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Richtlinie
Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen
Zusätzliche Regeln für ortsfeste Teilnehmer im GSM-R-Netz 481.0205Z01
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4(B); Frank Hebel; Tel.: (030) 297-21463 Gültig ab: 10.12.2017
1 Zugfunkbereiche
Beginn und Ende der Zugfunkbereiche sowie der Wechsel zwischen Zugfunk-
bereichen und Zugfunknetzen, auch im Zusammenhang mit analogem Zug-
funk, werden den ortsfesten Teilnehmern im Betriebsstellenbuch bekannt ge-
geben.
Hinweis für planende Stellen:
Der Infrastrukturbetreiber stellt nach den Gestaltungsregeln für das Verzeich-
nis der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) die Anmeldung der Zug-
funkangaben zur Aufnahme in den Fahrplan sicher.
2 Softwareaktualisierung
(1) Während des Anmeldevorgangs durch den Teilnehmer kann die Aufforderung
zu einer Softwareaktualisierung am GSM-R-Gerät angezeigt werden. Dies ist
erforderlich, damit das GSM-R-Gerät immer dem aktuellen Ausrüstungsstand
entspricht und einsatzfähig bleibt. Die Aktualisierung kann bis zu 8 Minuten
dauern. Während dieser Zeit können keine Gespräche geführt werden. Die
Aktualisierung kann abgelehnt werden, wenn es die Betriebslage nicht zu-
lässt, z. B. bei Störungen im Betriebsablauf. Sie muss aber zum nächsten ge-
eigneten Zeitpunkt nachgeholt werden. Im Betriebsstellenbuch kann festge-
legt werden, dass die GSM-R-Geräte regelmäßig, z.B. einmal wöchentlich zu
bestimmten Zeiten in Zugpausen je Arbeitsplatz, ab- und wieder angemeldet
werden müssen.
(2) Falls Softwareaktualisierungen bei tragbaren GSM-R-Geräten über Funk er-
folgen, sind besondere Einzelfallregelungen festgelegt.
3 Notrufbereiche, Notdurchsage übermitteln
GSM-R-Vermittlungsstellen empfangen Notrufe und Notdurchsagen und
übermitteln sie an die zuständigen Fahrdienstleiter, Zugleiter, Zuglenker und
Schrankenwärter. Die Notrufbereiche, die GSM-R-Vermittlungsstellen sowie
die jeweils zu verständigenden ortsfesten Teilnehmer werden im Betriebsstel-
lenbuch bekannt gegeben.
4 Aufbau einer Notrufverbindung und Abgabe eines Not-
haltauftrages üben
(1) Ortsfeste Teilnehmer, die eine Notrufverbindung aufbauen und einen Nothalt-
auftrag abgeben können, müssen dies zum Beherrschen von Gefahrensituati-
onen mindestens einmal jährlich unter Aufsicht der für die Überwachung der
Mitarbeiter verantwortlichen Führungskraft üben. Damit wird gleichzeitig die
Funktionsfähigkeit der Notrufverbindung überprüft.
(2) Der ortsfeste Teilnehmer baut die Notrufverbindung auf und verwendet für die
Durchsage folgenden Wortlaut:
„Achtung Probedurchsage! Hier ….… (Funktion) ……. (Ort), Triebfahrzeug-
führer ….... (Zugnummer) bitte Empfang der Durchsage bestätigen!“
Ortsfeste Ge-
räte
Tragbare Ge-
räte
Grundsatz
Durchführung
*
*
Zusätzliche Regeln für ortsfeste Teilnehmer im GSM-R-Netz 481.0205Z01
Seite 2
Gültig ab: 10.12.2017
Die Führungskraft bespricht außerdem mit dem Übenden den Wortlaut des
Nothaltauftrags und dokumentiert die Übung im Rahmen der Überwachung
der Mitarbeiter.
Die Übung ist unter Berücksichtigung der Betriebslage durchzuführen. Auf
zugdisponierten Strecken ist die Betriebszentrale vorab zu informieren.
5 Nachschieben von Zügen
Der Fahrdienstleiter wird vom Triebfahrzeugführer eines nachzuschiebenden
Zuges in eine Konferenzverbindung aufgenommen, um betriebliche Vereinba-
rungen mit ihm zu treffen. Vor Beginn des Nachschiebens verlässt der Fahr-
dienstleiter die Konferenzverbindung, kann jedoch bei betrieblicher Notwen-
digkeit vom Triebfahrzeugführer wieder in die Verbindung aufgenommen wer-
den.
Örtliche Besonderheiten beim Einsatz von GSM-R-Zugfunk für das Nach-
schieben von Zügen werden im Betriebsstellenbuch bekannt gegeben.
6 Unterweisung
Vor dem erstmaligen Einsatz und danach einmal jährlich muss eine Unterwei-
sung in der Handhabung des GSM-R-Zugfunks durchgeführt werden. Die
fachlichen Leiter sind für die Unterweisung verantwortlich.
Die Dokumentation der Unterweisung erfolgt im Rahmen der Überwachung
der Mitarbeiter am Arbeitsplatz.
7 Instandhaltung und Störungen
(1) Vor dem Beginn von Arbeiten am GSM-R-Netz mit Auswirkung auf die Ver-
fügbarkeit muss der für die Durchführu ng Verantwortliche bei der Betriebs-
zentrale und den Fahrdienstleitern bzw. Zugleitern der betroffenen Betriebs-
stellen die Zustimmung einholen. Die Zustimmung darf verweigert oder zeit-
lich verzögert werden, wenn die GSM-R-Fernsprechverbindungen im be-
troffenen Bereich dringend benötigt werden.
(2) Ortsfeste Teilnehmer melden GSM-R-Störungen mit Vordruck 481.0205V01
unverzüglich an die für die Entstörungsveranlassung zuständige Stelle
(EVZS). Die Rufnummer wird im Betriebsstellenbuch bekannt gegeben.
(3) Bei Ausfall eines ortsfesten GSM-R-Geräts werden ankommende Rufe auto-
matisch zu einem anderen GSM-R-Gerät umgeleitet. Im Betriebsstellenbuch
werden die Rufumleitungsziele bekannt gegeben. Der ortsfeste Teilnehmer,
auf dessen GSM-R-Gerät die Rufe umgeleitet werden, ist darüber zu informie-
ren.
(4) Ist ein Triebfahrzeugführer über GSM-R-Zugfunk nicht erreichbar, fordert der
Fahrdienstleiter ihn über den Gruppenruf „Alle Tf im Bereich“ auf, sich zu mel-
den. Meldet sich der Triebfahrzeugführer auch dann nicht, muss eine Störung
des Zugfunk-Fahrzeuggeräts angenommen werden. Der Fahrdienstleiter /
Zugleiter verständigt die Betriebszentrale, die über die weiteren Maßnahmen
entscheidet.
Zustimmung
vor Arbeitsbe-
ginn einholen
Störungen
melden
Störungsbe-
dingte Rufum-
leitung
Triebfahrzeug-
führer nicht
erreichbar
*