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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz,
Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
Seite 1 von 9
DB InfraGo AG
DB InfraGo
I.IBB 32
Adam-Riese-Straße 11-13
60327 Frankfurt am Main
Deutschland
Marco Siedel
Marco.Siedel@deutschebahn.com
069 26531621
015152706209
Zeichen: I.IBB 32 Sie
DB InfraGo AG | I.IBB 32
Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
Zugangsberechtigte und Kunden der DB
InfraGO AG
sowie
gemäß Verteiler Richtlinie Nr.
25.11.2025
Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und
481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202,
481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und
Anhänge entfallen:
481.0101A01 Buchstabiertafel
481.0202A01 Buchstabiertafel
481.0204A04 Buchstabiertafel
481.0205A02 Buchstabiertafel.
Erläuterungen
Allgemein
In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet.
Seite 2 von 9
481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen
481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich
Entfällt
481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1)
Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen
Fernsprechverbindungen
481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 2
Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung
481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 3
Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind:
481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 4
Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind:
481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10)
Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“
481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3
Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4
Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
Seite 3 von 9
481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
3) Absatz 1
Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können
unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein.
481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
3) Absatz 3
Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “
481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
3) Absatz 4
Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild
481.0101 Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3)
Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m
Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten
Notruffernsprecher mit Notruftaste.
481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6
Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem
Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben.
481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8
Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056
verwenden.
481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10
Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von
„Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der
in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet.
Seite 4 von 9
481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen
481.0202 Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen.
481.0202 Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8
Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen.
481.0202 Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1
Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine
Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein
Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss.
Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes.
481.0202 Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2
Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ .
Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener,
ggf. auch andere mobile Teilnehmer.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2
Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3
Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
Seite 5 von 9
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1
Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz
6
481.0202 Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in
„Streckenbuch“
481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen
481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich
Entfällt
481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5)
Änderung der Abschnittsnummerierung
Seite 6 von 9
481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2
Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“.
Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs-
bereit halten.
481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4
Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes.
481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt
7)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz
481.0205 Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1
Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB
InfraGO AG.
481.0205 Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2
Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“
481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b
Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes
481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
408.0056 verwenden.
Seite 7 von 9
481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2
Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in
„Unterlagen“ .
Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch
EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren
örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden.
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4
Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ .
Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine
Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts
hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf
dem nächsten Bahnhof anhalten.
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5
Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann
z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung
gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder
ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer
herzustellen.
481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen
481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5
Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und
Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk-
Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und
zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen.
481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12
Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril
408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.
Seite 8 von 9
481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz
481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines
Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2
Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ .
Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und
dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter.
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5
Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk-
Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des
Streckenbuch EIU.
Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ .
Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das
Kundenmanagement der DB InfraGO AG.
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der
Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben.
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3
Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im
Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten.
Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf
aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und
nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen.
481.0302 Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung).
Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden.
481.0302 Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz
Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes.
Seite 9 von 9
481.0302 Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2
Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten,
mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die
Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG
benachrichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
DB InfraGO AG
gez.
Leiter I.IBB 32
Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen
Gespräche über analogen Funk führen 481.0301
Seite 1
Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
1 Technische Voraussetzung
(1) Ein Bahnhof stellt einen Rangierfunkbereich dar. Der Bahnhof kann nach be-
trieblichen Erfordernissen in mehrere Rangierfunkbereiche aufgeteilt sein. In
diesem Fall umfasst ein Rangierfunkbereich z.B. den Stellbereich eines Fahr-
dienstleiters, Weichenwärters oder bestimmte Gleisgruppen; er kann somit
den Arbeitsbereich eines oder mehrerer rangierender Triebfahrzeuge umfas-
sen. Zu einem Rangierfunkbereich können auch Bahnanlagen in der Umge-
bung des Bahnhofs gehören (Knotenpunktbereich).
(2) In jedem Rangierfunkbereich können verschiedene Wellenlängenbereiche, die
mit Großbuchstaben bezeichnet sind, belegt werden. Diese sind in verschie-
dene fortlaufend nummerierte Rangierfunkkanäle unterteilt. Dadurch ergibt
sich als Kennzeichnung eines Rangierfunkkanals, z.B. "A 23" (Bereich A, Ka-
nal 23).
(3) Ortskanäle werden eingerichtet, um Zugfunkanlagen auf Triebfahrzeugen und
Steuerwagen in Betriebsart "C" und "O" für direkte Sprechverbindungen zu
Betriebsstellen in Bahnhöfen ohne Vermittlung der Zugfunkvermittlung nutzen
zu können. Auf diesen Ortskanälen kann neben anderen Betriebsgesprächen
auch der Rangierfunk mit solchen Triebfahrzeugen abgewickelt werden, die
keine Rangierfunkeinrichtung besitzen.
Zugfunkfahrzeugeinrichtungen können nur auf den Kanälen des Wellenlän-
genbereichs H (Dezimeterwellenbereich) arbeiten, nicht dagegen in den Be-
reichen A bis G (UKW -Bereich), in denen der Rangierfunk üblicherweise be-
trieben wird. Daher müssen alle Ortskanäle und die tragbaren Funkfernspre-
cher, die auf diesen Ortskanälen arbeiten sollen, für den Wellenlängenbereich
H geeignet sein.
(4) Auf einem Rangierfunk - oder Ortskanal dürfen nur bis zu drei rangierende
Triebfahrzeuge geschaltet sein.
Einer Rangierfahrt ist ein eigener Rangierfunkkanal zuzuteilen, wenn
1. sie geschobenen wird und ihr Fahraufträge über Funk erteilt werden,
2. schwierige betriebliche Verhältnisse vorliegen (z.B. die Arbeiten des
rangierenden Triebfahrzeugs öfter wechseln und die damit verbundenen
häufigen Gespräche den Rangierfunkkanal stark belasten).
Wenn in einem Bahnhof für die vorgenannte Regelung keine ausreichende
Anzahl von Funkkanälen zur Verfügung steht, ist möglichst ein besonderer
Rangierfunk- oder Ortskanal für jeden benutzten Wellenlängenbereich festzu-
legen, der im gesamten Bahnhofsbereich jeweils nur von einer geschobenen
Rangierfahrt benutzt werden darf.
(5) Alle örtlichen Besonderheiten wie
- Bezeichnung und Grenzen der Rangierfunkbereiche,
- Zuordnung der Wellenlängenbereiche, der Rangierfunkkanäle und der
Rangierfunkteilnehmer zu den Rangierfunkbereichen,
- Angaben über den Ortskanal,
- Teilnehmer-Anrufverfahren bei Bedienern ortsfester Sprechstellen,
Rangierfunk-
bereiche
Wellenlängen-
bereiche und
Rangierfunk-
kanäle
Ortskanäle
Anzahl der
rangierenden
Triebfahrzeu-
ge auf einem
Rangier- oder
Ortskanal
Rangierfunk-
Teilneh-
merverzeich-
nis
Gespräche über analogen Funk führen 481.0301
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
- Besonderheiten,
- Störungsmeldestellen
sind im Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnis des jeweiligen Bahnhofs aufge-
führt.
Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnis
nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und zu
den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der Eisenbahnver-
kehrsunternehmen zu nehmen.
Rangierfunk-Verzeichnis
2 Betriebliche Bestimmungen
(1) Rangierfunkgespräche können nur zwischen den Teilnehmern eines gemein-
samen Rangierfunk- oder Ortskanals geführt werden. Die Mitarbeiter erhalten
die Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnisse derjenigen Bahnhöfe, in denen sie
Rangierfunkeinrichtungen benutzen, ausgehändigt.
(2) Bediener ortsfester Sprechstellen, die in mehreren Rangierfunkbereichen zu-
gelassen sind, schalten sich mit Bereichstasten oder Bereichsschaltung
wahlweise auf den jeweiligen Rangierfunkkanal.
(3) Alle Rangierfunkgespräche werden im Wechselsprechverfahren geführt, d.h.
jeder Teilnehmer kann entweder nur hören oder nur sprechen.
(4) Bediener ortsbeweglicher Sprechstellen hören alle Gespräche der anderen
Teilnehmer ihres Rangierfunkkanals mit.
Bei Bedienern ortsfester Sprechstellen bestehen folgende Möglichkeiten:
a) Alle Rangierfunkgespräche des eigenen Rangierfunkbereichs werden mit-
gehört,
b) es werden nur die für den Teilnehmer selbst bestimmten Gespräche ge-
hört.
(5) Bei der Gesprächsabwicklung im Rangierfunk ist unbedingte Sprechdisziplin
zu wahren; es dürfen nur die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ran-
gieraufgaben erforderlichen Gespräche geführt werden. Aufträge und Mel-
dungen sind in kurzen Sätzen zu sprechen. Es ist die deutsche Sprache zu
verwenden.
Gemeinsamer
Rangierfunk-
kanal
Bediener orts-
fester Sprech-
stellen in meh-
reren Rangier-
funkbereichen
Wechsel-
sprechverfah-
ren
Mithören
Sprechdiszip-
lin
*
*
*
Gespräche über analogen Funk führen 481.0301
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
Auf einem Rangierfunkkanal darf nur jeweils ein Teilnehmer sprechen. Ran-
gierfunkgespräche dürfen - außer in Notfällen - nur dann begonnen werden,
wenn durch Mithören erkennbar ist, dass kein anderer Teilnehmer spricht.
(6) Zur Entlastung des Funkverkehrs dürfen Rangierfunk -Sprechverbindungen für
Gespräche von Bedienern ortsfester Sprechstellen untereinander grundsätz-
lich nicht benutzt werden, solange andere Fernsprechverbindungen zwischen
ihnen bestehen.
(7) Das Umschalten auf einen anderen Rangierfunk - oder Ortskanal ist zwischen
dem Rangierbegleiter und dem Triebfahrzeugführer zu vereinbaren.
(8) Probegespräche sind zu führen
1. nach dem Einschalten der Rangierfunk-Fahrzeugeinrichtung,
2. vor dem Abdrücken oder bei jeder geschobenen Rangierfahrt (in diesen
Fällen kann das erste Gespräch - nicht jedoch ein Fahrauftrag - als
Probegespräch dienen),
3. bei der Übernahme eines tragbaren Funkfernsprechers,
4. bei tragbaren Funkfernsprechern nach jedem Akkuwechsel,
5. nach Kanalwechsel.
(9) Jedes Gespräch ist vom rufenden Teilnehmer mit seiner Bezeichnung einzu-
leiten. Dies ist bei drohender Gefahr und beim Kontrollsprechen nicht erfor-
derlich. Danach ist der gewünschte Teilnehmer zu nennen und die Meldung
oder der Auftrag anzuschließen, z.B. "Rangierbegleiter Nord an Stellwerk Lf:
Aus Gleis 1 nach Gleis 4; Beistellen von Spitzenwagen“.
Wenn es zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist, kann angeord-
net werden, dass der rufende Rangierfunkteilnehmer bei Gesprächsbeginn
zusätzlich zu seiner Bezeichnung auch seinen Standort benennt, z.B. "Lok
zwo im Anschluss Sägewerk".
(10) Der gerufene Teilnehmer meldet sich und beantwortet oder wiederholt die
Meldung oder den Auftrag, z.B. "Stellwerk Lf an Rangierbegleiter Nord - ich
wiederhole: Aus Gleis 1 nach Gleis 4; Beistellen von Spitzenwagen.
(11) Die Richtigkeit der Wiederholung hat der Mitarbeiter, der den Auftrag oder die
Meldung abgegeben hat, mit dem Wort "Richtig" zu bestätigen.
(12) Nothaltaufträge sind gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.
(13) Wenn bei Probe - oder Rangierfunkgesprächen die Verständigung in einer
oder beiden Richtungen undeutlich ist oder unterbrochen wird - ausgenom-
men bei kurzzeitigen Unterbrechungen, z.B. "Funkloch" von wenigen Metern
Ausdehnung - so gilt die Funkverbindung als gestört. In diesen Fällen ist so-
fort anzuhalten. Die betroffenen Rangierfunkteilnehmer sind zu verständigen.
Die Entstörung der Geräte ist bei der im örtlichen Rangierfunk -
Teilnehmerverzeichnis angegebenen Störungsmeldestelle zu veranlassen.
(14) Der Rangierfunk wird von der Leitung der für den Rangierdienst zuständigen
Organisationseinheit überwacht.
Verbot von
Gesprächen
Kanalwechsel
Probege-
spräch
Meldung des
rufenden Teil-
nehmers
Meldung des
gerufenen
Teilnehmers
Bestätigung
der Wiederho-
lung
Nothaltauftrag
Störungen des
Rangierfunks
Überwachung
des Rangier-
funks
*
*
Gespräche über analogen Funk führen 481.0301
Seite 4
Gültig ab: 14.12.2025
3 Zusätzliche betriebliche Bestimmungen für geschobene
Rangierfahrten
(1) Einer geschobenen Rangierfahrt dürfen Fahraufträge über Funk nur erteilt
werden, wenn auf demselben Rangierfunkkanal / Ortskanal kein weiteres ran-
gierendes Triebfahrzeug arbeitet oder bei mehreren rangierenden Triebfahr-
zeugen für die geschobene Rangierfahrt ein eigener Funkkanal eingeschaltet
ist.
Sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, so müssen die Fahraufträge
an die geschobene Rangierfahrt durch Rangiersignale erteilt werden; Haltauf-
träge über Rangierfunk sind auch in diesem Fall erlaubt und sofort auszufüh-
ren.
(2) Bevor die Rangierfahrt beginnt, ist die Funkverbindung zwischen dem Ran-
gierbegleiter an der Spitze der Fahrzeuge und dem Triebfahrzeugführer durch
ein Probegespräch zu prüfen.
(3) Das Umschalten auf einen anderen Rangierfunk - oder Ortskanal ist zwischen
dem Rangierbegleiter und dem Triebfahrzeugführer zu vereinbaren. Der Ka-
nalwechsel darf erst durchgeführt werden, wenn die geschobene Rangierfahrt
hält.
(4) Während der Rangierfahrt ist der Triebfahrzeugführer durch besondere Ansa-
gen anzusprechen, damit dieser überprüfen kann, ob die Funkverbindung
noch besteht. Dabei wird zwischen Kontroll - und Zielsprechen unterschieden.
Die Ansagen werden nicht wiederholt und nicht bestätigt.
(5) Im Verlauf der Rangierfahrt hat der Rangierbegleiter den Triebfahrzeugführer
spätestens alle 10 Sekunden anzusprechen (Kontrollsprechen), z. B. "Lok 3
kommen". Dabei sind ihm auch Informationen zum Fahrtverlauf, z. B. Ge-
schwindigkeitsangaben, Stellung der Signale, durchzusagen.
(6) Rechtzeitig vor dem Ziel der Rangierfahrt, bei Annäherung an einen Gefah-
renpunkt oder wenn der Auftrag zur Verringerung der Geschwindigkeit erteilt
wurde, ist die Funkverbindung durch ständiges Sprechen des Rangierbeglei-
ters aufrecht zu erhalten (Zielsprechen). Dabei sind laufend eindeutige Anga-
ben über die Entfernung bis zum Ziel oder bis zum Gefahrenpunkt durchzu-
sagen.
Angaben über die Entfernung können sein:
- Angaben in Meter,
- ortsfeste Bezugspunkte oder
- Wagenlängen (bei einer Rangiereinheit, die aus gleichen Wagen zusam-
mengestellt ist).
(7) Wenn das Kontrollsprechen unterbleibt, das Zielsprechen unterbrochen wird
oder die Durchsagen unverständlich werden, hat der Triebfahrzeugführer so -
fort anzuhalten.
Erkennt oder vermutet der Rangierbegleiter, dass die Funkverbindung gestört
oder beeinträchtigt ist, hat er die Rangierfahrt durch geeignete Maßnahmen,
z.B. durch Haltsignale, durch den Luftbremskopf, durch die Notbremse, anzu-
halten.
(8) Beim Abdrücken kann das Kontroll - und Zielsprechen durch einen Kontrollton
ersetzt werden, der in den Sprechpausen im Abstand von ca. 3 Sekunden
kurzzeitig vom Funkgerät ausgesandt wird.
Besonderer
Kanal
Probege-
spräch
Kanalwechsel
Kontrolle der
Funkverbin-
dung
Kontrollspre-
chen
Zielsprechen
Beeinträchti-
gung der
Funkverbin-
dung
Abweichendes
Verfahren
beim Abdrü-
cken
Gespräche über analogen Funk führen 481.0301
Seite 5
Gültig ab: 14.12.2025
Rangierfunk-Fahrzeugeinrichtungen, die häufig zum Abdrücken eingesetzt
werden, besitzen eine Überwachungseinrichtung. Bei Benutzung dieser
Überwachungseinrichtung wird der Kontrollton unterdrückt; er ist für den
Triebfahrzeugführer nicht hörbar. Der Ausfall des Kontrolltons wird durch
Leuchtmelder oder Displayanzeige und Alarmton angezeigt.
Bei allen anderen Rangierfunkgeräten ist der Kontrollton hörbar. Wenn die au-
tomatische Überwachung fehlt oder gestört ist, muss der Triebfahrzeugführer
den Kontrollton beachten.
Beim Ausbleiben des Kontrolltons bzw. beim Ansprechen der Überwachungs -
einrichtung hat der Triebfahrzeugführer sofort anzuhalten.