Squashed 'bahn/wissensdatenbank/' content from commit 07a8196e
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This commit is contained in:
@@ -0,0 +1,304 @@
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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scope: "allgemein"
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tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
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owners: []
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component_type: "pdf"
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source: "www.dbinfrago.com"
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last_updated: "2026-06-26"
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review_status: "approved"
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review_notes: ""
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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...
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DB Netz AG
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Sitz Frankfurt am Main
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Registergericht
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Frankfurt am Main
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HRB 50 879
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USt-IdNr.: DE199861757
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Vorsitzender des
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Aufsichtsrates:
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Dr. Rüdiger Grube
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Vorstand:
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Frank Sennhenn,
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Vorsitzender
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Dr. Roland Bosch
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Bernd Koch
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Ute Plambeck
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Prof. Dr. Dirk Rompf
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Dr. Jörg Sandvoß
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07.10.2014
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Aktualisierung der Richtlinien 437.0011 bis 437.0014
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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mit der Aktualisierung 6 der Richtlinien 437.0011 bis 437.0014 werden die Regelungen der TSI-
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gerechten Gestaltung der Richtlinie 408.01 - 09 angepasst.
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Die Aktualisierung tritt zum 13.12.2015 in Kraft.
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Die örtlichen Regelungen werden nicht mehr in den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Be-
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triebsstellen bzw. für das Zugpersonal sondern im Betriebsstellenbuch oder Streckenbuch ge-
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troffen. Die Regelwerkspassagen, zu denen örtliche Regelungen in Form von örtlichen Zusät-
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zen (Betriebsstellenbuch bzw. Streckenbuch) zu treffen sind, werden in einem neuen Modul
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437.1000 in Form der bisher aus dem Modul 408.1101 Abschnitt 2 Anhang 01 bekannten
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Strichliste herausgegeben. Das Modul 437.1000 richtet sich an Mitarbeiter mit Planungs-, Lei-
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tungs- und Überwachungsaufgaben, betriebliche Planer sowie Lehrkräfte für den Bahnbetrieb
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und wird daher nicht in der Richtlinie 437 veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt über die
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Handbücher 40810 und 40830.
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Die Module 437.0011 bis 437.0014 sind inhaltlich den neuen Begriffen für örtliche Regelungen
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angepasst. Neu aufgenommen wurden Regeln für das Zurückziehen von Befehlen im SZB-E,
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da die Grundregeln der Richtlinie 408 nicht mehr angewendet werden können.
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Es sind folgende Module auszutauschen:
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437.0011
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437.0012
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437.0013
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437.0014
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Beachten Sie auch, dass sich der Vordruck 437.0001V02 SZB-Befehl zum 13.12.2015 ändert
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und ab 13.12.2015 nur noch der neue Vordruck 437.0001V02 SZB-Befehl verwendet werden
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darf.
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DB Netz AG
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Zentrale
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Betriebsverfahren
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Theodor-Heuss-Allee 7
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60486 Frankfurt(Main)
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www.dbnetze.com/fahrweg
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437.1100Z06 gültig ab: 13.12.2015
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DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt(Main)
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Gemäß Verteiler Ril 437.0011 - 437.0014
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2/2
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Mit freundlichen Grüßen
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DB Netz AG
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gez. i. V. Bormet gez. i. A. Villioth-Ebert
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(Leiter Betriebsverfahren) (Fachautorin Ril 437)
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Bahnbetrieb Signalisierter Zugleitbetrieb (SZB)
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Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb mit
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Elektronischem Stellwerk durchführen (SZB-E); Regelungen für alle
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Mitarbeiter
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437.0011
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Seite 1
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Fachautor: I.NPB 4; Jan Schneider; Tel.: (069) 265 31671 Gültig ab: 13.12.2015
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1 Allgemeines
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(1) Für den Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk (SZB-E)
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gelten die Module 437.0011 bis 437.0014. Sofern hierin keine Regeln gege-
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ben sind, gelten die Regeln in Richtlinie 408 sowie weitere Regelungen in an-
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deren Richtlinien.
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(2) Örtliche Regelungen werden in den örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.
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Im Fahrplan und in den örtlichen Zusätzen wird angegeben, auf welchen Stre-
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ckenabschnitten der SZB-E angewendet wird.
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(3) Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschließlich DB Netz AG - Be-
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triebsverfahren -. Sie werden vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU)
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im Auftragsbuch und vom Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) dem Mitar-
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beiter unter Hinweis auf die Genehmigung bekannt gegeben.
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2 Aufgaben und Einsatz
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(1) Der Zugleiter (Zl) regelt den Bahnbetrieb auf der Zugleitstrecke. Er kann zu-
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gleich Fahrdienstleiter einer Zugmeldestelle sein (örtliche Zusätze).
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(2) Die betrieblichen Aufgaben des Zugführers (Zf) übernimmt stets der Trieb-
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fahrzeugführer (Tf). Das EVU kann abweichende Regelungen treffen.
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(3) Zugleiter, Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter müssen für den SZB-E
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fortgebildet und geprüft sein.
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3 Begriffe und betriebliche Regelungen
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(1) Die einem Zugleiter zugeteilte Strecke wird Zugleitstrecke genannt. Sie grenzt
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an eine Zugmeldestelle oder an eine andere Zugleitstrecke an. Die Zugleit-
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strecke beginnt im Allgemeinen am Einfahrsignal der Zugmeldestelle.
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Der Bahnhof, auf dem sich der Zugleiter befindet, gehört zur Zugleitstrecke,
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wenn er mit Signalanlagen des Signalisierten Zugleitbetriebes mit Elektroni-
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schem Stellwerk ausgerüstet ist.
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(2) Im Regelfall sichert selbsttätiger Streckenblock die Zugfolge.
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Der Zugleiter ist für die Zugfolge und Reihenfolge der Züge verantwortlich.
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Wenn im Fahrplan angegeben oder durch den Zugleiter festgelegt, wird die
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Reihenfolge der Züge durch Zuglaufmeldungen geregelt, die der Zugleiter mit
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dem Triebfahrzeugführer wechselt. Im Störungsfall können die durch den Zu-
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gleiter festgelegten Zuglaufmeldungen auch der Zugsicherung dienen.
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Zuglaufmeldungen sind:
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- Abfahrbereitschaftsmeldung (AM)
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- Haltmeldung (HM)
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- Durchfahrtmeldung (DM)
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- Zugvollständigkeitsmeldung (ZM)
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Geltende
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Richtlinien,
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Geltungsbe-
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reich
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Örtliche Zu-
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sätze
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Ausnahmen
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Zugleiter
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Tf=Zf
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Mitarbeiter
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ausbilden und
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prüfen
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Zugleitstrecke
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Zugfolge si-
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chern und
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regeln
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb mit
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Elektronischem Stellwerk durchführen (SZB-E); Regelungen für alle
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Mitarbeiter
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437.0011
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Seite 2
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Gültig ab: 13.12.2015
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Im Fahrplan ist eingetragen, wo diese Meldungen planmäßig zu geben sind.
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Mit dem Fahrdienstleiter der an die Zugleitstrecke angrenzenden Zugmelde-
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stelle regelt der Zugleiter die Reihenfolge der Züge durch Zugmeldungen.
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Die Verständigung zweier Zugleiter, deren Zugleitstrecken unmittelbar anei-
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nander grenzen, ist im Betriebsstellenbuch geregelt.
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(3) Die Ausrüstung des Zuges besteht mi ndestens aus SZB-Befehlsvordrucken
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und Fernsprechbuch. Eine darüber hinaus gehende erforderliche Zugausrüs-
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tung ist in den örtlichen Zusätzen geregelt.
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(4) Ist der Arbeitsplatz des Zugleiters nicht besetzt, dürfen in der Regel keine
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Züge verkehren.
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Ausnahmen:
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- Dringliche Hilfszüge (nach Modul 408.0485 und Modul 408.2485)
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- Sperrfahrten im Rahmen einer Betra
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(5) Die Fahrten zu Ausweichanschlussstellen erfolgen in der Regel auf Fahrtstel-
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lung des Signals und ohne Sperrung des Streckengleises. Ausnahmen davon
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regeln die örtlichen Zusätze.
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Nach Ankunft in der Ausweichanschlussstelle und der Räumung des Streck-
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engleises muss die Bedienungsfahrt eingeschlossen werden. Ist das aus-
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nahmsweise nicht möglich, muss das Streckengleis gesperrt werden. Die
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Rück- oder Weiterfahrt erfolgt dann als Sperrfahrt.
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4 Betriebliche Verständigung
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(1) In der Regel dient der Zugfunk der Verständigung zwischen Zugleiter und
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Triebfahrzeugführer. Bei Ausfall der Zugfunkeinrichtung sind alle geeigneten
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Telekommunikationseinrichtungen zu nutzen, um eine Verbindung zwischen
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Zugleiter und Triebfahrzeugführer herzustellen.
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(2) Aufträge und Meldungen werden bei der Benutzung des Zugfunks nicht einge-
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tragen. Bei Benutzung anderer geeigneter Telekommunikationseinrichtungen
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werden fahrdienstliche Aufträge und Meldungen in das Fernsprechbuch für
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den Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk nach Vordruck
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437.0011V01 und 437.0011V02 eingetragen.
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(3) Der Zugleiter trägt Meldungen und Aufträge in das Zugmeldebuch für den
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Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk nach Vordruck
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437.0011V03 oder dem Fernsprechbuch für den Signalisierten Zugleitbetrieb
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mit Elektronischem Stellwerk nach Vordruck 437.0011V01 ein.
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(4) Bei der Benachrichtigung von Bahnübergangsposten oder Arbeitsstellen auf
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der freien Strecke über Zugfahrten gelten folgende Regeln:
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- Bevor ein Zug in die Zugleitstrecke einfährt, benachrichtigt der Fahrdienst-
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leiter die zwischen Zugmeldestelle und dem ersten Bahnhof der Zugleit-
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strecke befindlichen Bahnübergangsposten oder Arbeitsstellen.
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- Bevor ein Zug in den entsprechenden Zugfolgeabschnitt innerhalb der
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Zugleitstrecke einfährt, benachrichtigt der Zugleiter die Bahnübergangs-
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posten oder Arbeitsstellen.
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Zugausrüs-
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tung
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Arbeitsplatz
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des Zugleiters
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nicht besetzt
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Verständigung
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Aufträge und
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Meldungen
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eintragen
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Zugmelde-
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buch für den
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SZB-E
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Bahnüber-
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gangsposten
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oder Arbeits-
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stellen der
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freien Strecke
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über Zugfahr-
|
||||
ten benach-
|
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richtigen
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*
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*
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Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb mit
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Elektronischem Stellwerk durchführen (SZB-E); Regelungen für alle
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Mitarbeiter
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437.0011
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Seite 3
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Gültig ab: 13.12.2015
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- Eine Arbeitsstelle ist mit den Worten: „Zug (Nummer) von (Name des letz-
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ten Bahnhofs vor der Arbeitsstelle) nach (Name des ersten Bahnhofs hinter
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der Arbeitsstelle)“, zu benachrichtigen.
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- Ein Bahnübergangsposten ist mit den Worten: „Zug (Nummer) in (Name
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des Bahnhofs) voraussichtlich ab (Minute der voraussichtlichen Ab- oder
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Durchfahrzeit)“, zu benachrichtigen.
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Die entsprechenden Regelungen werden in der Betra oder in einer anderen
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schriftlichen Anweisung getroffen.
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5 Befehle
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(1) Zum Übermitteln von Befehlen an den Triebfahrzeugführer verwendet der
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Zugleiter oder Fahrdienstleiter den SZB-Befehl nach Vordruck 437.0001V02.
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Der Zugleiter darf Befehle zurückziehen.
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Ein Befehl ist zurückgezogen, wenn der Zugleiter oder Fahrdienstleiter die
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dem Triebfahrzeugführer übermittelte Urschrift des Befehls durchkreuzt und
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durch Unterschrift bestätigt hat, dass der Befehl ungültig ist.
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Fernmündlich darf der Zugleiter oder Fahrdienstleiter einen Befehl nur zu-
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rückziehen, wenn der Triebfahrzeugführer ihm nach Aufforderung den Stand-
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ort seines Zuges mitgeteilt hat. Der Triebfahrzeugführer bestätigt dem Zuglei-
|
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ter bzw. dem Fahrdienstleiter nach dessen Aufforderung, dass er den Befehl
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durchkreuzt und damit ungültig gemacht hat. Der Zugleiter bzw. Fahrdienstlei-
|
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ter durchkreuzt seine Ausfertigung des Befehls und vermerkt das Zurückzie-
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hen auf der Rückseite des Befehls nach folgendem Muster:
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„Befehl zurückgezogen. Enders, Tf, über ZF. Spahn, ZL, 13.12.2015. 00:01
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Uhr.“
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Schriftliche
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Befehle
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Allgemein
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Fernmündlich
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