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This commit is contained in:
@@ -0,0 +1,210 @@
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domain: "regelwerk"
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
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Notfallhilfe vorbereiten 423.1110
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Seite 1
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Fachautor: I.NBB 441; Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 12.12.2021
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1 Allgemeines
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(1) Der ZB oder das einbezogene Eisenbahnverkehrsunter-
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nehmen, das im Bereich des Infrastrukturbetreibers DB
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Netz AG Fahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, Maßnahmen
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zur Vorbereitung und Organisation der Notfallhilfe gemäß
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dieser Richtlinie durchzuführen.
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Die detaillierten Bestimmungen dieser Richtlinie umfassen
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operative und planerische Maßnahmen zur Vorbereitung,
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Organisation und Durchführung der Notfallhilfe im Bereich
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des Infrastrukturbetreibers DB Netz AG.
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(2) Zur Notfallhilfe gehören die Elemente
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- Zentrale Melde- und Alarmierungsstellen
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- Maßnahmen zum Schutz der am Ereignisort tätigen
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Kräfte
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- Fachberatung und Einsatz am Ereignisort
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- Unterstützung der Fremdrettung
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- Einsatz der Notfalltechnik
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- Qualifizierungsmaßnahmen und Übungen.
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(3) Sofern regional zusätzliche Vereinbarungen zum Notfall-
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mangement erforderlich sind, dürfen regionale Vereinba-
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rungen zw ischen Infrastrukturbetreiber DB Netz AG und
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dem ZB oder dem einbezogenen EVU geschlossen wer-
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den.
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2 Maßnahmen der Unternehmen, die Eisen-
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bahnverkehr durchführen
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(1) Der ZB oder das einbezogene EVU ist verantwortlich für
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die Vorbereitung, Planung und Durchführung der Maß-
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nahmen der Notfallhilfe für den Bereich des Schienenver-
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kehrs.
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Dazu gehören
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- Personelle Ressourcen
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- Fachberatung vor Ort und Erreichbarkeiten
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- Materielle Ressourcen; Ausrüstungen
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- Zusammenarbeit mit internen Stellen
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- Dokumentation; Notfallmappe
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Grundsatz
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Bestandteile der
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Notfallhilfe
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Zusätzliche Ver-
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einbarungen
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Grundsatz
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
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Notfallhilfe vorbereiten 423.1110
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Gültig ab 12.12.2021
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(2) Der ZB oder das einbezogene EVU entscheidet eigenver-
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antwortlich, ob es Maßnahmen nach Absatz 1 in einer Not-
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fallmappe oder anderweitig dokumentiert.
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Wird eine solche Notfallmappe erstellt, sind alle erforderli-
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chen Unterlagen zur Durchführung der Fachberatung in
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dieser Mappe aufzunehmen.
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(3) Der ZB oder das einbezogene EVU trifft weiter erforderli-
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che Maßnahmen zur Umsetzung der Notfallhilfe.
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Dazu gehören u.a.
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- Festlegungen zur Unterrichtung des Infrastrukturbe-
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treiber DB Netz AG über das bestehende Bereit-
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schaftssystem sowie über vorhandene Rufnummern-
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verzeichnisse des Notdienstes.
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- Benennung eines Ansprechpartners im Notfallma-
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nagement.
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Festlegungen zur Umsetzung der Hilfeleistungen
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gemäß Vorgabe der Nutzbedingungen Netz (NBN).
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Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass
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die vorgenannten Informationen, die die Schnittstel-
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len zum Infrastrukturbetreiber DB Netz AG betreffen,
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beim Ansprechpartner des regionalen Vertriebes
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vorgelegt und bei Bedarf eigenverantwortlich aktuali-
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siert werden.
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(4) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass ge-
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eignete Mitarbeiter zur Durchführung der Aufgaben im
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Notdienst zur Verfügung stehen.
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(5) Bei Eintritt eines gefährlichen Ereignisses stell t der ZB
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oder das einbezogene EVU sicher, dass Fachberater zur
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Unterstützung des Notfallmanagers vor Ort zur Verfügung
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stehen.
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Der Fachberater des jeweiligen ZB oder des einbezoge-
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nen EVU soll in der Regel 120 Minuten nach der Alarmie-
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rung den Notfallmanager vor Ort bei ZB oder EVU -
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spezifischen Belangen unterstützen.
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(6) Mitarbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU, die Auf-
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gaben des Notdienstes wahrnehmen, müssen während
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dieser Tätigkeit ein Rückenschild „Notdienst“ tragen.
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3 Unterweisungen
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(1) Der ZB oder das einbezogenen EVU hat in zyklischen
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Abständen Unterweisungen für seine Mitarbeiter, die Auf-
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Dokumentation;
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Notfallmappe
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Örtliche Festle-
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gungen
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Personelle Res-
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sourcen
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Fachberatung
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vor Ort; Er-
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reichbarkeit
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Kennzeichnung
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Notdienst
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Ziel der Unter-
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weisungen
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*
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
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Notfallhilfe vorbereiten 423.1110
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Gültig ab 12.12.2021
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gaben im Sinne dieser Richtlinie wahrnehmen, durchzu-
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führen. Ziel der Unterweisungen soll sein
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- Darstellung des Meldeweges
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- Erforderliche Maßnahmen nach Eintritt eines gefähr-
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lichen Ereignisses.
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- Zusammenarbeit aller Beteiligten am Ereignisort.
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(2) Der ZB oder das einbezogene EVU sollte eine Beteiligung
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der Mitarbeiter Notdienst an den Veranstaltungen des Inf-
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rastrukturbetreiber DB Netz AG ermöglichen und/oder un-
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terstützen.
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4 Übungen
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(1) Übungen im Notfallmanagement sind alle praktischen
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Maßnahmen, die das Ziel haben, bei gefährlichen Ereig-
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nissen die Abläufe und die Zusammenarbeit aller beteilig-
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ten Stellen zu überprüfen und zu verbessern.
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Zur Durchführung einer Übung gehören Vorbereitung, Ab-
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lauf und Nachbereitung (Auswertung) der Übung.
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(2) Der Infrastrukturbetreiber DB Netz AG stellt sicher, dass
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Übungen im Notfallmanagement durchgeführt werden.
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Das ZB oder das einbezogene EVU ist verpflichtet an den
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Übungen im Notfallmanagement mitzuwirken, sofern sie in
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der beübten Region Verkehrs leistungen erbringen oder
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das Ziel der jeweiligen Übung den Bereich des ZB oder
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des einbezogenen EVU berührt.
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(3) Eisenbahnfahrzeuge werden durch den ZB oder das ein-
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bezogene EVU für die Übungen unter folgenden Bedin-
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gungen bereitgestellt
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- Fahrzeuge sind für die Übung notwendig und geeig-
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net
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- Beschädigungen an den Fahrzeugen sind zu vermei-
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den.
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- Sollen ausnahmsweise Schneidversuche bzw. Ein-
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dringversuche an Fahrzeugen vorgenommen wer-
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den, ist die Zustimmung des ZB oder des einbezoge-
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nen EVU erforderlich. Die Beschädigungen dürfen
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keine Auswirkung auf Lauffähigkeit haben.
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(4) Die Zuführung, Bereitstellung und Rückführung der Fahr-
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zeuge für die Übung erfolgt kostenfrei durch den ZB oder
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das einbezogene EVU.
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Beteiligung
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Notdienst
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Definition
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Grundsätze
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Bereitstellung
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Zuführung /
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Kosten
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
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Der Infrastrukturbetreiber DB Netz AG trägt die anfallen-
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den Trassenpreise.
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(5) Der Notdienst des ZB oder des einbezogenen EVU ist in
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die Übung einzubeziehen. Eine Einbeziehung der Notfall-
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technik ist möglich.
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5 Räumung benutzter Schienenwege nach
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einem gefährlichen Ereignis
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(1) Kann ein Eisenbahnfahrzeug ei nes ZB oder das einbezo-
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gene EVU nach einem gefährlichen Ereignis aus eigener
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Kraft die Schienenwege des Infrastrukturbetreiber DB Netz
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AG nicht räumen, hat d er ZB oder das einbezogene EVU
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umgehend entsprechende Maßnahmen zu organisieren.
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Kann der ZB oder das einbezogene EVU dieser Aufgabe
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nicht nachkommen, ist der Infrastrukturbetreiber DB Netz
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AG berechtigt alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten
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des ZB oder des einbezogenen EVU zu veranlassen.
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(2) Der ZB oder das einbezogene EVU haben zu veranlassen,
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dass zum Aufgleisen und/oder Abschleppen der betroffe-
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nen Eisenbahnfahrzeuge auf den Fahrzeugen ggf. not-
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wendige spezielle Hilfsmittel mitgeführt bzw. diese unver-
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züglich herangeführt werden.
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Beteiligte
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Maßnahmen zur
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Räumung
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Hilfeleistung
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und Hilfsmittel
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Reference in New Issue
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