3% p.a. zzgl. Veränderungen gemäß § 37 Abs. 3 ERegG.
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Die Stationsentgelte des jeweiligen Personenbahnhofs im jeweiligen Aufgabenträgergebiet werden in Abhängigkeit von ihrer Höhe in Preisklassen zusammengefasst. Die Zuordnung des jeweiligen Personenbahnhofs zu einer Preisklasse ergibt sich aus der Übersicht auf der Internetseite - www.dbinfrago.com/stationspreise. Das jeweilige Stationsentgelt ergibt sich aus der www.dbin frago.com/stationspreise. Die Stationsentgelte gelten jeweils für ein Kalenderjahr.
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Das jeweilige Stationsentgelt weicht gemäß § 37 Abs. 3 und Abs. 3 a ERegG von dem oben stehenden Betrag ab, soweit eine abweichende Vereinbarung zur Höhe der Entgelte zwischen DB InfraGO AG und einer Gebietskörperschaft oder einem Aufgabenträger des SPNV im Sinne des § 1 Abs. 30 ERegG getroffen ist.
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Die Preisklasse für das Stationsentgelt für die Nutzung von Personenbahnhöfen, die von DB InfraGO AG neu in Betrieb genommen werden, richtet sich nach der jeweiligen Kategorie und dem jeweiligen Aufgabenträgergebiet, in welche der neu in Betrieb genommene Personenbahnhof jeweils eingeordnet wird. Das so ermittelte Stationsentgelt wird entsprechend der obigen Systematik jährlich angepasst.
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Zur Einordnung des neu in Betrieb genommenen Personenbahnhofs wird eine Kategorisierungssystematik zugrunde gelegt, die in Anlage 7.3.2.1.4.1 zu diesen INB beschrieben ist.
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Nach dem Kategoriepreismodell sind bundesweit sieben Kategorien definiert. Neu in Betrieb genommene Stationen der DB InfraGO AG werden einer der sieben Kategorien im jeweiligen Aufgabenträgergebiet zugeordnet.
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INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
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Reference in New Issue
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