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commit cfaf670100
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz,
Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
Seite 1 von 9
DB InfraGo AG
DB InfraGo
I.IBB 32
Adam-Riese-Straße 11-13
60327 Frankfurt am Main
Deutschland
Marco Siedel
Marco.Siedel@deutschebahn.com
069 26531621
015152706209
Zeichen: I.IBB 32 Sie
DB InfraGo AG | I.IBB 32
Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
Zugangsberechtigte und Kunden der DB
InfraGO AG
sowie
gemäß Verteiler Richtlinie Nr.
25.11.2025
Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und
481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202,
481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und
Anhänge entfallen:
481.0101A01 Buchstabiertafel
481.0202A01 Buchstabiertafel
481.0204A04 Buchstabiertafel
481.0205A02 Buchstabiertafel.
Erläuterungen
Allgemein
In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet.
Seite 2 von 9
481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen
481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich
Entfällt
481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1)
Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen
Fernsprechverbindungen
481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 2
Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung
481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 3
Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind:
481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 4
Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind:
481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10)
Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“
481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3
Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4
Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
Seite 3 von 9
481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
3) Absatz 1
Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können
unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein.
481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
3) Absatz 3
Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “
481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
3) Absatz 4
Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild
481.0101 Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3)
Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m
Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten
Notruffernsprecher mit Notruftaste.
481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6
Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem
Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben.
481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8
Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056
verwenden.
481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10
Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von
„Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der
in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet.
Seite 4 von 9
481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen
481.0202 Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen.
481.0202 Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8
Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen.
481.0202 Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1
Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine
Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein
Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss.
Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes.
481.0202 Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2
Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ .
Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener,
ggf. auch andere mobile Teilnehmer.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2
Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3
Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
Seite 5 von 9
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1
Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz
6
481.0202 Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in
„Streckenbuch“
481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen
481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich
Entfällt
481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5)
Änderung der Abschnittsnummerierung
Seite 6 von 9
481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2
Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“.
Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs-
bereit halten.
481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4
Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes.
481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt
7)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz
481.0205 Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1
Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB
InfraGO AG.
481.0205 Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2
Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“
481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b
Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes
481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
408.0056 verwenden.
Seite 7 von 9
481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2
Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in
„Unterlagen“ .
Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch
EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren
örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden.
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4
Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ .
Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine
Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts
hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf
dem nächsten Bahnhof anhalten.
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5
Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann
z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung
gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder
ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer
herzustellen.
481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen
481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5
Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und
Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk-
Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und
zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen.
481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12
Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril
408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.
Seite 8 von 9
481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz
481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines
Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2
Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ .
Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und
dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter.
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5
Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk-
Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des
Streckenbuch EIU.
Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ .
Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das
Kundenmanagement der DB InfraGO AG.
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der
Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben.
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3
Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im
Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten.
Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf
aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und
nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen.
481.0302 Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung).
Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden.
481.0302 Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz
Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes.
Seite 9 von 9
481.0302 Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2
Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten,
mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die
Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG
benachrichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
DB InfraGO AG
gez.
Leiter I.IBB 32
Richtlinie
Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen
Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205
Seite 1
Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
1 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB InfraGO AG.
Hinweis für planende Stellen:
Ausnahmen und Abweichungen von den Regeln genehmigt ausschließlich die
geschäftsverantwortliche Stelle.
Die örtlichen Zusätze müssen zweimal im Kalenderjahr und zusätzlich bei
baulichen Veränderungen und bei Änderungen von Betriebsve rfahren dahin-
gehend überprüft werden, ob Änderungen oder Ergänzungen ausgehend aus
dieser Richtlinie notwendig sind.
2 GSM-R Systembeschreibung
(1) Das GSM-R-Netz (Global System for Mobile Communication - Railway) ist ein
Mobilfunknetz, das über den Standard der öffentlichen Mobilfunknetze hinaus
um folgende eisenbahnspezifische Leistungsmerkmale erweitert ist:
- Funktionale Registrierung und Adressierung, um bestimmte Teilnehmer e r-
reichen zu können, z. B. Triebfahrzeugführer über die Zugnummer.
- Ortsabhängige Adressierung, um ortsfeste Teilnehmer mit bestimmten
Funktionen in Abhängigkeit vom Standort des mobilen Teilnehmers erre i-
chen zu können.
- Gruppenverbindungen, um mit mehreren Teilnehmern gemeinsam spr e-
chen zu können.
- Verdrängung, um bestehende Verbindungen durch vorrangige Verbindu n-
gen, z. B. durch eine Notrufverbindung, verdrängen zu können.
(2) Das GSM -R-Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb. E s
dient der Verständigung zwischen dem Zugpersonal und ortsfesten Teilneh-
mern sowie zwischen dem Zugpersonal untereinander. Der Zugfunk kann z.
B. genutzt werden für
- Notdurchsagen,
- die Verständigung im Rangieren, wenn kein Rangierfunk verfügbar ist,
- Zuglaufmeldungen,
- die Übermittlung von Befehlen,
- Dispositionsgespräche.
(3) Erreichbarkeit der Teilnehmer:
a) Mobile Teilnehmer werden über ihre funktionale Rufnummer erreicht.
b) Ortsfeste Teilnehmer werden - abhängig vom Standort des mobilen Tei l-
nehmers - über Kurzwahlrufnummern erreicht, z. B. Fahrdienstleiter über
die Rufnummer 1300, Betriebszentralen über die Rufnummer 1200 oder
Zentralschaltstellen für Oberleitungsanlagen über die Rufnummer 1400.
Sie können auch - standortunabhängig - über ihre GSM -R-Rufnummer
(Langwahlrufnummer) erreicht werden. Die GSM -R-Rufnummern der Fahr-
dienstleiter werden im Streckenbuch bekannt gegeben.
Grundsatz
System-
beschreibung
Nutzungsmög-
lichkeiten
Erreichbarkeit
*
*
*
*
*
Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
3 Funktionale Rufnummer
(1) Die funktionale Rufnummer mobiler Teilnehmer besteht aus der Ziffer "2"
(Zugfunkvorwahl), der Zugnummer und einer Kennziffer (Funktionscode).
(2) Mobile Teilnehmer verwenden folgende Kennziffern:
Triebfahrzeugführer Kennziffer 01
Weitere Triebfahrzeugführer unter derselben Zugnummer Kennziffer 02 - 05
Zugbegleiter Kennziffer 10
Beim Nachschieben von Zügen muss die Ke nnziffer 05 für die Schiebelok o-
motive verwendet werden.
(3) Zugnummern müssen im GSM-R-Netz eindeutig identifizierbar sein, d. h. sie
dürfen zeitgleich im GSM-R-Netz nur einmal registriert sein.
Es müssen bis zu fünf- oder sechsstellige Zugnummern verwendet werden.
Werden Zugnummern mit weniger als fünf Stellen verwendet, sind sie in den
GSM-R-Geräten durch Voranstellen der Ziffer Null auf fünf Stellen zu erwei-
tern, z. B. ist für den Zug 311 die Zugnummer 00311 zu verwenden. Sollen
sechsstellige Zugnummern verwendet werden, ist vor der Zugnummernverga-
be das or dnungsgemäße Zusammenwirken der sechsstelligen Zugnummern
mit den Einrichtungen der Leit - und Sicherungstechnik, z. B. mit Zugnum-
mernmeldeanlagen, sicher zu stellen.
4 Teilnehmer und Verbindungsmöglichkeiten
Die Teilnehmer und die zugelassenen Verbindungsmöglichkeiten sind in der
folgenden Tabelle dargestellt:
Mobile
Teilnehmer
Kennziffern
Eindeutige
Zugnummern
Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205
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Gültig ab: 14.12.2025
Teilnehmer und Verbindungsmöglichkeiten
5 Verbindungsarten, Verbindungsprioritäten
(1) Es sind Einzel -, Konferenz -, Gruppen - und Notrufverbindungen möglich. Je
nach Verbindung ist wechselsprechen oder gegensprechen möglich. Beim
Wechselsprechen können die Teilnehmer abwechselnd entweder sprechen
oder hören, beim Gegensprechen können sie gleichzeitig sprechen und h ö-
ren.
(2) Eine Einzelverbindung ist zwischen zwei Teilnehmern untereinander möglich.
Die Teilnehmer können gegensprechen.
(3) In einer Konferenzverbindung können mehrere Teilnehmer durch Zusammen -
schalten von Einzelverbindungen miteinander sprechen. Die Teilnehmer kö n-
nen gegensprechen.
Im GSM-R-Netz dürfen Konferenzverbindungen von allen ortsfesten Teilneh-
mern und von Triebfahrzeugführern führender Fahrzeuge aufgebaut werden,
z. B. beim Nachschieben von Zügen.
(4) Eine Gruppenverbindung ist eine Verbindung zwischen mehreren Teilne h-
mern innerhalb eines festgelegten Gruppenrufbereichs. Die Teilnehmer kö n-
nen wechselsprechen.
Sprechverbin-
dungen
Einzelverbin-
dung
Konferenzver-
bindung
Gruppenver-
bindung
Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205
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Gültig ab: 14.12.2025
(5) Die Gruppenverbindung „Alle Tf im Bereich“ ist eine Verbindung zu allen
Triebfahrzeugführern innerhalb eines festgelegten Gruppe nrufbereichs. Sie
soll nur von ortsfesten Teilnehmern genutzt werden.
(6) Die Notrufverbindung ist eine Gruppenverbindung mit höchster Priorität. Sie
unterbricht alle Verbindungen innerhalb eines festgelegten Notrufbereichs, mit
Ausnahme einer bereits bestehenden Notrufverbindung. Alle berechtigten
mobilen Teilnehmer und die örtlich zuständigen Stellen hören mit.
(7) Für die Sprechverbindungen gelten folgende Prioritäten:
Priorität 0 Notrufverbindungen
Priorität 1 Im Zugfunk nicht verwendet
Priorität 2 Im Zugfunk nicht verwendet
Priorität 3 Durchführung des Bahnbetriebs
Priorität 4 Sonstige Zugfunkverbindungen
Bei mobilen Endgeräten werden bestehende Verbindungen durch Verbindu n-
gen mit höherer Priorität automatisch unterbrochen.
Bei ortsfesten Endgeräten unterbrechen nur Notrufverbindungen bestehende
Verbindungen, ausgenommen bestehender Notrufverbindungen. Die Priorität
eingehender Rufe wird zusätzlich optisch angezeigt, um dem ortsfesten Teil -
nehmer eine priorisierte Gesprächsannahme zu ermöglichen, z. B. weitere
zeitgleich anstehende Notrufe mit Priorität 0 vor Gesprächswünschen mit Pr i-
orität 3 oder 4.
(8) Grundsätzlich wird der Zugfunk im GSM -R-Netz Deutschland „GSM -R (D)“
abgewickelt. Bei nicht flächendeckender GSM -R - Funkversorgung oder Stö-
rungen im GSM-R-Netz, z. B. in Funklücken, kann das öffentliche (Public)
Mobilfunknetz Deutschland „P -GSM (D)“ als alternativer Funkweg (Roaming)
genutzt werden, wenn es bahnbetrieblich zugelassen ist.
Im Mobilfunknetz „P -GSM (D)“ sind alle Teilnehmer über dieselben GSM -R-
Rufnummern (Langwahlrufnummern) wie im GSM -R-Netz erreichbar. Notruf -
und andere Gruppenverbindungen sind nicht möglich. Notdurchsagen müssen
in Einzelverbindungen abgegeben werden.
6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung
(1) Der Anstoß und technische Ablauf zum Aufbau einer Notrufverbindung zu
allen berechtigten Teilnehmern wird als Notruf bezeichnet. Anschließend ist
eine Notdurchsage abzugeben. Inhalt einer Notdurchsage kann
- das Melden einer Betriebsgefahr,
- ein Nothaltauftrag,
- eine Notfallmeldung oder
- das Anfordern von Hilfe sein.
Nach der Notdurchsage ist die Notrufverbindung zu beenden. Erst danach
sind ergänzende Meldungen oder Rückfragen in Einzelverbindungen zulässig.
Wird ein Notruf unbeabsichtigt ausgelöst, muss der die Notrufverbindung auf -
bauende Teilnehmer mitteilen, dass er die Notrufverbindung unbeabsichtigt
aufgebaut hat und es sich nicht um ein Notdurchsage handelt.
Gruppenver-
bindung „Alle
Tf im Bereich“
Notrufverbin-
dung
Prioritäten
Mobilfunknetz
auswählen
(Roaming)
Notruf
Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205
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Gültig ab: 14.12.2025
(2) Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss beac h-
tet werden:
- Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden.
(3) Zugfunkgespräche zur Durchführung des Bahnbetriebs zu und von ortsfesten
Teilnehmern werden aufgezeichnet,
- zur Beweissicherung nach Eintritt eines gefährlichen Ereignisses und sons-
tiger gefährlicher Unregelmäßigkeiten sowie
- ausschließlich zwischen dem Fahrdienstleiter / Zugleiter und dem Trieb -
fahrzeugführer zur Beobachtung der Handlungssicherheit und Einhaltung
der Sprechdisziplin.
7 Zugvorbereitungsmeldung
Die Meldung an den Fahrdienstleiter, dass der Zug vorbereitet ist, kann durch
einen Anruf der Rufnummer 999010004 mi t einem im GSM -R-Netz funktional
registrierten (angemeldeten) GSM -R-Gerät, z. B. dem Zugfunk -
Fahrzeuggerät, abgegeben und in die dispositi ve Leittechnik der BZ zur Aus-
wertung durch den Fahrdienstleiter übertragen werden. Die Einsatzfälle und
die örtlichen Besonderheiten werden den ortsfesten Teilnehmern im Betriebs-
stellenbuch sowie in örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf B etriebsstellen der
EVU und dem Zugpersonal im Streckenbuch bekannt gegeben.
8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen
(1) Triebfahrzeuge können mit Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen aus ge-
rüstet sein, die nach Aktivierung dieser Funktion am Zugfunk -Fahrzeuggerät
und Eintritt eines Ereignisfalls, z. B. Ausfall der Warmhalteeinrichtung bei
Brennkraft-Triebfahrzeugen oder Störung im automatischen Abstellbetrieb
elektrischer Triebfahrzeuge, einen Fahrzeug-Hilferuf als SMS an die für Abhi l-
fe zuständige Stelle der Eisenbahnverkehrsunternehmen senden.
(2) Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im
Streckenbuch EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eise nbahn-
verkehrsunternehmen in deren örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Be-
triebsstellen bekannt gegeben werden.
(3) Die Handhabung ist in den jeweiligen Bedienungsanleitungen für die Zugfunk -
Fahrzeuggeräte geregelt.
Sprechdiszip-
lin
Sprachauf-
zeichnung
Zugvorberei-
tungsmeldung
Einsatzfälle
Meldewege
und Beson-
derheiten
Bedienung
*
*
*
*
*
Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205
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Gültig ab: 14.12.2025
9 Instandhaltung und Störungen
(1) Alle betroffenen ortsfesten Teilnehmer müssen über Instandhaltungsarbeiten
und Störungen am GSM -R-Netz mit Auswirkungen auf den Betriebsablauf
rechtzeitig benachrichtigt werden.
(2) Vor und während der Außerbetriebnahme müssen die Triebfahrzeugführer der
Züge, die den betroffenen Streckenabschnitt befahren oder darauf zufahren,
darüber benachrichtigt werden, in welchem Streckenabschnitt d as GSM-R-
Netz nicht genutzt werden kann. Bei planbaren Ar beiten und mit Außerb e-
triebnahme des GSM -R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die
Triebfahrzeugführer und das Zub über die La benachrichtigt werden.
(3) Wird auf dem Zuganfangsbahnhof bzw. Unterwegsbahnhöfen festgestellt,
dass das Zugfunk -Fahrzeuggerät gestört ist, sind die Regelungen der Ril
420.0241 zu beachten.
(4) Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk -Fahrzeuggerät
eine Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zu g-
funk-Fahrzeuggeräts hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht
mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf dem nächsten Bahnhof anhalten.
Er muss nicht anhalten, wenn es sich bei der Störungsmeldung um eine be-
reits bekannte GSM-R-Funklücke handelt oder wenn die Störungsmeldung
vor dem Halt wieder erlischt.
Nach dem Halt muss er die Störung mit Angabe der Zugnummer dem Fahr -
dienstleiter / Zugleiter oder der Betriebszentrale melden. Falls das Zugfunk -
Fahrzeuggerät gestört oder vermutlich gestört ist, muss er die Störung zusät z-
lich seiner zuständigen Leitstelle melden. Bei der Störungsmeldung sind die
Zugnummer, Fahrzeugnummer, Einsatzstelle des Fahrzeugs und angezeigter
Fehlercode zu übermitteln.
(5) Bei Störung des GSM -R-Netz darf das Mobilfunknetz P-GSM (D) auch wä h-
rend der Fahrt benutzt werden, wenn der Auftrag dazu durch die La oder
mündlich vom Fahrdienstleiter erteilt wird. Dem Triebfahrzeugführer muss
auch der Ort zum Umschalten sowie ggf. bereits der Ort zum Zurückschalten
in das GSM-R-Netz bekannt gegeben werden.
Ohne Auftrag dürfen bei Fahrzeugstillstand neben dem Mobilfunknetz P-GSM
(D) ersatzweise auch andere Kommunikationsmittel benutzt werden. So kann
z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk -Fahrzeuggeräts ein ihm
zur Verfügung gestelltes tragbares GSM -R-Endgerät, auch durch Nutzung
des Mobilfunknetzes P -GSM (D), oder ein öffentliches Mobiltelefon nutzen,
um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer herzustellen. Bei der
Übermittlung von Aufträgen, z. B. Befehlen und Meldungen muss jedoch si-
chergestellt sein, dass die Teilnehmer selektiv sowie störungs - und zweifels-
frei miteinander sprechen können. Grundsätzlich dienen die ersatzweise ver-
wendeten anderen Kommunikationsmittel nicht als GSM -R-Netz-Ersatz, da
sie nicht über alle GSM-R-Funktionalitäten, z. B. Notruf, verfügen.
(6) Bei Störungen der ortsfesten GSM -R-Einrichtungen (GeFo der Fdl usw.), dür-
fen die Rückfalltelefone genutzt werden. Die zu verwendende Telefonnummer
ergibt sich aus dem folgenden Beispiel:
- GSM-R-Rufnummer Fdl Adorf > 71234502
- Bürotelefonnummer Fdl Adorf > 71234532.
Grundsatz
Benachrichti-
gung der
Triebfahrzeug-
führer
Gestörte/nicht
kompatible
ZF-Fahrzeug-
einrichtung
Störung wäh-
rend der Fahrt
Kommunikati-
on bei Störung
Rückfall-
telefon
*
*
*
*
Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205
Seite 7
Gültig ab: 14.12.2025
(7) Bei Störungen des GSM -R-Netzes können m obile Teilnehmer wie folgt aus
dem Telekom -Netz über die Vorwahl „01835“ bzw. aus dem Vodafone -Netz
über die Vorwahl „901“ und die funktionale Rufnummer erreicht werden:
- Tf von Zug 45123 aus dem Telekom-Netz > 01835/2-45123-01
- Tf von Zug 45123 aus dem Vodafone-Netz > 901/2-45123-01.
Erreichbarkeit
aus anderen
Netzen