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...
DB Netz AG
Sitz Frankfurt am Main
Registergericht
Frankfurt am Main
HRB 50 879
USt-IdNr.: DE199861757
Vorsitzender des
Aufsichtsrates:
Dr. Rüdiger Grube
Vorstand:
Frank Sennhenn,
Vorsitzender
Dr. Roland Bosch
Bernd Koch
Ute Plambeck
Prof. Dr. Dirk Rompf
Dr. Jörg Sandvoß
07.10.2014
Aktualisierung der Richtlinien 437.0011 bis 437.0014
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Aktualisierung 6 der Richtlinien 437.0011 bis 437.0014 werden die Regelungen der TSI-
gerechten Gestaltung der Richtlinie 408.01 - 09 angepasst.
Die Aktualisierung tritt zum 13.12.2015 in Kraft.
Die örtlichen Regelungen werden nicht mehr in den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Be-
triebsstellen bzw. für das Zugpersonal sondern im Betriebsstellenbuch oder Streckenbuch ge-
troffen. Die Regelwerkspassagen, zu denen örtliche Regelungen in Form von örtlichen Zusät-
zen (Betriebsstellenbuch bzw. Streckenbuch) zu treffen sind, werden in einem neuen Modul
437.1000 in Form der bisher aus dem Modul 408.1101 Abschnitt 2 Anhang 01 bekannten
Strichliste herausgegeben. Das Modul 437.1000 richtet sich an Mitarbeiter mit Planungs-, Lei-
tungs- und Überwachungsaufgaben, betriebliche Planer sowie Lehrkräfte für den Bahnbetrieb
und wird daher nicht in der Richtlinie 437 veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt über die
Handbücher 40810 und 40830.
Die Module 437.0011 bis 437.0014 sind inhaltlich den neuen Begriffen für örtliche Regelungen
angepasst. Neu aufgenommen wurden Regeln für das Zurückziehen von Befehlen im SZB-E,
da die Grundregeln der Richtlinie 408 nicht mehr angewendet werden können.
Es sind folgende Module auszutauschen:
437.0011
437.0012
437.0013
437.0014
Beachten Sie auch, dass sich der Vordruck 437.0001V02 SZB-Befehl zum 13.12.2015 ändert
und ab 13.12.2015 nur noch der neue Vordruck 437.0001V02 SZB-Befehl verwendet werden
darf.
DB Netz AG
Zentrale
Betriebsverfahren
Theodor-Heuss-Allee 7
60486 Frankfurt(Main)
www.dbnetze.com/fahrweg
437.1100Z06 gültig ab: 13.12.2015
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt(Main)
Gemäß Verteiler Ril 437.0011 - 437.0014
2/2
Mit freundlichen Grüßen
DB Netz AG
gez. i. V. Bormet gez. i. A. Villioth-Ebert
(Leiter Betriebsverfahren) (Fachautorin Ril 437)
Bahnbetrieb Signalisierter Zugleitbetrieb (SZB)
Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb mit
Elektronischem Stellwerk durchführen (SZB-E); Regelungen für alle
Mitarbeiter
437.0011
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4; Jan Schneider; Tel.: (069) 265 31671 Gültig ab: 13.12.2015
1 Allgemeines
(1) Für den Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk (SZB-E)
gelten die Module 437.0011 bis 437.0014. Sofern hierin keine Regeln gege-
ben sind, gelten die Regeln in Richtlinie 408 sowie weitere Regelungen in an-
deren Richtlinien.
(2) Örtliche Regelungen werden in den örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.
Im Fahrplan und in den örtlichen Zusätzen wird angegeben, auf welchen Stre-
ckenabschnitten der SZB-E angewendet wird.
(3) Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschließlich DB Netz AG - Be-
triebsverfahren -. Sie werden vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU)
im Auftragsbuch und vom Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) dem Mitar-
beiter unter Hinweis auf die Genehmigung bekannt gegeben.
2 Aufgaben und Einsatz
(1) Der Zugleiter (Zl) regelt den Bahnbetrieb auf der Zugleitstrecke. Er kann zu-
gleich Fahrdienstleiter einer Zugmeldestelle sein (örtliche Zusätze).
(2) Die betrieblichen Aufgaben des Zugführers (Zf) übernimmt stets der Trieb-
fahrzeugführer (Tf). Das EVU kann abweichende Regelungen treffen.
(3) Zugleiter, Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter müssen für den SZB-E
fortgebildet und geprüft sein.
3 Begriffe und betriebliche Regelungen
(1) Die einem Zugleiter zugeteilte Strecke wird Zugleitstrecke genannt. Sie grenzt
an eine Zugmeldestelle oder an eine andere Zugleitstrecke an. Die Zugleit-
strecke beginnt im Allgemeinen am Einfahrsignal der Zugmeldestelle.
Der Bahnhof, auf dem sich der Zugleiter befindet, gehört zur Zugleitstrecke,
wenn er mit Signalanlagen des Signalisierten Zugleitbetriebes mit Elektroni-
schem Stellwerk ausgerüstet ist.
(2) Im Regelfall sichert selbsttätiger Streckenblock die Zugfolge.
Der Zugleiter ist für die Zugfolge und Reihenfolge der Züge verantwortlich.
Wenn im Fahrplan angegeben oder durch den Zugleiter festgelegt, wird die
Reihenfolge der Züge durch Zuglaufmeldungen geregelt, die der Zugleiter mit
dem Triebfahrzeugführer wechselt. Im Störungsfall können die durch den Zu-
gleiter festgelegten Zuglaufmeldungen auch der Zugsicherung dienen.
Zuglaufmeldungen sind:
- Abfahrbereitschaftsmeldung (AM)
- Haltmeldung (HM)
- Durchfahrtmeldung (DM)
- Zugvollständigkeitsmeldung (ZM)
Geltende
Richtlinien,
Geltungsbe-
reich
Örtliche Zu-
sätze
Ausnahmen
Zugleiter
Tf=Zf
Mitarbeiter
ausbilden und
prüfen
Zugleitstrecke
Zugfolge si-
chern und
regeln
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*
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*
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Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb mit
Elektronischem Stellwerk durchführen (SZB-E); Regelungen für alle
Mitarbeiter
437.0011
Seite 2
Gültig ab: 13.12.2015
Im Fahrplan ist eingetragen, wo diese Meldungen planmäßig zu geben sind.
Mit dem Fahrdienstleiter der an die Zugleitstrecke angrenzenden Zugmelde-
stelle regelt der Zugleiter die Reihenfolge der Züge durch Zugmeldungen.
Die Verständigung zweier Zugleiter, deren Zugleitstrecken unmittelbar anei-
nander grenzen, ist im Betriebsstellenbuch geregelt.
(3) Die Ausrüstung des Zuges besteht mi ndestens aus SZB-Befehlsvordrucken
und Fernsprechbuch. Eine darüber hinaus gehende erforderliche Zugausrüs-
tung ist in den örtlichen Zusätzen geregelt.
(4) Ist der Arbeitsplatz des Zugleiters nicht besetzt, dürfen in der Regel keine
Züge verkehren.
Ausnahmen:
- Dringliche Hilfszüge (nach Modul 408.0485 und Modul 408.2485)
- Sperrfahrten im Rahmen einer Betra
(5) Die Fahrten zu Ausweichanschlussstellen erfolgen in der Regel auf Fahrtstel-
lung des Signals und ohne Sperrung des Streckengleises. Ausnahmen davon
regeln die örtlichen Zusätze.
Nach Ankunft in der Ausweichanschlussstelle und der Räumung des Streck-
engleises muss die Bedienungsfahrt eingeschlossen werden. Ist das aus-
nahmsweise nicht möglich, muss das Streckengleis gesperrt werden. Die
Rück- oder Weiterfahrt erfolgt dann als Sperrfahrt.
4 Betriebliche Verständigung
(1) In der Regel dient der Zugfunk der Verständigung zwischen Zugleiter und
Triebfahrzeugführer. Bei Ausfall der Zugfunkeinrichtung sind alle geeigneten
Telekommunikationseinrichtungen zu nutzen, um eine Verbindung zwischen
Zugleiter und Triebfahrzeugführer herzustellen.
(2) Aufträge und Meldungen werden bei der Benutzung des Zugfunks nicht einge-
tragen. Bei Benutzung anderer geeigneter Telekommunikationseinrichtungen
werden fahrdienstliche Aufträge und Meldungen in das Fernsprechbuch für
den Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk nach Vordruck
437.0011V01 und 437.0011V02 eingetragen.
(3) Der Zugleiter trägt Meldungen und Aufträge in das Zugmeldebuch für den
Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk nach Vordruck
437.0011V03 oder dem Fernsprechbuch für den Signalisierten Zugleitbetrieb
mit Elektronischem Stellwerk nach Vordruck 437.0011V01 ein.
(4) Bei der Benachrichtigung von Bahnübergangsposten oder Arbeitsstellen auf
der freien Strecke über Zugfahrten gelten folgende Regeln:
- Bevor ein Zug in die Zugleitstrecke einfährt, benachrichtigt der Fahrdienst-
leiter die zwischen Zugmeldestelle und dem ersten Bahnhof der Zugleit-
strecke befindlichen Bahnübergangsposten oder Arbeitsstellen.
- Bevor ein Zug in den entsprechenden Zugfolgeabschnitt innerhalb der
Zugleitstrecke einfährt, benachrichtigt der Zugleiter die Bahnübergangs-
posten oder Arbeitsstellen.
Zugausrüs-
tung
Arbeitsplatz
des Zugleiters
nicht besetzt
Verständigung
Aufträge und
Meldungen
eintragen
Zugmelde-
buch für den
SZB-E
Bahnüber-
gangsposten
oder Arbeits-
stellen der
freien Strecke
über Zugfahr-
ten benach-
richtigen
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Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb mit
Elektronischem Stellwerk durchführen (SZB-E); Regelungen für alle
Mitarbeiter
437.0011
Seite 3
Gültig ab: 13.12.2015
- Eine Arbeitsstelle ist mit den Worten: „Zug (Nummer) von (Name des letz-
ten Bahnhofs vor der Arbeitsstelle) nach (Name des ersten Bahnhofs hinter
der Arbeitsstelle)“, zu benachrichtigen.
- Ein Bahnübergangsposten ist mit den Worten: „Zug (Nummer) in (Name
des Bahnhofs) voraussichtlich ab (Minute der voraussichtlichen Ab- oder
Durchfahrzeit)“, zu benachrichtigen.
Die entsprechenden Regelungen werden in der Betra oder in einer anderen
schriftlichen Anweisung getroffen.
5 Befehle
(1) Zum Übermitteln von Befehlen an den Triebfahrzeugführer verwendet der
Zugleiter oder Fahrdienstleiter den SZB-Befehl nach Vordruck 437.0001V02.
Der Zugleiter darf Befehle zurückziehen.
Ein Befehl ist zurückgezogen, wenn der Zugleiter oder Fahrdienstleiter die
dem Triebfahrzeugführer übermittelte Urschrift des Befehls durchkreuzt und
durch Unterschrift bestätigt hat, dass der Befehl ungültig ist.
Fernmündlich darf der Zugleiter oder Fahrdienstleiter einen Befehl nur zu-
rückziehen, wenn der Triebfahrzeugführer ihm nach Aufforderung den Stand-
ort seines Zuges mitgeteilt hat. Der Triebfahrzeugführer bestätigt dem Zuglei-
ter bzw. dem Fahrdienstleiter nach dessen Aufforderung, dass er den Befehl
durchkreuzt und damit ungültig gemacht hat. Der Zugleiter bzw. Fahrdienstlei-
ter durchkreuzt seine Ausfertigung des Befehls und vermerkt das Zurückzie-
hen auf der Rückseite des Befehls nach folgendem Muster:
„Befehl zurückgezogen. Enders, Tf, über ZF. Spahn, ZL, 13.12.2015. 00:01
Uhr.“
Schriftliche
Befehle
Allgemein
Fernmündlich
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