Squashed 'bahn/wissensdatenbank/' content from commit 07a8196e
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This commit is contained in:
@@ -0,0 +1,306 @@
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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scope: "allgemein"
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tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
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owners: []
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component_type: "pdf"
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source: "www.dbinfrago.com"
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last_updated: "2026-06-26"
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review_status: "approved"
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review_notes: ""
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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meta_fingerprint: "395b4acb40093e35"
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DB Netz AG
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Sitz Frankfurt am Main
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Registergericht
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Frankfurt am Main
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HRB 50 879
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USt-IdNr.: DE199861757
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Vorsitzender des
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Aufsichtsrates:
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Ronald Pofalla
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Vorstand:
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Frank Sennhenn,
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Vorsitzender
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Jens Bergmann
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Dr. Christian Gruß
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Dr. Volker Hentschel
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Ute Plambeck
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Dr. Christian Runzheimer
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im DB-Konzern finden Sie hier: www.deutschebahn.com/datenschutz
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09.12.2020
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Aktualisierung 2 zur Richtlinie 423.8010
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Aktualisierung 2 der Richtlinie 423.8010 „Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln"
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tritt zum 12.12.2021 in Kraft und gilt für die Eisenbahnunternehmer. Es wurden redaktionell die
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Abkürzungen „SNB“ in „NBN“ geändert.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB Netz AG
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gez. i.V. Menne
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(Leiter Betriebssteuerung)
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gez. i. A. Dr. Brandau
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(Fachautor)
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DB Netz AG
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I.NBB 42
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Mainzer Landstraße 185
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60327 Frankfurt am Main
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www.dbnetze.com/fahrweg
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Jochen Brandau
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Tel.: +49 69 265-31627
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||||
jochen.brandau@deutschebahn.com
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Zeichen: I.NBB 42-Br+423-8010-a02
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DB Netz AG • Mainzer Landstraße 185 • 60327 Frankfurt am Main
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Zugangsberechtigte und EVU,
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Notfallmanagement und Betriebszentralen der
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DB Netz AG
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Notfallmanagement
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Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010
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Seite 1
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Fachautor: I.NBB 42; Dr. Jochen Brandau; Tel.: 069 265 31627 Gültig ab: 12.12.2021
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1 Allgemeines
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Historie
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Bis zum 31.12.1993 wurde die Gefahrenabwehr und die technische Hilfeleis-
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tung unmittelbar durch die Behörden Deutsche Bundesbahn und Deutsche
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Reichsbahn wahrgenommen.
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Mit der Gründung der Deutschen Bahn AG wurde mit einem öffentlich-
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rechtlichen Vertrag zwischen den Innenministern der Länder und der Deut-
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schen Bahn AG ein Teil der Gefahrenabwehr von den Bundesländern auf die
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Deutsche Bahn AG übertragen.
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Gesetze und Verordnungen
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Sowohl die europäische als auch die nationale Gesetzgebung beziehen die
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Eisenbahnverkehrsunternehmen mit in die technische und personelle Hilfe-
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leistung ein:
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Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitli-
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chen europäischen Eisenbahnraums
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Artikel 54 Absatz (2)
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Allgemeines Eisenbahngesetz § 4 Absatz (3)
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Eisenbahnregulierungsgesetz § 62 Absatz (2)
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Vorhaltung der Notfalltechnik
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In einem Vertrag sichert die DB Netz AG zu, Gerät, Ausrüstung sowie Be-
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dienpersonal den Feuerwehren zur Verfügung zu stellen, die zur Bewältigung
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bahntypischer Gefahren notwendig sind und über die die Feuerwehren nicht
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verfügen.
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Die Beräumung der Infrastruktur bei havarierten Fahrzeugen ist Aufgabe der
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EVU, weil diese die technischen Fahrzeugeigenschaften kennen und über
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qualifiziertes Werkstattpersonal verfügen. Im Sinne des Solidaritätsprinzips
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stellt die DB Netz AG ihre Notfalltechnik auch für die Beräumung der Infra-
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struktur bereit.
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Für die Vorhaltung und zeitnahe Bereitstellung von fahrzeugspezifischen
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Hilfsmitteln am Ereignisort, wie z. B. Notkupplungen, spezielle Anschlagmittel,
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etc., ist gemäß den AGB der DB Netz AG das EVU verantwortlich.
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Arten der Hilfeleistung
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Jedes EVU ist gemäß NBN der DB Netz AG verpflichtet, auf Antrag der DB
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Netz AG und bei Zumutbarkeit Hilfe zu le isten, indem es die Notfalltechnik als
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dringlicher Hilfszug befördert.
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Dazu hat es auf Anfrage der DB Netz AG ein Triebfahrzeug mit Triebfahr-
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zeugführer zu stellen oder von einem Zug abzuspannen.
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Verantwortung
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für Gefahren-
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abwehr
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eisenbahn-
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rechtliche
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Vorgaben
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Gefahren-
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abwehr
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Beräumen der
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Infrastruktur
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Hilfsmittel
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EVU
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Beförderung
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der Notfall-
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technik
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*
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Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010
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Seite 2
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Gültig ab: 12.12.2021
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Hinweise:
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Um die folgenden Regelungen lesbarer zu machen, wird das EVU mit dem
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havarierten Fahrzeug als „havariertes EVU“ und das EVU, welches den Kran-
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oder Hilfszug befördert als „helfendes EVU“ bezeichnet. Des Weiteren wird
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nur der Triebfahrzeugführer angesprochen. Wenn Aufgaben nach den Rege-
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lungen des EVU in die Zuständigkeit eines Zugführers fallen, gehen diese
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vom Triebfahrzeugführer auf den Zugführer über.
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Arbeitszeit und Einsatzdauer
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Wird die gesetzlich zulässige Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers bei der Be-
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förderung eines dringlichen Hilfszuges oder dem Abtransport havarierter
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Fahrzeuge überschritten, setzt sich die Leitstelle des EVU mit der Betriebs-
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zentrale der DB Netz AG in Verbindung, um eine zeitnahe Ablösung des
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Triebfahrzeugführers abzustimmen.
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Für die deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet sind vom EVU die Rege-
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lungen nach Zusatz 423.8010Z99 zu beachten.
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2 Befördern von Kran- und Hilfszügen der Notfalltechnik
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(1) Wird die von der DB Netz AG angeforderte Hilfeleistung nicht abgelehnt, be-
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auftragt das EVU einen Triebfahrzeugführer mit dem Befördern der Notfall-
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technik.
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(2) Die DB Netz AG übergibt dem Triebfahrzeugführer die notwendigen Informa-
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tionen zum Führen von Wagenliste und Bremszettel als teilweise ausgefüllte
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Vordrucke. Die DB Netz AG nutzt die Wagenliste auf Basis BRW.4311 und
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den Bremszettel auf Basis BRW.4312.
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Wenn nach den Regelungen des EVU diese Vordrucke verwendet werden
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dürfen, kann der Triebfahrzeugführer diese weiter nutzen und vervollständi-
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gen. Andernfalls sind diese nur Datendokumente.
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(3) Der Fahrplan sowie ggf. fehlende Unterlagen zu den Angaben für das Stre-
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ckenbuch werden dem Triebfahrzeugführer von der DB Netz AG übergeben.
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(4) Ein Transport von Gefahrgut im Sinne der GGVSEB findet nicht statt.
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3 Bergen havarierter Fahrzeuge
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(1) Kommt ein Kran- oder Hilfszug bei havarierten Fahrzeugen zum Einsatz,
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- veranlasst der Notdienst des havarierten EVU die Lauffähigkeitsuntersu-
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chung nach den Regelungen des havarierten EVU und legt die Transport-
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bedingungen für das Räumen der Strecke fest. Fahrten zur Räumung der
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Strecke finden unter der Sicherheitsverantwortung des havarierten EVU
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statt.
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- legt der Kran- oder Aufgleisleiter ergänzende Bedingungen in Abstimmung
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mit dem Notdienst des havarierten EVU für die Beförderung fest, wenn
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durch den Kran- oder Hilfszugeinsatz Änderungen am Fahrwerk der hava-
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rierten Fahrzeuge erforderlich wurden oder Abschleppgeräte zum Einsatz
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kommen.
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Ist eine Lauffähigkeit bis zur nächsten von der DB Netz AG festgelegten Be-
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triebsstelle nicht möglich, entscheidet das havarierte EVU über die weiteren
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Maßnahmen zur Räumung.
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Arbeitszeit
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Auftrag an Tf
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Wagenliste
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und Brems-
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zettel
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Fahrplan, An-
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gaben für das
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Streckenbuch
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Gefahrgut
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Lauffähigkeit,
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Transportbe-
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dingungen
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ergänzende
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Bedingung
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Lauffähigkeit
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nicht herstell-
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bar
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Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010
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Seite 3
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Gültig ab: 12.12.2021
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Jede Partei haftet für seine Festlegungen. Ist zum Zeitpunkt der „Bergung“
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kein Notdienst des havarierten EVU anwesend oder kann das havarierte EVU
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in einer angemessenen Frist keine Aussagen zur Lauffähigkeit oder den
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Transportbedingungen treffen, handelt die DB Netz AG gemäß dem Kapitel
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„Räumung benutzter Schienenwege“ der NBN und entscheidet gemäß DIN
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27201-4 über das weitere Vorgehen beim Aufgleisen und dem Abtransport. In
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diesem Fall verbleibt die Haftung fü r zusätzliche Folgeschäden an Fahrzeu-
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gen oder Bahnanlagen, die durch den Abtransport der havarierten Fahrzeuge
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entstehen können, beim havarierten EVU.
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(2) Grundsätzlich transportiert das Triebfahrzeug des havarierten EVU die hava-
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rierten Fahrzeuge bis zur von der DB Netz AG festgelegten nächsten betrieb-
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lich geeigneten Betriebsstelle. Dort wird nach den Vorgaben des havarierten
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EVU das Fahrzeug abgestellt und gesichert.
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Für die Weiterbeförderung ab dieser Betriebsstelle ist das havarierte EVU
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verantwortlich.
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(3) Müssen Zugteile oder Fahrzeuggruppen abgezogen werden, damit der Kran-
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oder Hilfszug arbeiten kann, legen
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a) die Betriebszentrale oder der Notfallmanager die Betriebsstelle für das Ab-
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stellen der Zugteile fest,
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b) der Notdienst des havarierten EVU in Abstimmung mit dem Notfallmanager
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fest, ob zur Havariestelle
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- das Triebfahrzeug zurückkehrt,
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- nur der Triebfahrzeugführer zurückkehrt oder
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- ein weiterer Triebfahrzeugführer des havarierten EVU geschickt wird.
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(4) Muss zum Abziehen von Zugteilen oder Fahrzeuggruppen sowie zum Ab-
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transport des havarierten Fahrzeugs das Triebfahrzeug des helfenden EVU
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genutzt werden, verbleibt die Sicherheitsverantwortung für diese Fahrten beim
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havarierten EVU. Der Triebfahrzeugführer des havarierten EVU wird vom
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Triebfahrzeugführer des helfenden EVU analog den Aufgaben eines Trieb-
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fahrzeugbegleiters (z.B. Maßnahmen zur Unfallverhütung, Bremsbedienung,
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Sichern der Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen) eingewiesen.
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Der Triebfahrzeugführer des havarierten EVU bleibt der verantwortliche Trieb-
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fahrzeugführer. Der Triebfahrzeugführer des helfenden EVU unterstützt den
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Triebfahrzeugführer des havarierten EVU bei der Zugvorbereitung, dem Her-
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stellen der Fahrbereitschaft oder dem Abtransport havarierter Fahrzeuge.
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Hinweis:
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Durch diese Regelung muss das havarierte EVU dem Triebfahrzeugführer
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des helfenden EVU keine Zusatzbescheinigung zum Triebfahrzeugführer-
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schein ausstellen. Des Weiteren gelten alle Genehmigungen (Eisenbahnrecht,
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Gefahrgutrecht, Abfallrecht, etc.) für das Abziehen von Zugteilen oder Fahr-
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zeuggruppen sowie für den Abtransport des havarierten Fahrzeugs weiter.
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4 Schäden an Fahrzeugen des Kran- oder Hilfszugs
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(1) Die DB Netz AG ist gemäß § 2 AEG Halter ihrer Kran- und Hilfszüge.
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(2) Die DB Netz AG ist gemäß § 4a AEG ECM ihrer Kran- und Hilfszüge.
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(3) Die DB Netz AG stellt vor dem Einsatz des Kran- oder Hilfszug die wagen-
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technische Untersuchung im Sinne der VDV-Schrift 758 sicher.
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Haftung für
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Schäden und
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Folgeschäden
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nur Räumung
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der Strecke
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Zugteile/ Fahr-
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zeuge werden
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abgezogen
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Nutzung des
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Tfz des hel-
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fenden EVU
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verantwortli-
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cher Tf
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Halter
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ECM
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Wagentech-
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nische Unter-
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suchung
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Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010
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Gültig ab: 12.12.2021
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Aufzeichnungen über die Laufleistung der Fahrzeuge führt die DB Netz AG.
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(4) Stellt das Triebfahrzeugpersonal während des Transports Schäden an Fahr-
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zeugen des Kran- oder Hilfszuges fest oder vermutet diese, hat es das Be-
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gleitpersonal des Kran- und Hilfszugs darüber zu informieren. Das Begleitper-
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sonal entscheidet dann, ob das Fahrzeug weiter betrieben werden kann oder
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eine Sofortmeldung an die ECM der DB Netz AG abgegeben werden.
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Über Maßnahmen zur Entstörung oder eine Zuführung zur Instandsetzung
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entscheidet die ECM der DB Netz AG.
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5 Arbeitsschutz
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(1) Die DB Netz AG stellt für Zug- und Rangierfahrten die Unterweisung des Be-
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gleitpersonals nach
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- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention und
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- DGUV Vorschrift 72 – Eisenbahnen
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sicher.
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(2) Die DB Netz AG stellt sicher, dass das Begleitpersonal mit der erforderlichen
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persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ausgerüstet ist.
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Fahrzeug-
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schäden
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während des
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Transports
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Unterweisung
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PSA
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