Squashed 'bahn/wissensdatenbank/' content from commit 07a8196e
git-subtree-dir: bahn/wissensdatenbank git-subtree-split: 07a8196e5f9e55d027f90485beb95f4006387669
This commit is contained in:
@@ -0,0 +1,941 @@
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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scope: "allgemein"
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tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
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owners: []
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component_type: "pdf"
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source: "www.dbinfrago.com"
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url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174948/5ae972ca6524d818ee3f82f99ebe4704/RIl-423-11-INB-2026-data.pdf"
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last_updated: "2026-06-26"
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review_notes: ""
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content_hash: "f497f865efdee64c"
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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meta_fingerprint: "395b4acb40093e35"
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DB Netz AG
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Sitz Frankfurt am Main
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Registergericht
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Frankfurt am Main
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HRB 50 879
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USt-IdNr.: DE199861757
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Vorsitzender des
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Aufsichtsrates:
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Ronald Pofalla
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Vorstand:
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Frank Sennhenn,
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Vorsitzender
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Jens Bergmann
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Dr. Christian Gruß
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Dr. Volker Hentschel
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Ute Plambeck
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Dr. Christian Runzheimer
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im DB-Konzern finden Sie hier: www.deutschebahn.com/datenschutz
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17.12.2020
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Aktualisierung 1 zum Handbuch 42311 (Inhalt der Ril 423.1110)
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Aktualisierung 1 des Handbuchs 42311 „Notfallmanagement, Zusammenstellung für Zu-
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gangsberechtige und Kunden der DB Netz AG“ tritt zum 12.12.2021 in Kraft. Es wurde lediglich
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redaktionell in der Ril 423.1110 Abschnitt 2 Absatz 3 der Begriff „Schienennetz Benutzungsbe-
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dingungen (SNB)“ in „Nutzbedingungen Netz (NBN)“ geändert.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB Netz AG
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gez. i.V. Dirk Menne gez. i.A. Markus Stern
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DB Netz AG
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I.NBB 441
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Am Bahnhof 1
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36037 Fulda
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www.dbnetze.com/fahrweg
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Markus Stern
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Tel.: 0661 18-104
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Fax: 0661 18-425
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markus.stern@deutschebahn.com
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Zeichen: I.NBB 441
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Zugangsberechtige und
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Kunden der DB Netz AG
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Handbuch
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
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Zusammenstellung für Zugangsberechtigte und Kunden
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der DB Netz AG
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42311
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Seite I
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Fachautor: I.NBB 441; Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 12.12.2021
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Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an
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diesem Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu.
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Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen
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der Zustimmung der DB Netz AG.
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
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Zusammenstellung für Zugangsberechtigte und Kunden
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der DB Netz AG
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42311
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Seite II
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Gültig ab 12.12.2021
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Zielgruppen, für welche dieses Handbuch / diese Richtlinie erarbeitet wurde:
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Zugangsberechtigte und Kunden der DB Netz AG
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Impressum
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Fachautor: I.NBB 441
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Markus Stern
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Am Bahnhof 1
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36037 Fulda
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Tel. Intern (9521) 104 / Extern ((0)661) 18-104
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Werden in dieser Richtlinie sprachlich vereinfachende Bezeichnungen wie
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„Mitarbeiter“, „Notfallmanager“, usw. verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und
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Männer in gleicher Weise.
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
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Zusammenstellung für Zugangsberechtigte und Kunden
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der DB Netz AG
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42311
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Seite III
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Gültig ab 12.12.2021
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Inhaltsverzeichnis
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Regelwerksnummer Titel Gültig ab
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423.1100 Glossar 09.12.2018
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423.1101 Grundsätze 09.12.2018
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423.1110 Notfallhilfe vorbereiten 12.12.2021
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||||
423.1140 Notfallhilfe durchführen 09.12.2018
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||||
423.0310V02 Muster Aufgleismerkblatt 01.09.2014
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
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Zusammenstellung für Zugangsberechtigte und Kunden
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der DB Netz AG
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42311
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Seite IV
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Gültig ab 12.12.2021
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Nachweis der Aktualisierungen
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Lfd. Nr. Kurzer Inhalt / Bemerkungen Gültig ab Eingearbeitet
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Neuherausgabe 09.12.2018
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1 Aktualisierung (redaktionell) 12.12.2021
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
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Glossar 423.1100
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Seite 1
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||||
Fachautor: ; Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 09.12.2018
|
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||||
Assistent weitere am Ereig nisort tätige Mitarbeiter des
|
||||
Notfallmanagements der DB Netz AG, die nur im Auftrag
|
||||
des Notfallmanagers Aufgaben durchführen dürfen
|
||||
BOS Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufg a-
|
||||
ben (z.B. Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei, THW)
|
||||
Einsatzleiter DB AG ist der Notfallmanager
|
||||
Einsatzleiter (Fremdrettung) Grundlage für die Leitung
|
||||
von Einsätzen zur Fremdrettung sind die gesetzlichen R e-
|
||||
gelungen der Länder. Daraus ergibt sich, wer Einsatzleiter
|
||||
ist und welche Rechte und Pflichten diese haben. Deren
|
||||
Hauptaufgabe ist es, mit Hilfe der unterstellten Einsat z-
|
||||
kräfte, die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zu tref-
|
||||
fen. Dem Einsatzleiter können entsprechend dem j eweils
|
||||
geltenden Landesrecht Befugnisse gegenüber Dritten
|
||||
übertragen sein.
|
||||
Ereignis im Sinne des Notfallmanagement ist ein Unfall in
|
||||
der Definition der „Allgemeinverfügung zum Melden von
|
||||
gefährlichen Ereignisse n im Eisenbahnbetrieb“ (vom
|
||||
10.11.2009, gültig ab 01.01.2010).
|
||||
Ereignisort Unfallort/Ort eines gefährlichen Ereignisses;
|
||||
die Ausdehnung richtet s ich nach dem Ereignis und wird
|
||||
vom Notfallmanager definiert. Ein Ereignisort kann mehr e-
|
||||
re Ereignisstellen beinhalten.
|
||||
Ereignisstelle Teilbereich eines Ereignisortes
|
||||
Fremdrettung umfasst alle Maßnahmen von Behörden
|
||||
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die gem.
|
||||
gültigem Landes - oder Bundesgesetz mit Aufgaben des
|
||||
Brand- und Katastrophenschutzes betraut sind, um ein
|
||||
eingetretenes Er eignis in seinem Ausmaß zu begrenzen
|
||||
bzw. zu beseitigen.
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||||
Fremdrettungskräfte (BOS mit Fremdrettungsaufgaben)
|
||||
unter dem Begriff Fremdrettungskräfte im Sinn dieser
|
||||
Richtlinie werden alle Angehörigen von BOS zusammen-
|
||||
gefasst, die Maßnahmen der Fremdrettung ergreifen.
|
||||
Gefahrenabwehr Die Gefahrenabwehr handelt von der
|
||||
Vorbereitung und D urchführung von Maßnahmen zum
|
||||
Vermeiden von Gefahren, die durch Personen der Sachen
|
||||
ausgehen und zur Reduzierung einer Gefähr dung. Sie
|
||||
wird durch Behörden und Organisationen mit Sicherheits-
|
||||
aufgaben (BOS) wahrgenommen.
|
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||||
Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
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Glossar 423.1100
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Seite 2
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||||
Gültig ab 09.12.2018
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||||
Notdienst Fachberater des ZB bzw. des einbezogenen
|
||||
EVU zur Unterstützung des Notfallmanagers
|
||||
Notfallmappe enthält alle erforderlichen Unterlagen für
|
||||
die Durchführung des Notdienstes (z.B. Zuständigkeiten,
|
||||
Besonderheiten, örtliche Festlegungen).
|
||||
Notfallmanager Mitarbeiter des Infrastrukturbetreibers DB
|
||||
Netz AG der als Funktionsträger und Aufsichtsführender
|
||||
die erforderlichen operativen Aufgaben des Notfallman a-
|
||||
gements im Ereignisfall wahrnimmt.
|
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||||
Richtlinie
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||||
Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
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||||
Grundsätze 423.1101
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Seite 1
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||||
Fachautor: I.NPB 4(N); Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 09.12.2018
|
||||
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||||
1 Ziel
|
||||
(1) Das Notfallmanagement im Bereich der DB AG einschließ-
|
||||
lich der DB Netz AG umfasst die gesamthafte Organisat i-
|
||||
on der Gefahrenabwehr. In diesem Regelwerk werden die
|
||||
Maßnahmen bei gefährlichen Unregelmäßigkeiten, Unfäl-
|
||||
len und Katastrophen bei der DB
|
||||
AG/Konzernunternehmen sowie Störungen im operativen
|
||||
Eisenbahnbetrieb geregelt.
|
||||
(2) Mit den Richtlinien (Ril) 423.1xxx wird für den Zugangsbe-
|
||||
rechtigten (ZB) oder das einbez ogene Eisenbahnver-
|
||||
kehrsunternehmen (EVU) eine einheitliche Verfahrenswei-
|
||||
se und verbindliche Anforderungen hinsichtlich der
|
||||
Schnittstellen zum Notfallmanagement definiert. Dies be-
|
||||
trifft die Abwicklung der Meldungen und das Handeln am
|
||||
Ereignisort.
|
||||
2 Geltungsbereich
|
||||
Diese Richtlinie gilt für alle ZB oder das einbezogene
|
||||
EVU, die einen Infrastruktur nutzungsvertrag für die Nut-
|
||||
zung der Infrastruktur der DB Netz AG abgeschlossen ha-
|
||||
ben.
|
||||
3 Rechtliche Grundlagen
|
||||
Die rechtliche Verpflichtung des ZB oder des einbezoge-
|
||||
nen EVU zur Mitwirkung an den Maßnahmen des Brand-
|
||||
schutzes und der technischen Hilfeleistung ergibt sich u.a.
|
||||
aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG).
|
||||
Hinweis:
|
||||
Die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (Gesetze,
|
||||
Verwaltungsvorschriften, Verfügungen, Vereinbarungen,
|
||||
usw.) sind unabhängig von dieser Richtlinie durch den ZB
|
||||
oder das einbezogene EVU eigenverantwortlich zu beac h-
|
||||
ten bzw. umzusetzen.
|
||||
4 Aufgabenverantwortung, Aufgabenwah-
|
||||
rung
|
||||
(1) Die in dieser Richtlinie beschriebenen Aufgaben zum Not-
|
||||
fallmanagement sind vom jeweiligen ZB oder d em einbe-
|
||||
zogenen EVU eigenverantwortlich sicherzustellen.
|
||||
(2) Die Verantwortung für das Notfallmanagement liegt grund-
|
||||
sätzlich beim Infrastrukturbetreiber DB Netz AG.
|
||||
Notfallmanage-
|
||||
ment
|
||||
Ziel
|
||||
Anwendungsbe-
|
||||
reich
|
||||
AEG
|
||||
Zuweisung
|
||||
DB Netz AG
|
||||
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||||
Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
|
||||
Grundsätze 423.1101
|
||||
Seite 2
|
||||
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||||
Gültig ab 09.12.2018
|
||||
(3) Der ZB oder das einbezogene EVU hat sich gemäß Auf-
|
||||
gabenverteilung dieser Richtlinie 423 zu beteiligen.
|
||||
(4) Der Notfallmanager des Infrastrukturbetreiber DB Netz AG
|
||||
nimmt als Funktionsträger und Aufsichtsführender die er-
|
||||
forderlichen operativen Aufgaben des Notf allmanage-
|
||||
ments im Ereignisfall wahr.
|
||||
Die Leitung am Ereignisort hat der Notfallmanager des Inf-
|
||||
rastrukturbetreibers DB Netz AG.
|
||||
Dieser kann in seiner Aufgabenwahrnehmung durch eine
|
||||
Assistenzregelung unterstützt werden.
|
||||
(5) Der ZB oder das einbezogene EVU hat entsprechend sei-
|
||||
nes Verantwortungsbereiches im Ereignisfall auf Anforde-
|
||||
rung durch den Notfallmanager des Infrastrukturbetreiber
|
||||
DB Netz AG umgehend mindestens einen Fachberater zur
|
||||
Verfügung zu stellen. Dieser wird als Notdienst des ZB
|
||||
oder des einbezogenen EVU bezeichnet.
|
||||
(6) Der ZB oder das einbezogene EVU hat vor dem Zugang
|
||||
zur Infrastruktur der DB Netz AG Aufgleismerkblätter für
|
||||
das/die für diesen Verkehr vorgesehene Eisenbahnfah r-
|
||||
zeug/e nach dem Muster 423.0310V02 beim Ansprec h-
|
||||
partner des regionalen Vertriebs vorzulegen.
|
||||
Aufgleismerkblätter, die vor dem 09.12.2018 der DB Netz
|
||||
AG vorgelegt wurden, brauchen nicht auf das Muster
|
||||
423.0310V02 angepasst werden, außer wenn die Ang a-
|
||||
ben und die Regelungen zur Bereitstellung von ggf. erfor-
|
||||
derlichen Vorrichtungen zum Herstellen der Spannung s-
|
||||
freiheit gemäß DIN VDE 0105-100 nicht vorhanden oder
|
||||
unvollständig sind.
|
||||
Das Aufgleisen von Eisenbahnfahrzeugen wird, wenn
|
||||
nicht anders vereinbart, vom Infrastrukturbetreiber DB
|
||||
Netz AG mit der Notfalltechnik der DB Netz AG ausg e-
|
||||
führt.
|
||||
5 Einsatzmerkblätter für Eisenbahnfahrzeu-
|
||||
ge
|
||||
(1) Einsatzmerkblätter für Eisenbahnfahrzeuge enthalten
|
||||
fahrzeugseitige Angaben, die die Maßnahmen der nichtpo-
|
||||
lizeilichen Gefahrenabwehr unterstützen.
|
||||
Einsatzmerkblätter ersetzen nicht die fachliche fahrzeug-
|
||||
technische Beratung und Unterstützung des ZB oder des
|
||||
einbezogenen EVU.
|
||||
Beteiligung EVU
|
||||
Notfallmanager
|
||||
Fachberater ZB
|
||||
oder das einbe-
|
||||
zogene EVU
|
||||
Aufgleisen von
|
||||
Eisenbahnfahr-
|
||||
zeugen
|
||||
Begriff
|
||||
|
||||
Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
|
||||
Grundsätze 423.1101
|
||||
Seite 3
|
||||
|
||||
Gültig ab 09.12.2018
|
||||
(2) Für ein schnelles und effizientes Eindringen in Eisenbah n-
|
||||
fahrzeuge sind Einsatzmerkblätter gemäß Muster der
|
||||
Konzernstelle Notfallmanagement vorzuhalten. Das Mus-
|
||||
ter sowie die Hinweise zum Erstellen können unter der Ad-
|
||||
resse notfallmanagement@deutschebahn.com angefor-
|
||||
dert werden.
|
||||
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass Ei n-
|
||||
satzmerkblätter vor dem Netzzugang erstellt , bei m An-
|
||||
sprechpartner des regionalen Vertriebes vorgelegt und bei
|
||||
Bedarf aktualisiert werden.
|
||||
Die Einsatzmerkblätter sind für die Eisenbahnfahrzeuge zu
|
||||
erstellen, in denen sich Reisende oder Mitarbeiter zum
|
||||
Zwecke der Beförderung oder im Rahmen ihrer Tätigkei-
|
||||
ten aufhalten können.
|
||||
Der ZB oder das einbezogene EVU stimmt die Einsat z-
|
||||
merkblätter inhalt lich mit der Konzernstelle Notfallma-
|
||||
nagement ab und stellt sie für eine Nutzung durch Frem d-
|
||||
rettungskräfte zur Verfügung.
|
||||
Hinweis:
|
||||
Die Konzernstelle Notfallmanagement bietet dem ZB bzw.
|
||||
dem einbezogenen EVU an, die mit ihr abgestimmten Ein-
|
||||
satzmerkblätter im Internetauftritt des Notfallmanagements
|
||||
der DB AG zum Download bereitzustellen. Hierfür ist die
|
||||
vorherige vertragliche Anerkennung der Nutzungsbedi n-
|
||||
gungen durch den ZB bzw. das einbezogenen EVU erfo r-
|
||||
derlich.
|
||||
(3) Die Konzernstelle Notfallmanagement legt die erforderl i-
|
||||
chen Inhalte fest, zu denen das Einsatzmerkblatt Inform a-
|
||||
tionen enthalten muss.
|
||||
|
||||
Vorhaltung Ein-
|
||||
satzmerkblatt
|
||||
für Eisenbahn-
|
||||
fahrzeuge
|
||||
Zuständigkeit
|
||||
Konzernstelle
|
||||
Notfallmanage-
|
||||
ment
|
||||
|
||||
Richtlinie
|
||||
Bahnbetrieb Notfallmanagement
|
||||
Notfallhilfe vorbereiten 423.1110
|
||||
Seite 1
|
||||
|
||||
Fachautor: I.NBB 441; Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 12.12.2021
|
||||
|
||||
1 Allgemeines
|
||||
(1) Der ZB oder das einbezogene Eisenbahnverkehrsunter-
|
||||
nehmen, das im Bereich des Infrastrukturbetreibers DB
|
||||
Netz AG Fahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, Maßnahmen
|
||||
zur Vorbereitung und Organisation der Notfallhilfe gemäß
|
||||
dieser Richtlinie durchzuführen.
|
||||
Die detaillierten Bestimmungen dieser Richtlinie umfassen
|
||||
operative und planerische Maßnahmen zur Vorbereitung,
|
||||
Organisation und Durchführung der Notfallhilfe im Bereich
|
||||
des Infrastrukturbetreibers DB Netz AG.
|
||||
(2) Zur Notfallhilfe gehören die Elemente
|
||||
- Zentrale Melde- und Alarmierungsstellen
|
||||
- Maßnahmen zum Schutz der am Ereignisort tätigen
|
||||
Kräfte
|
||||
- Fachberatung und Einsatz am Ereignisort
|
||||
- Unterstützung der Fremdrettung
|
||||
- Einsatz der Notfalltechnik
|
||||
- Qualifizierungsmaßnahmen und Übungen.
|
||||
(3) Sofern regional zusätzliche Vereinbarungen zum Notfall-
|
||||
mangement erforderlich sind, dürfen regionale Vereinba-
|
||||
rungen zw ischen Infrastrukturbetreiber DB Netz AG und
|
||||
dem ZB oder dem einbezogenen EVU geschlossen wer-
|
||||
den.
|
||||
2 Maßnahmen der Unternehmen, die Eisen-
|
||||
bahnverkehr durchführen
|
||||
(1) Der ZB oder das einbezogene EVU ist verantwortlich für
|
||||
die Vorbereitung, Planung und Durchführung der Maß-
|
||||
nahmen der Notfallhilfe für den Bereich des Schienenver-
|
||||
kehrs.
|
||||
Dazu gehören
|
||||
- Personelle Ressourcen
|
||||
- Fachberatung vor Ort und Erreichbarkeiten
|
||||
- Materielle Ressourcen; Ausrüstungen
|
||||
- Zusammenarbeit mit internen Stellen
|
||||
- Dokumentation; Notfallmappe
|
||||
Grundsatz
|
||||
Bestandteile der
|
||||
Notfallhilfe
|
||||
Zusätzliche Ver-
|
||||
einbarungen
|
||||
Grundsatz
|
||||
|
||||
Bahnbetrieb Notfallmanagement
|
||||
Notfallhilfe vorbereiten 423.1110
|
||||
Seite 2
|
||||
|
||||
Gültig ab 12.12.2021
|
||||
(2) Der ZB oder das einbezogene EVU entscheidet eigenver-
|
||||
antwortlich, ob es Maßnahmen nach Absatz 1 in einer Not-
|
||||
fallmappe oder anderweitig dokumentiert.
|
||||
Wird eine solche Notfallmappe erstellt, sind alle erforderli-
|
||||
chen Unterlagen zur Durchführung der Fachberatung in
|
||||
dieser Mappe aufzunehmen.
|
||||
(3) Der ZB oder das einbezogene EVU trifft weiter erforderli-
|
||||
che Maßnahmen zur Umsetzung der Notfallhilfe.
|
||||
Dazu gehören u.a.
|
||||
- Festlegungen zur Unterrichtung des Infrastrukturbe-
|
||||
treiber DB Netz AG über das bestehende Bereit-
|
||||
schaftssystem sowie über vorhandene Rufnummern-
|
||||
verzeichnisse des Notdienstes.
|
||||
- Benennung eines Ansprechpartners im Notfallma-
|
||||
nagement.
|
||||
Festlegungen zur Umsetzung der Hilfeleistungen
|
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gemäß Vorgabe der Nutzbedingungen Netz (NBN).
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Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass
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die vorgenannten Informationen, die die Schnittstel-
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len zum Infrastrukturbetreiber DB Netz AG betreffen,
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beim Ansprechpartner des regionalen Vertriebes
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vorgelegt und bei Bedarf eigenverantwortlich aktuali-
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siert werden.
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(4) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass ge-
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eignete Mitarbeiter zur Durchführung der Aufgaben im
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Notdienst zur Verfügung stehen.
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(5) Bei Eintritt eines gefährlichen Ereignisses stell t der ZB
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oder das einbezogene EVU sicher, dass Fachberater zur
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Unterstützung des Notfallmanagers vor Ort zur Verfügung
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stehen.
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Der Fachberater des jeweiligen ZB oder des einbezoge-
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nen EVU soll in der Regel 120 Minuten nach der Alarmie-
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rung den Notfallmanager vor Ort bei ZB oder EVU -
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spezifischen Belangen unterstützen.
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(6) Mitarbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU, die Auf-
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gaben des Notdienstes wahrnehmen, müssen während
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dieser Tätigkeit ein Rückenschild „Notdienst“ tragen.
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3 Unterweisungen
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(1) Der ZB oder das einbezogenen EVU hat in zyklischen
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Abständen Unterweisungen für seine Mitarbeiter, die Auf-
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Dokumentation;
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Notfallmappe
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Örtliche Festle-
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gungen
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Personelle Res-
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sourcen
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Fachberatung
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vor Ort; Er-
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reichbarkeit
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Kennzeichnung
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Notdienst
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Ziel der Unter-
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weisungen
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*
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
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Notfallhilfe vorbereiten 423.1110
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gaben im Sinne dieser Richtlinie wahrnehmen, durchzu-
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führen. Ziel der Unterweisungen soll sein
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- Darstellung des Meldeweges
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- Erforderliche Maßnahmen nach Eintritt eines gefähr-
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lichen Ereignisses.
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- Zusammenarbeit aller Beteiligten am Ereignisort.
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(2) Der ZB oder das einbezogene EVU sollte eine Beteiligung
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der Mitarbeiter Notdienst an den Veranstaltungen des Inf-
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rastrukturbetreiber DB Netz AG ermöglichen und/oder un-
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terstützen.
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4 Übungen
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(1) Übungen im Notfallmanagement sind alle praktischen
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Maßnahmen, die das Ziel haben, bei gefährlichen Ereig-
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nissen die Abläufe und die Zusammenarbeit aller beteilig-
|
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ten Stellen zu überprüfen und zu verbessern.
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Zur Durchführung einer Übung gehören Vorbereitung, Ab-
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lauf und Nachbereitung (Auswertung) der Übung.
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(2) Der Infrastrukturbetreiber DB Netz AG stellt sicher, dass
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Übungen im Notfallmanagement durchgeführt werden.
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Das ZB oder das einbezogene EVU ist verpflichtet an den
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Übungen im Notfallmanagement mitzuwirken, sofern sie in
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der beübten Region Verkehrs leistungen erbringen oder
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das Ziel der jeweiligen Übung den Bereich des ZB oder
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des einbezogenen EVU berührt.
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(3) Eisenbahnfahrzeuge werden durch den ZB oder das ein-
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bezogene EVU für die Übungen unter folgenden Bedin-
|
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gungen bereitgestellt
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- Fahrzeuge sind für die Übung notwendig und geeig-
|
||||
net
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- Beschädigungen an den Fahrzeugen sind zu vermei-
|
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den.
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||||
- Sollen ausnahmsweise Schneidversuche bzw. Ein-
|
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dringversuche an Fahrzeugen vorgenommen wer-
|
||||
den, ist die Zustimmung des ZB oder des einbezoge-
|
||||
nen EVU erforderlich. Die Beschädigungen dürfen
|
||||
keine Auswirkung auf Lauffähigkeit haben.
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(4) Die Zuführung, Bereitstellung und Rückführung der Fahr-
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zeuge für die Übung erfolgt kostenfrei durch den ZB oder
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das einbezogene EVU.
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Beteiligung
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Notdienst
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Definition
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Grundsätze
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Bereitstellung
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Zuführung /
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Kosten
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
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Notfallhilfe vorbereiten 423.1110
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Der Infrastrukturbetreiber DB Netz AG trägt die anfallen-
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den Trassenpreise.
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(5) Der Notdienst des ZB oder des einbezogenen EVU ist in
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die Übung einzubeziehen. Eine Einbeziehung der Notfall-
|
||||
technik ist möglich.
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||||
5 Räumung benutzter Schienenwege nach
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einem gefährlichen Ereignis
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||||
(1) Kann ein Eisenbahnfahrzeug ei nes ZB oder das einbezo-
|
||||
gene EVU nach einem gefährlichen Ereignis aus eigener
|
||||
Kraft die Schienenwege des Infrastrukturbetreiber DB Netz
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||||
AG nicht räumen, hat d er ZB oder das einbezogene EVU
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umgehend entsprechende Maßnahmen zu organisieren.
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Kann der ZB oder das einbezogene EVU dieser Aufgabe
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||||
nicht nachkommen, ist der Infrastrukturbetreiber DB Netz
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||||
AG berechtigt alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten
|
||||
des ZB oder des einbezogenen EVU zu veranlassen.
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||||
(2) Der ZB oder das einbezogene EVU haben zu veranlassen,
|
||||
dass zum Aufgleisen und/oder Abschleppen der betroffe-
|
||||
nen Eisenbahnfahrzeuge auf den Fahrzeugen ggf. not-
|
||||
wendige spezielle Hilfsmittel mitgeführt bzw. diese unver-
|
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züglich herangeführt werden.
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Beteiligte
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Maßnahmen zur
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Räumung
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Hilfeleistung
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und Hilfsmittel
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
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Notfallhilfe durchführen 423.1140
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Fachautor: I.NPB 4(N); Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 09.12.2018
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||||
1 Allgemeines
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(1) Der ZB oder das einbezogene EVU , der auf den von der
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Infrastrukturbetreiber DB Netz AG betriebenen Strecken
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verkehrt, ist verpflichtet, im Ereignisfall für ihren Bereich
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||||
Maßnahmen zu veranlassen, um die Auswirkungen des
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||||
Ereignisses zu begrenzen, Beteiligte zu schützen und
|
||||
Maßnahmen der Fremdrettung zu unterstützen.
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||||
Die Notfallhilfe erfolgt in Erfüllung der gesetzlichen Ver-
|
||||
pflichtung zur Mitwirkung bei den Maßnahmen zur Brand-
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bekämpfung und der technischen Hilfeleistung gemäß § 4
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||||
(3) AEG.
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||||
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass die
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||||
vom Ereignis betroffenen Mitarbeiter befähigt sind die o.g.
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||||
Maßnahmen durchzuführen.
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||||
(2) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt die Betreuung
|
||||
der Fahrgäste und ihrer Mitarbeiter entsprechend ihrer
|
||||
Möglichkeiten sicher.
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||||
(3) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass Mit-
|
||||
arbeiter im Ereignisfall im Rahmen ihrer Fähigkeiten,
|
||||
Kenntnisse und Möglichkeiten zur Hilfeleistung zur Verf ü-
|
||||
gung stehen.
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||||
2 Einsatzleitung
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||||
(1) Der Notfallmanager des Infrastrukturbetreibers DB Netz
|
||||
AG ist ab dem Zeitpunkt der Verständigung der veran t-
|
||||
wortliche Einsatzleiter für die DB AG.
|
||||
In dieser Funktion ist er gegenüber allen Mitarbeitern der
|
||||
ZB oder der einbezogenen EVU vor Ort weisun gsbefugt,
|
||||
soweit es Maßnahmen im Zusammenhang mit einem ge-
|
||||
fährlichen Ereignis betrifft.
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||||
(2) Wird eine Einsatzleitung gemäß landesgesetzlicher Reg e-
|
||||
lung gebildet, ist der Notfallmanager Fachberater und d a-
|
||||
mit Mitglied der Einsatzleitung.
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||||
Mitarbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU sind
|
||||
Fachberater für den Notfallmanager und nehmen in dieser
|
||||
Funktion ausschließlich nach Aufforderung bzw. mit Z u-
|
||||
stimmung des Notfallmanagers an Besprechungen der
|
||||
Einsatzleitung teil.
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||||
3 Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren aus
|
||||
dem Bahnbetrieb
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Grundsatz
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Fahrgast-
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||||
betreuung
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||||
Pflicht zur Hilfe-
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leistung
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||||
Einsatzleiter der
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DB AG
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Einsatzleitung
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mit Fremdret-
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tung
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Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
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Notfallhilfe durchführen 423.1140
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Gültig ab 09.12.2018
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(1) Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren
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||||
aus dem Bahnbetrieb werden für alle am Ereignisort a n-
|
||||
wesenden Hilfs- und Fremdrettungskräfte durch den Infra-
|
||||
strukturbetreiber DB Netz AG durchgeführt.
|
||||
(2) Der Ereignisort im Sinne dieser Richtlinie umfasst den
|
||||
gesamten räumlichen Bereich, der von einem auslösen-
|
||||
den Ereignis und seinen Auswirkungen betroffen ist.
|
||||
Zum Ereignisort gehören:
|
||||
- die Ereignisstelle.
|
||||
- Betroffene und benachbarte Gleise.
|
||||
- Bereiche, die von Dritten im Rahmen der Selbst - o-
|
||||
der Fremdrettung betreten werden können oder
|
||||
müssen.
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||||
(3) Ereignisstelle im Sinne dieser Richtlinie ist der Bereich, an
|
||||
dem die erforderlichen Hilfeleistungsm aßnahmen unmi t-
|
||||
telbar durchgeführt werden.
|
||||
Im Bereich eines Ereignisortes kann es mehrere Ereigni s-
|
||||
stellen geben.
|
||||
(4) Die Anforderung von Fr emdrettungskräften für die Berei-
|
||||
che des Infrastrukturbetreiber s DB Netz AG erfolgt über
|
||||
den betrieblich zuständigen Fahrdienstleiter (betriebsfüh-
|
||||
rende Stelle) durch den Infrastrukturbetreiber DB Netz AG.
|
||||
Nur in diesem Fall stellt der Infrastrukturbetreiber DB Netz
|
||||
AG sicher, dass für den Einsatz von Fremdrettungskräften
|
||||
die Gleisanlagen
|
||||
- auf der freien Strecke alle Gleise und
|
||||
- in den Bahnhöfen die Gleise im notwendigen Umfang
|
||||
gesperrt werden und dass in diesen Gleisen vorerst kein
|
||||
Bahnbetrieb stattfindet.
|
||||
Ist die Verständigung der bzw. die Kontaktaufnahme mit
|
||||
der DB Netz AG im Einzelfall nicht möglich, kann die An-
|
||||
forderung von Fremdrettungskräften für die Bereiche des
|
||||
Infrastrukturbetreibers DB Netz AG durch Mitarbeiter des
|
||||
ZB oder des einbezogenen EVU unmittelbar erfolgen.
|
||||
Hinweis:
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||||
Diese Maßnahme entbindet die Mitarbeiter der ZB oder
|
||||
der einbezogenen EVU nicht von der Einhaltung des ei n-
|
||||
schlägigen gültigen Regelwerks zur Unfallverhütung.
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||||
Grundsatz
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||||
Ereignisort
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||||
Ereignisstelle
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||||
Einsatz Fremd-
|
||||
rettungskräfte
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Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
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Notfallhilfe durchführen 423.1140
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||||
4 Aufgaben und Maßnahmen am Ereignisort
|
||||
(1) Der Notfallmanager entscheidet ereignisbezogen, ob seine
|
||||
Anwesenheit am Ereignisort erforderlich ist.
|
||||
(2) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt eigenverantwort-
|
||||
lich folgende Maßnahmen sicher:
|
||||
- Unterstützung des Notfallmanagers bei der Koordina-
|
||||
tion der Maßnahmen.
|
||||
- Unterstützung und Beteiligung bei der Ursachenfor-
|
||||
schung.
|
||||
- Weiterbeförderung der von dem Ereignis betroffenen
|
||||
Fahrgäste.
|
||||
- Abstimmung aller im Zusammenhang mit dem Erei g-
|
||||
nis durchzuführenden Maßnahmen mit dem Notfal l-
|
||||
manager.
|
||||
(3) Die Entscheidung über eine Evakuierung von Reisezügen
|
||||
trifft der ZB oder das einbezogene EVU.
|
||||
Die eigenverantwortliche Durchführung der Evakuierung
|
||||
erfolgt nach Zustimmung des Notfallmanagers.
|
||||
Bei Gefahr im Verzug darf der ZB oder das einbezogene
|
||||
EVU die Evakuierung ohne Zustimmung des Notfallman a-
|
||||
gers durchführen.
|
||||
5 Verhalten am Ereignisort
|
||||
(1) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass sich
|
||||
alle Mitarbeiter unmittelbar nach dem Eintreffen am Ereig-
|
||||
nisort beim Notfallmanager melden. Dabei sind Name, Un-
|
||||
ternehmen sowie Funktion und Erreichbarkeit vor Ort a n-
|
||||
zugeben.
|
||||
Kommen Arbeitsgruppen zum Einsatz ist es ausreichend,
|
||||
wenn die Meldung beim Notfallmanager durch den A r-
|
||||
beitsgruppenleiter (Arbeitsverantwortlichen) erfolgt.
|
||||
(2) Mitarbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU haben
|
||||
sich auf Verlangen des Einsatzleiters der Fremdrettung s-
|
||||
kräfte sowie des Notfallmana gers am Ereignisort als Mit-
|
||||
arbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU zu legitimie-
|
||||
ren.
|
||||
(3) An einem gefährlichen Ereignis beteiligte Mitarbeiter des
|
||||
ZB oder des einbezogenen EVU dürfen den Ereignisort
|
||||
grundsätzlich nur mit Zustimmung des Notfallmanagers
|
||||
Anwesenheit
|
||||
Aufgaben der
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||||
ZB oder das
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||||
einbezogene
|
||||
EVU
|
||||
Evakuierung
|
||||
von Reisezügen
|
||||
Mitarbeiter am
|
||||
Ereignisort
|
||||
Legitimation
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||||
Entfernen vom
|
||||
Ereignisort
|
||||
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Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz
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Notfallhilfe durchführen 423.1140
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Gültig ab 09.12.2018
|
||||
verlassen, ausgenommen z.B. bei medizinischer Notwen-
|
||||
digkeit.
|
||||
6 Kennzeichnung der Funktionen
|
||||
Die Mitarbeiter am Ereignisort tragen zur Kennzeichnung
|
||||
ein Rückenschild mit der Aufschrift
|
||||
- Notfallmanager
|
||||
- Assistent
|
||||
- Notfalltechnik
|
||||
- Notdienst (Name / Firmierung des ZB oder des ein-
|
||||
bezogenen EVU)
|
||||
- Pressesprecher
|
||||
- Eisenbahnbetriebsleiter
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||||
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||||
|
||||
Kennzeichnung
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||||
der Mitarbeiter
|
||||
|
||||
423.0310V02 Muster Aufgleismerkblatt für Schienenfahrzeuge Seite 1
|
||||
Fachautor: I.NPB 2(N); Hans-Jürgen Schmitz; Tel.: (955) 31427 Gültig ab 01.09.2014
|
||||
|
||||
Aufgleismerkblatt für Schienenfahrzeuge
|
||||
Dieses Merkblatt ist für Aufgleisleiter, Kraneinsatzleiter, Kranbediener und Aufgleiser
|
||||
der Notfalltechnik der DB Netz AG bestimmt.
|
||||
Es enthält Hinweise zu Aufgleisarbeiten von Schienenfahrzeugen.
|
||||
Verbrennungslokomotive Baureihe 260/261 423.9261
|
||||
1. Fahrzeugansicht und Gefahrstoffe
|
||||
■ Fahrzeugbild: (Abb. 1)
|
||||
|
||||
|
||||
■
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||||
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||||
Gefahrstoffe:
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||||
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||||
Seite 2 Gültig ab 01.09.2014
|
||||
|
||||
2. Allgemeine Hinweise
|
||||
■ 2.1 Anhebestellen:
|
||||
Die Anhebestellen befinden sich am Kopfstück (A/A‘) und am Langträger (B/B‘), siehe Abb. 4 auf
|
||||
Seite 4. Beim Anheben an einem Kopfstück ist das gleichzeitige Anheben oder Unterbauen am an-
|
||||
deren Kopfstück nicht erlaubt. Am Hebepunkt B/B‘ darf die Lok sowohl einseitig als auch komplett
|
||||
angehoben werden.
|
||||
■ 2.1 Anheben:
|
||||
Das Fahrzeug wird im Entgleisungsfall oder zum Unterbau eines Abschleppgeräts an den Punkten
|
||||
A/A‘ angehoben. Die Fahrzeugkonstruktion erlaubt ein Anheben der äußeren Radsätze bis 240 mm
|
||||
über SO.
|
||||
■ 2.2: Besonderheiten beim Verschieben:
|
||||
Beim Anheben setzt der Fahrzeugrahmen an den stirnseitigen Nickanschlägen des nichtangehobe-
|
||||
nen Drehgestells auf. Ein Verschieben der Lokomotive ist nicht mehr möglich, Leitungen könnten
|
||||
beschädigt werden.
|
||||
Abhilfemöglichkeit: Unterfüttern Sie (Höhe Nickanschläge) auf beiden Oberseiten des nichtangeho-
|
||||
benen Drehgestells mittels Rollenauflage „155“ und Stahlplatten, dadurch bildet sich eine Verschie-
|
||||
bemöglichkeit.
|
||||
■ 2.3: Kraneinsatz:
|
||||
Zum Anheben mittels Krantraversen können Anhebeösen am Umlauf der Aufbauten benutzt wer-
|
||||
den. Vorab sind die Blechverkleidungen am Umlauf zu entfernen.
|
||||
Dienstgewicht: 80 t
|
||||
Länge über Puffer: 15.720 mm
|
||||
Drehzapfenabstand: 7.060 mm
|
||||
|
||||
3. Vorarbeiten
|
||||
■ 3.1 Öffnen der Türen:
|
||||
Die Türen zum Führerstand sind zu öffnen und gegen Zufallen mit Keilen zu sichern.
|
||||
■
|
||||
|
||||
3.2 Lösen der Bremsen:
|
||||
Fahrzeug gegen wegrollen sichern!
|
||||
3.2.1 Aufgerüstet: Taster Bremse lösen im Führerstand betätigen.
|
||||
3.2.2 Abgerüstet: Die pneumatische Bremse wird durch das Öffnen des Absperrhahns Hauptluft-
|
||||
behälter, siehe Kugelhahn 1 in Abb. 2, unterhalb des Längsträgers auf der linken Fahrzeugseite
|
||||
entlüftet .
|
||||
|
||||
Abb. 2 Absperrhahn Hauptluftbehälter
|
||||
|
||||
Seite 3 Gültig ab 01.09.2014
|
||||
|
||||
Zum Lösen der Federspeicherbremse müssen nach entlüfteter Bremse die Absperrhähne 140.1 und
|
||||
140.2 an der Bremsgerüsttafel in dem hinteren rechten Maschinenaufbauten abgesperrt werden,
|
||||
siehe Abb. 3 auf Seite 3.
|
||||
Die Federspeichenbremse werden manuell mittels Notlöseschlüssel an allen Radsätzen ( 4 Stellen)
|
||||
gelöst. Der Notlöseschlüssel Federspeicherbremse befindet sich im Führerstand links neben der
|
||||
rechten Tür
|
||||
■
|
||||
|
||||
3.5 Vertikales Federspiel verringern:
|
||||
Beim Anheben der Lokomotive federt die Sekundärfederung aus und wird das Drehgestell durch die
|
||||
Abhebesicherung gehalten. Der Hubweg verlängert sich um ca. 30 mm.
|
||||
Innerhalb der Abhebesicherung kann durch Unterlegen von Stahlstücken (Rundeisen) das Feder-
|
||||
spiel verringert werden.
|
||||
|
||||
Abb. 3 Absperrhähne Federspeicherbremse
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
140.1 140.2 Absperrhähne Feststell-
|
||||
|
||||
Seite 4 Gültig ab 01.09.2014
|
||||
|
||||
4. Gefahren durch elektrischen Strom
|
||||
■ 4.1 Erden der Lokomotive:
|
||||
Die Lokomotive ist mit einem Erdungsseil von der Betriebsschiene zum Rahmenteil zu erden.
|
||||
|
||||
■ 4.4 Das Bordnetz ausschalten , 24 V DC:
|
||||
Öffnen der linken Seitenklappe unterhalb des Führerstandes. Batterieschlüssel nach links drehen.
|
||||
Schlüssel kann herausgenommen werden.
|
||||
5. Aufgleisverfahren/ Abschleppen
|
||||
■ 5.1 Heber:
|
||||
Teleskopheber Hp 25/ T450
|
||||
■
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
■
|
||||
5. 2 Abschleppen:
|
||||
Zum Untersetzen eines Abschleppgeräts ist die Lok an den vorgesehenen Anhebestellen zu heben
|
||||
und bei einer Höhe von etwa 200 mm –Spurkranz - Schienenoberkante- auf Unterlegbohlen abzu-
|
||||
fangen. Die Ausführungen in 2.1. bis 2.3 –Nickanschlag des Drehge- stells- sind zu beachten.
|
||||
Am anderen Lokende die Lokomotive soweit anheben, dass das vorher zusammengebaute Ab-
|
||||
schleppgerät unter den Radsatz gefahren werden kann.
|
||||
|
||||
5.2.1 Abschleppen mit einem Abschleppgerät:
|
||||
Die Sandauslaufrohre, sowie störende Bauteile im Bereich des Rades, die ein Anbringen des Ab-
|
||||
schleppgerätes behindern, sind zu entfernen.
|
||||
|
||||
Bei blockiertem außenliegenden Radsatz ist die Zahnkupplung am Radsatzgetriebe des nicht blo-
|
||||
ckierten Radsatzes durch Brennschneiden zu trennen. Bei blockiertem innenliegenden Radsatz sind
|
||||
die Zahnkupplung am Radsatzgetriebe des nicht blockierten Radsatzes und die Gelenkwelle am
|
||||
Hauptantrieb zu lösen.
|
||||
|
||||
Die einseitig gelöste Gelenkwelle ist möglichst weit zusammenzuschieben und am Drehgestellrah-
|
||||
men bzw. Untergestellrahmen der Lok sicher zu befestigen. Die Lok ist zu heben und das Ab-
|
||||
schleppgerät unterzusetzen. Die Tragrollen sind auf kleinste Entfernung (630 mm) zu bringen.
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
Abb.4 Anhebestellen:
|
||||
A/A‘ stirnseitige Anheben der Lokomotive, das Anheben an aller A/A‘-Stellen ist nicht erlaubt! B/B‘
|
||||
zum Anheben der ganzen Lokomotive
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
B A A B
|
||||
Reference in New Issue
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