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This commit is contained in:
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domain: "regelwerk"
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Rahmenrichtlinie 124.0600 Dampfgetriebene Schienenfahr-
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zeuge
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Brandschutz Seite 1 von 5
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Fachautor: Andreas Pechan | TBS 2 | Tel.: (069) 265 54296 Version 2.0 | Gültig ab: 12.12.2021
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Inhaltsverzeichnis
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Allgemeines ................................ ................................ ...... 1
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Schutzziele, Verantwortlichkeiten ................................ ...... 1
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Betriebliche Einschränkungen ................................ ........... 2
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Notwendige Maßnahmen für Dampfzugfahrten mit
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rostgefeuerten Dampflokomotiven ................................ .... 3
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Verhalten bei Tunnelfahrten ................................ .............. 4
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Mitteilungs-/Meldepflichten ................................ ................ 5
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Allgemeines
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(1) Dieses Modul gilt für Schienenfahrzeuge, bei denen unmittelbar
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im Fahrzeugaufbau durch offenes Feuer Dampf erzeugt wird;
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nachfolgend nur Dampflokomotive genannt.
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(2) Hinsichtlich des Brandrisikos wird unterschieden in:
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- Dampflokomotiven mit Rostfeuerung,
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- Dampflokomotiven mit Öl- oder Gasfeuerung,
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- Dampflokomotiven mit Kohlenstaubfeuerung.
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(3) Beim Betrieb von Dampflokomotiven sind geeignete Maßnahmen
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zu treffen, um unerwünschte Brände zu vermeiden und um die
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Ausbreitung von Bränden zu minimieren.
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(4) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer (EIU) hat hinsichtlich des
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Brandschutzes Fahrten mit Dampflokomotiven im Rahmen der
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nachfolgend genannten Regelungen zu gewähren.
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Schutzziele, Verantwortlichkeiten
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(1) Die Dampflokomotive muss technisch so ausgestat tet sein, dass
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das Risiko einer Brandentstehung durch unkontrollierten Verlust
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der Heizmedien, z.B. durch glühende Kohleteilchen, durch Heizöl-
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und Gasverluste sowie Kohlenstaubverlust, weitgehend minimiert
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werden kann.
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Anwendungs-
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bereich
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Einteilung
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Zweck
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Zustimmung
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von Fahrten
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Technische
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Ausrüstung
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Der betreibende Eisenbahnverkehrsu nternehmer (EVU) ist für
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den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Dampflokomo-
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tive verantwortlich.
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(2) Das Triebfahrzeugpersonal (Triebfahrzeugführer und Heizer)
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muss ausreichende Qualifikation und Praxiserfahrung besitzen,
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um Brände durch unangemessenes Bedienen der Dampflokomo-
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tive zu vermeiden.
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(3) Das Zugpersonal muss für den Fall eines Fahrzeugbrandes hin-
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sichtlich des Verhaltens und seiner Aufgaben im Brandschutz aus-
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reichende Kenntnisse besitzen.
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Der EVU ist für den Einsatz geeigneten Zugpersonals verantwort-
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lich.
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(4) Der EIU hat vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um das von der
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Infrastruktur ausgehende Brandrisiko gering zu halten.
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Dampfzugfahrten dürfen nur durchgeführt werden, wenn aufgrund
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des Einsatzes der Dampflokomotive
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a) die Gefahr einer Entzündung der Vegetation am Fahrweg und
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im angrenzenden Bereich gering ist,
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b) an technischen oder baulichen Anlagen keine erhöhten Risi-
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ken für Personen bestehen, und
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c) im Schadensfall betriebliche Auswirkungen in akzepta blen
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Grenzen gehalten werden können.
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Um diese Schutzziele zu erreichen sind die nachfolgend beschrie-
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benen Regelungen zu beachten.
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Betriebliche Einschränkungen
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für Dampflokomotiven
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(1) Zugfahrten durch und in unterirdische Personenverkehrsanlagen
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sind ausgeschlossen.
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(2) Aus brandschutztechnischen Gründen ist ein Befahren des Hbf
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Berlin mit dampflokbespannten Zügen nicht möglich. Wegen die-
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ser Sperrung müssen dampflokbespannte Züge in den Bahnhöfen
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Berlin Zoo bzw. Berlin Friedrichstraße enden bzw. wenden.
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Triebfahrzeug-
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personal
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Zugpersonal
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Eisenbahn-
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infrastruktur
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Unterirdische
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Personenver-
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kehrsanlagen
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Bestimmte ober-
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irdische Perso-
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nenverkehrsan-
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lagen (Berlin)
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zusätzlich für Dampflokomotiven mit Rostfeuerung
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(3) Dampfzugfahrten mit rostgefeuerten Dampflokomotiven dürfen
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nur auf solchen Streckenabschnitten durchgeführt werden, bei de-
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nen die zum Brandschutz erforderlichen Schutzabstände zu Anla-
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gen mit brennbaren Gasen und Flüssigkeiten eingehalten werden.
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(4) Dampfzugfahrten mit rostgefeuerten Dampflokomotiven dürfen
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grundsätzlich nicht in Zeiten durchgeführt werden, in denen der
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internationale Waldbrandgefahrenindex (Warnstufe) des Deut-
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schen Wetterdienstes (DWD) mit 5 für die vorgesehenen Stre-
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ckenbereiche angegeben wird.
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In den Monaten März bis Oktober werden nach der Waldbrandge-
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fahrenprognose des DWD Warnstufen in einer 4 -Tage-Voraus-
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schau veröffentlicht und täglich aktualisiert. Nähere Informationen
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und die aktuellen Warnstufen können der folgen den Internet-
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adresse entnommen werden: www.dwd.de.
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Notwendige Maßnahmen für Dampfzugfahrten
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mit rostgefeuerten Dampflokomotiven
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(1) Zur Brandverhütung ist die sach - und situationsgerechte Bedie-
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nung einer rostgefeuerte n Dampflokomotive von großer Bedeu-
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tung. Wesentliche Verhaltensweisen des Triebfahrzeugpersonals
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sind im Merkblatt „Hinweise zur Bedienung rostgefeuerter Dampf-
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lokomotiven" (Vordruck 124.0600V01) zusammengestellt.
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(2) Um auf Strecken mit Linienzugbeeinflussung (LZB) Schäden an
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den LZB-Kabeln zu verhindern, sind bei Dampfzugfahrten mit rost-
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gefeuerten Dampflokomotiven folgende Bedingungen zu erfüllen:
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- die Aschkastennässeinrichtung ist während der Fahrt häufi-
|
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ger zu betätigen, so dass die anfallende Asche und Schlacke
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stets gelöscht ist,
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- die Bodenklappen des Aschkastens sind stets geschlossen
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zu halten,
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- Ausschlacken auf der freien Strecke ist unzulässig,
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- die Benutzung von Schürgeräten zur Feuerbehandlung hat
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zu unterbleiben,
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- die in Fahrtrichtung hintere sowie die seitlichen Luftklappen
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des Aschkastens sind verschlossen zu halten,
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- unnötige Halte sind auszuschließen.
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Anlagen mit
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brennbaren
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Flüssigkeiten
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und Gasen
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Vegetation;
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Brandgefahr
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Bedienen
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rostgefeuerter
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Dampf-
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lokomotiven
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Linienzug-
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beeinflussung
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(3) Um Gefährdungen abzuwenden, kann es erforderlich sein, für be-
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stimmte Streckenabschnitte Betriebseinschränkungen auszu-
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sprechen bzw. konkrete Brandschutzmaßnahmen vorzusehen,
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um solche Betriebseinschränkungen zu vermeiden. Solche Stre-
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ckenabschnitte können z.B. sein:
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- nach unten hin offene Brücken über schiffbare Wasserstra-
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ßen und Straßen,
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- Brücken mit Fahrbahnabdeckungen aus Holz.
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Um Schäden vorzubeugen, sind für solche Streckenabschnitte fol-
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gende Bedingungen zu erfüllen:
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- diese Stellen sind mit einem gut durchgebrannten Feuer zu
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befahren,
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- das Feuern und die Benutzung von Schürgeräten zur Feuer-
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behandlung ist nicht zulässig,
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- alle Luftklappen des Aschkastens sind möglichst geschlos-
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sen zu halten (die in Fahrtrichtung hintere stets),
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- die Aschkastennässeinrichtung ist bereits vor dem Strecken-
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abschnitt zu betätigen,
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- ein Ausschlacken auf der freien Strecke ist nicht zulässig,
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- die Rauchkammernässeinrichtung ist rechtzeitig in Tätigkeit
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zu setzen,
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||||
- die Fahrtechnik ist so einzurichten, dass durch richtiges Ein-
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regulieren des Schieberkastendruckes und der Steuerung
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kein unnötiger Löscheauswurf erfolgt,
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- unnötige Halte sind auszuschließen.
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Verhalten bei Tunnelfahrten
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(1) Ein Halt in einem Tunnel ist grundsätzlich zu vermeiden, sofern
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dieser Halt nicht aus Gründen der Gefahrenabwehr notwendig o-
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der aus Gründen der Betriebssicherheit, z.B. durch Signal, gefor-
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dert wird.
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Die Fahrtechnik durch den Tf ist so einzurichten, dass Schieber-
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kastendruck und Steuerung so einreguliert sind, dass unnötig ho-
|
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her Abgas- und Löschauswurf vermieden wird.
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Ein Abblasen der Kesselsicherheitsventile ist zu vermeiden.
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Lassen es die Streckenverhältnisse zu, sind Tunnel möglichst mit
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Schwungfahrt zu durchfahren.
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Streckenab-
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schnitte mit
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Betriebsein-
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schränkungen
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Grundsatz
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(2) Kommt eine Dampflokomotive ausnahmsweise in einem Tunnel
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zum Halten, sind vom Tf Maßnahm en zu ergreifen, die einen
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Rauch- und Dampfeintrag in den Tunnel so gering wie möglich
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halten.
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(3) Vor Befahren eines Tunnels ist die Feuerungstechnik so einzu-
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richten, dass ein ausreichender Kesseldruck vorhanden und bei
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rostgefeuerten Dampflokomotiven das Feuer gut durchgebrannt
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ist. Unmittelbar vor der Einfahrt in einen Tunnel und im Tunnel
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selbst ist Feuern und Feuerbehandlung zu vermeiden.
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Mitteilungs-/Meldepflichten
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(1) Der EIU hat dem EVU in einer Fahrplananordnung mitzuteilen auf
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welchen Streckenabschnitten besondere Verhaltensweisen erfor-
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derlich sind. Zusätzliche Bestandteile der Fahrplananordnung
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sind z.B.:
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- LZB-Streckenabschnitte nach Abs. 4(2),
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- Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen nach
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Abs. 3(3),
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||||
- Streckenabschnitte mit Betriebseinschränkungen nach
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Abs. 4(3).
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(2) Der EIU teilt dem EVU spätestens bis 12.00 Uhr des Vortages mit,
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ob eine Fahrt mit rostgefeuerter Dampflokomotive wegen des Ri-
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sikos eines Vegetationsbrandes nicht möglich ist. Eine Ablehnung
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ist stets zu begründen.
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Unbeabsichtig-
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ter Halt
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Voraus-
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setzungen
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Fahrplan-
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anordnung
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Betriebsein-
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schränkungen
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wegen
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Trockenheit
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